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    06.09.1985

    18.41.3-9-14

    Entzündung von Grubengas bei Schneidarbeiten
    mit einer Strebrandmaschine

    A 2.7

     

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.:

    Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Bekämpfung von Grubengas-Zündungen bei Schneidarbeiten mit einer Strebrandmaschine

    Bezug:

    Mitteilung mit gleichem Datum im Abschnitt M 1 des Sammelblatts

     

    Bei Schneidarbeiten mit einer Strebrandmaschine kam es zur Entzündung von Grubengas. Dieses Ereignis, das mit gleichem Datum im Abschnitt M 1 des Sammelblatts geschildert wird, läßt es erforderlich erscheinen, bei der Zulassung von Betriebsplänen für die Auffahrung von mitgeführten Abbaustrecken mit schneidenden Strebrandmaschinen folgendes zu beachten:

    1. Die Schneidstelle, besonders am Ober- oder Unterstoß der mitgeführten Strecke, ist zusätzlich mit einer blasenden Luttenleitung oder einer Flachstrahldüse zu bewettern. Die Meißel der Schrämwalze sind regelmäßig zu kontrollieren und erforderlichenfalls auszuwechseln.
    2. Vor den Schneidarbeiten und während der Schneidarbeiten sind im Ortsbereich zusätzliche CH4-Handmessungen durchzuführen.
    3. Bei Maschinen mit Innenbedüsung sollten Druck und Volumenstrom des Bedüsungswassers meßtechnisch überwacht und so mit dem Antrieb verriegelt werden, daß der Antrieb bei Unterschreitung der eingestellten Grenzwerte selbsttätig stillgesetzt wird.
    4. Die Belegschaft von Streckenvortrieben mit Strebrandmaschinen ist über die Maßnahmen zum Löschen von Gasbränden entsprechend dem Merkblatt in Anlage 4 der Hinweise zur Verhütung und Bekämpfung von Gasbränden in Streckenvortrieben mit Teilschnittmaschinen - Rundverfügung an die Bergämter vom 3.2.1984 - 18.43.1-5-19 - (nicht im Sammelbaltt veröffentlicht) zu unterweisen.

    Zur Sicherstellung einer unverzüglichen und erfolgreichen Bekämpfung von Gasbränden empfiehlt es sich,

    • die Strebrandmaschine mit einer handbetätigten Sprühwassereinrichtung zu versehen,
    • in der Kopfstrecke zusätzlich Pulverlöscher bereitzuhalten.

    Dortmund, den 06.09.1985

    Landesoberbergamt NW
    In Vertretung:

    P i l g r i m