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26.02.1997
63.42-3-7
Statistik der Staubbekämpfung
und Pneumokonioseverhütung
im SteinkohlenbergbauA 7
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Statistik der "Staubbekämpfung und Pneumokonioseverhütung in
staub- und silikosegefährdeten Betrieben des Steinkohlenbergbaus"
sowie der "Klima- und Lärmstatistik des Steinkohlenbergbaus" in
Nordrhein-Westfalen Dem. § 9 Nr. 1c und 1d sowie Nr. 2 der Verordnung
über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die
Bergbau-Versuchsstrecke vom 11. 11. 1982 (UnterlagenBergV)hier: Statistik der "Staubbekämpfung und Pneumokonioseverhütung in
staub- und Eiltkosegefährdeten Betrieben des Steinkohlenbergbaus"
gem. § 9 Nr. 1 c UnterlagenBergVBezug: Rundverfügung des Landesoberbergamts NRW vom 1. 7 1994 - 63.42-3-7 (SBI. A 7)
Die Bergwerksgesellschaften des Steinkohlenbergbaus und die dort tätigen Bergbau-Spezial-
gesellschaften (Unternehmer) haben auf Wunsch des Landesoberbergamts NRW die Erfassung
der Rohdaten zur Erstellung der Statistik "Staubbekämpfung und Pneumokonioseverhütung in
staub- und silikose-gefährdeten Betrieben des Steinkohlenbergbaus" überarbeitet, so daß sie
mit Hilfe eines vom GGRZ Hagen erstellten Programms in eine beim Landesoberbergamt
vorhandene Datenbank ohne die bisher sehr aufwendige Ubertragungsarbeit einlesbar sind.
Aus dieser Datenbank können die vom Landesoberbergamt NRW herausgegebenen Berichts-
vordrucke (Blätter 1 bis 3), ausgefüllt für den gesamten Steinkohlenbergbau bzw. für die
einzelnen Steinkohlenbergwerke, abgerufen werden. Lediglich die Angaben auf dem Berichts-
vordruck Blatt 3, letzter Block "lm Staubmeßwesen waren unter und über Tage eingesetzt"
können nicht aus der Datenbank abgerufen werden. Diese sollen nach der einvernehmlichen
Regelung mit den Unternehmern dem Landesoberbergamt direkt auf dem Postweg mitgeteilt
werden.Mit den Unternehmern ist weiterhin einvernehmlich geregelt worden, daß der Ablauf der
bisherigen Berichterstattung über die Bergämter, wie er mit der im Bezug genannten
Rundverfügung geregelt war, künftig entfällt.Die Unternehmen übergeben dem Landesoberbergamt NRW künftig die Rohdaten der o. g.
Statistik auf Datenträgern. Beim Landesoberbergamt werden sie in die Datenbank importiert
und gemäß den Anforderungen der UnterlagenBergV ausgewertet. Anschließend werden die
Statistiken den Unternehmen und den Bergämtern zugestellt.Die im Bezug genannte Rundverfügung vom 1. 7 1994-63.41-3-7 (SBI. A 7) wird hiermit
aufgehoben.Dortmund, den 26. 2. 1997
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n
Pneumokonioseverhütung im SteinkohlenbergbauEinzusenden mit dem Stichtag 30.11. des Vorjahres
- bis zum 1. Februar an Ruhrkohle Bergbau AG, Ab. B 3.3, Ewaldstraße, 45739 Oer - Erkenschwick
- bis zum 15. März an das zuständige BergamtDer Betrieb weist die Angaben für die eigene Belegschaft und die Beschäftigten von Unternehmer-
firmen auf zwei gesonderten Vordrucken aus.Pkt. 1 Blatt 1 (zu Nr. 1, Spalte 2)
Erfaßt werden hier alle Beschäftigten, die im November des Berichtsjahres angelegt waren und
deren Dienstverrichtung im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf standen. Die
Angaben für Beschäftigte unter und über Tage, die nicht vom Betrieb angelegt worden sind
(Beschäftigte von Unternehmerfirmen) werden von den Unternehmerfirmen gemäß diesem
Vordruck erfaßt und dem Betrieb mitgeteilt.2 Blatt 1 (zu Nr. 1, Spalten 3 bis 8)
Diese Angaben beziehen sich auf die im Berichtsmonat gültige Eignungsgruppe.
3 Blatt 1 (zu Nr. 2, Spalte 2)
Erfaßt werden hier alle Beschäftigten, die im Berichtsjahr zur Untersuchung waren.
4 Blatt 1 (zu Nr. 2, Spalten 3 bis 8)
Diese Angabe bezieht sich auf das Untersuchungsergebnis und der daraus festgestellten
Eignungsgruppe.5 Blatt 1 (zu Nr. 3, 4, 5 und 6, Spalte 2)
Erfaßt werden hier alle Beschäftigten im Berichtsjahr und deren Nachuntersuchungsfrist.
6 Blatt 1 (zu Nr. 3, 4, 5 und 6, Spalten 3 bis 8)
Die Angaben beziehen sich auf die Eignungsgruppe und deren geforderte Nachuntersuchungsfrist
(nach GesBergV) oder des Arbeitsmediziners.7 Blatt 2 (zu Nr. 7 bis 22, Spalte 2)
Anzugeben sind die im Berichtsjahr aufgelaufenen verfahrenen Schichten.
8 Blatt 2 (zu Nr. 7 bis 22, Spalten 3, 5, 7, 9, 11 und 13)
Anzugeben sind die im Berichtsjahr verfahrenen Schichten, unterteilt nach Staubbelastungsstufen.
9 Blatt 2 (zu Nr. 7 bis 22, Spalten 4, 6, 8, 10, 12 und 14)
Anzugeben ist hier der im Berichtsjahr durchschnittliche Staubbelastungsfaktor (fc, fcq) in den
einzelnen StaubbelastungsstufenBerechnung: Aufgelaufener Ec-, Ecq - Wert, dividiert durch die Anzahl der verfahrenen Schichten.
10 Blatt 3 (zu Nr. 24 Spalte 2)
Anzugeben sind Betriebspunkte im Berichtsjahr, die qc >= 1 Gewichtsprozent (SlO2 ) belastet
waren (nach TRGS 900).11 Blatt 3 (zu Nr. 24, Spalten 3 bis 5)
Anzahl der Betriebspunkte im Berichtsjahr, nach Pkt. 10 der Erläuterungen, unterteilt nach den
entsprechenden Staubbkonzentrationen.12 Blatt 3 (zu Nr. 25, Spalte 2)
Erfaßt werden alle Beschäftigten, die im Berichtsjahr in den Staubkonzentrationen nach den
Spalten 3 bis 5 beschäftigt waren.Ein Beschäftigter ist danach bei unterschiedlichen Staubkonzentrationen ggf. in allen 3 Spalten
zu berücksichtigen.13 Blatt 3 (zu Nr. 25, Spalten 3 bis 5)
Erfaßt werden alle Beschäftigten im Berichtsjahr nach Pkt. 12 der Erläuterungen, unterteilt nach
den Staubkonzentrationen.14 Blatt 3 (zu Nr. 26, Spalte 2)
Erfaßt wird die Anzahl der Staubmessungen, die im Berichtsjahr unter Berücksichtigung des
qc - Wertes >= 1 Gewichtsprozent lagen.15 Blatt 3 (zu Nr. 26, Spalten 3 bis 5)
Erfaßt werden alle Staubmessungen im Berichtsjahr nach Pkt. 14 der Erläuterungen, unterteilt
nach den Staubkonzentrationen.16 Blatt 3 (zu Nr. 27 bis 32)
Angaben des Betriebes.