• 19.05.2004

    83.18.8-2004-1

    Betriebsempfehlungen der DSK für Brennschneiden und Schweißen

    A 2.7

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen (ausgenommen Düren)

    Betriebsempfehlungen der DSK für Brennschneiden und Schweißen sowie andere
    vergleichbare Tätigkeiten ( Feuerarbeiten) im Steinkohlenbergbau unter Tage

    Anlage: Betriebsempfehlungen

    Brennschneiden und Schweißen sowie andere vergleichbare Tätigkeiten unter Tage sind
    mit einem erheblichen sicherheitlichen Risiko verbunden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
    in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.1.5.2 der ABBergV sind Brennschneiden und
    Schweißen sowie andere vergleichbare Tätigkeiten nur in Ausnahmefällen vorbehaltlich
    besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der
    Beschäftigten zulässig. Die Maßnahmen sind in einem Sonderbetriebsplan festzulegen.
    Dabei ist detailliert zu begründen, warum für ein beantragtes Vorhaben ein Ausnahmefall
    vorliegt. Das bedeutet, dass keine technische Lösung mit vertretbaren Aufwand zur
    Verfügung steht. Wirtschaftliche Gründe können keinen Ausnahmetatbestand begründen.

    Bei der Betriebsplanzulassung ist u.a. folgendes zu berücksichtigen:

    • Je nach Umfang der Arbeiten ist ein Schweißfachingenieur in Kenntnis zu setzen
      und in die Planung und Überwachung der Arbeiten mit einzubeziehen.Vom Einsatz
      thoriumhaltiger Elektroden ist wegen des Auftretens radioaktiver Strahlung abzusehen.
      Auf die Einhaltung der §§ 24 ff der BGV D1 wird besonders hingewiesen.
    • Die geplanten Arbeiten sind dem Bergamt spätestens 48 Stunden vor Beginn mitzuteilen.
    • Eine stabile Wetterführung an der Arbeitsstelle muss sichergestellt sein ( z.B. keine
      parallelen Arbeiten an Hauptlüftern ). Der Wetteringenieur oder der Wettersteiger sind
      vorab über die geplanten Arbeiten entsprechend zu informieren.
    • Sofern einziehseitig von Fluchtansatzpunkten Arbeiten mit offenem Feuer durchgeführt
      werden sollen, ist bei den Entscheidungen ein strenger Maßstab anzulegen; ggf. dürfen
      sich Personen abwetterseitig der Brenn- oder Schweißstelle nicht aufhalten
      (Abschnitt 13 der Fluchtweg-Richtlinien).

    Für o.a. Arbeiten in Herrichtungs-, Gewinnungs- und Raubbetrieben, Flözstrecken und
    sonderbewetterten Betriebspunkten sind die entsprechenden Betriebspläne vor Zulassung
    mit den vorgesehenen Nebenbestimmungen der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen.

    Die als Anlage beigefügten "Betriebsempfehlungen der Deutschen Steinkohle AG für
    Brennschneiden und Schweißen sowie andere vergleichbare Tätigkeiten (Feuerarbeiten)
    im Steinkohlenbergbau unter Tage" samt "Schweißerlaubnisschein Bergbau" werden
    Ihnen hiermit zur Kenntnis übersandt.

    Die in den Betriebsempfehlungen enthaltenen Anforderungen und Vorgaben bitte ich
    im Betriebsplanverfahren zur Geltung zu bringen.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag:

    K i r c h n e r