• 10.03.2008

    83.18.43.1-2001-1

    Walzenladerbedüsung

    A 2.7

     

    An die Außenstellen der Abteilung 6 der Bergverwaltungen des Landes Nordrhein-Westfalen
    (ausgenommen Düren)


    DSK-Regelungen zur Walzenladerbedüsung
    Schreiben der Deutschen Steinkohle AG (DSK) vom 19.11.2007 – BTG-B Dr. Bau –
    Rundverfügung vom 29.07.2001 und vom 01.02.2005 – 83.18.43.1-2001-1 –

    Anlage: DSK – Regelungen

    Als Anlage werden Ihnen hiermit die DSK-Regelungen zur Walzenladerbedüsung mit Fassung
    vom 13.09.2007 zur Kenntnis übersandt.

    Diese Regelungen ersetzen die DSK-Regelungen zur Walzenladerbedüsung mit Stand
    vom 01.02.2005.

    Prinzipiell gilt nunmehr der Grundsatz „Störungsbehebung vor Parameteränderung“ bei
    auftretenden Grenzwertverletzungen nach Abschnitt 2 der Regelungen. Weiterhin bedürfen
    u.a. Parameteränderungen gemäß Abschnitt 3.3., - 1. Spiegelstrich nunmehr zwingend der
    Angabe des Änderungsgrundes, der im Protokoll im Walzen-Online-Service (WOS) der
    RAG dokumentiert wird.

    Die in den DSK-Regelungen zur Walzenladerbedüsung enthaltenen Anforderungen sind
    durch die RAG in der „Liste der anerkannten Verwaltungsvorschriften“ und in ihr Sicherheits-
    und Gesundheitsschutzdokument (SGD) aufgenommen worden, die als regelmäßig zu
    aktualisierende Anlage den jeweiligen Hauptbetriebsplänen beigefügt wird und damit
    verbindlich gemacht werden kann.

    Für die Zulassung der Betriebspläne der Abbaubetriebe wird empfohlen, die wichtigen
    Eckpunkte der DSK-Regelungen als vollziehbare Auflagen verbindlich zu machen. Im
    Einzelfall kann es vorteilhaft sein, Abbaubetriebspläne mit einem Zulassungsvorbehalt
    gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (Bedingung) dahingehend zu verbinden, dass vor
    Aufnahme der Gewinnung die Gewinnungsmaschine gemäß Abschnitt 3.1 abgenommen ist
    und das Abnahmeprotokoll vorliegt. Eine regelmäßige Überprüfung der Protokolle im
    WOS wird angeregt.

    Aus gegebenem Anlass wird mit Bezug auf die Rundverfügung vom 20.04.1995 
    - 18.41.3-14-19 – darauf hingewiesen, dass vom Unternehmer u. a. bei Gasentzündungen
    oder Grubenbränden die zuständigen Fachstellen hinzuzuziehen sind, bevor der planmäßige
    Betrieb wieder aufgenommen werden kann. Dies bedeutet, dass z.B. bei durch Walzenlader
    verursachten Gasentzündungen oder Bränden neben der Prüfstelle für Grubenbewetterung
    auch die Fachstelle für maschinentechnische Sicherheit einzuschalten ist.

    Die Rundverfügung vom 01.02.2005  – 83.18.43.1-2001-1 – wird hiermit aufgehoben.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie
    in Nordrhein-Westfalen
    Im Auftrag:

    M i c h a e l  K i r c h n e r