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    13.10.1980

    18.42.1-1-22

    Staubprobennahme
    Grundsätze

    A 2.7

     

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Grundsätze über die Entnahme und Untersuchung von Staubproben unter Tage

     

    Die als Anlage beigefügten "Grundsätze für die Entnahme und Untersuchung von Staubproben unter Tage" erhalten Sie zur Kenntnis.

    Sie werden gebeten, durch Sonderbetriebspläne festzulegen, daß die in § 226 Abs. 4 BVOSt vorgeschriebene Entnahme der Proben von Staubablagerungen zur Untersuchung auf ihren Gehalt an brennbaren Bestandteilen nach diesen Grundsätzen erfolgt.

    Die Rundverfügungen des Oberbergamts in Dortmund vom 31.12.1965 - 23/8-112.32/9553/65 - und 20.11.1967 - 112.42/6773/67 - sowie die Rundverfügung des Landesoberbergamts vom 24.1.1972 - 18.42.3 II 3 - (SBl. A 2.7) werden aufgehoben.

    Amtliche Staubproben sind nach denselben Grundsätzen zu entnehmen.

    Die Proben sind in die bei den Bergämtern vorhandenen bzw. beim Landesoberbergamt anzufordernden Papierbeutel zu füllen und dem Staatlichen Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund zuzusenden, das die Untersuchungen dieser Proben im Wege der Amtshilfe durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchung des Gehalts dieser Proben an brennbaren Bestandteilen sind zusammen mit den nachfolgend aufgeführten Angaben in eine "Liste der amtlichen Staubproben" beim Bergamt einzutragen:

    • Lage der Probenahmestelle im Grubengebäude,
    • Streckenabschnitt, für den die Probe kennzeichnend sein soll,
    • Zeitpunkt des letzten Einstaubens an der Probenahmestelle,
    • Bezeichnung der Staubprobe als Sammelprobe aus dem Verkehrsbereich oder von der Streckensohle,
    • Zeitpunkt der Probenahme,
    • Datum des Eingangs des Ergebnisses beim Bergamt,
    • Name des die Probe entnehmenden Beamten und
    • gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen.

    Bei der Behandlung der Betriebspläne bitte ich hinsichtlich der Entnahme von Sohlenproben einen Verzicht auf diese Proben nur dann zuzulassen, wenn in dem jeweiligen Kontrollabschnitt infolge natürlicher Feuchtigkeit oder durch Anwendung von Staubbindemitteln auf der Streckensohle flugfähiger Staub nicht vorhanden ist. Bei nur teilweiser Behandlung der Streckensohle mit Staubbindemitteln, z.B. nur im Fahrwegbereich oder nur in den Bereichen außerhalb des Fahrweges, müssen Sohlenproben aus den nicht mit Staubbindemitteln behandelten Sohlenbereichen entnommen werden.

    Außerdem ist sicherzustellen, daß bei erforderlich werdendem Nachstauben auf Grund des Aschegehaltes der untersuchten Proben jeweils mindestens der gesamte Kontrollabschnitt nachbehandelt wird.

    Dortmund, den 13.10.1980

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s

    Ergebnisse von Untersuchungen auf Schachtanlagen der Bergbau AG Lippe lassen es als zweckmäßig erscheinen, die Entfernung der Probenahmestellen innerhalb eines Kontrollabschnitts auf ca. 30 bis 70 m hinter der Staubquelle festzulegen (Ziffer 2.2.3) und in Kontrollabschnitten über 400 m Länge ohne neue Staubquelle eine stichprobenartige Überwachung der Staubablagerungen in dem über 400 m hinausgehenden Bereich vorzusehen (Ziffer 2.2.4).

    In der beigefügten Anlage sind diese Änderungen der Ziffern 2.2.3 und 2.2.4 berücksichtigt.

    Dortmund, den 11.05.1981

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s

    (Diese Grundsätze sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 384 - Ausgabe Mai 1981 beim Bellmann-Verlag,  4600 Dortmund 1, Postfach 13, erschienen.)