•  

     12.07.2001

    85.24.2-4-4

    Brandschutz-Richtlinien im Steinkohlenbergbau
    über Tage

    A 2.7

     

     

     

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen (außer Bergamt Düren)

    Richtlinien für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau über Tage des Landes Nordrhein-Westfalen

    Die Richtlinien des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau über Tage vom 04.07.1991, zuletzt geändert mit Verfügung vom 10.01.1995, sind unter Beteiligung der Deutschen Steinkohle AG und der DMT-Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz über Tage überarbeitet worden.

    Die Neufassung enthält unter Beibehaltung der bisherigen Systematik zahlreiche Änderungen in Anpassung an die allgemeinen Brandschutzbestimmungen, das bergbehördliche Regelwerk und
    das Sachverständigenwesen.

    Neu aufgenommen wurden die Abschnitte "Lüftungstechnische Anlagen", "Feuerarbeiten", "Löschwasserrückhaltung", "Einsatzleitung" und "Maßnahmen nach einem Brandereignis".

    Löschmannschaften unter Atemschutz sind zukünftig auch in den Tagesbetrieben mit Aufbereitungsanlagen vorzuhalten. Ihr Einsatz richtet sich nach dem "Plan für das Gasschutzwesen".

    Im Abschnitt 11 "Übergangsbestimmungen, Abweichungen von den Richtlinien" sind die Fristen für die Ausrüstung von Löschmannschaften mit Atemschutz und für die brandschutztechnische Anpassung von Lüftungsanlagen festgelegt. Abweichungen von den Richtlinien sind mit dem Unternehmer im Betriebsplanverfahren zu regeln.

    Der Nachweis der Eignung der in Abschnitt 3.4 der Richtlinien genannten brandschutztechnischen Anlagen kann neben der Eignungsbestätigung durch die DMT zukünftig insbesondere auch durch
    eine Zulassung des VdS Schadenverhütung erbracht werden.

    Die Anlage 6 "Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen der Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen für den Brandschutz" wurde im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation der prüfenden Personen nach der Systematik des § 4 BVOSt gegliedert. Sie enthält Empfehlungen, soweit die Prüfungen nicht nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. Technische Prüfverordnung) verbindlich vorgeschrieben sind. Die Einzelheiten hat der Unternehmer im Brandschutzplan gemäß Anhang 1 Nr. 1.4.5 ABBergV festzulegen.

    In den Anlagen 7, 9 und 10 sind Hinweise für die Unterweisung und Ausbildung der Löschhelfer und Löschmannschaften entsprechend den Festlegungen der Deutschen Steinkohle AG, Herne,
    aufgeführt.

    Die neuen Brandschutz-Richtlinien sind im Betriebsplanverfahren verbindlich zu machen.

    Die bisher geltenden Brandschutz-Richtlinien über Tage vom 04.7.1991 und die Änderungsverfügung vom 10.1.1995 - 24.8-1-18 - werden hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 12. Juli 2001

     

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag

    E k h a r t M a a t z