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    09.07.1980

    18.43.6-1-34

    Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff

    A 2.7

     

     

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen für die Inertisierung von Grubenbränden


    Die Bergbau-Forschung GmbH in Essen hat mit Schreiben vom 4.12.1979 - G 3-Bo/Ni - einen Plan für Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff vorgelegt. Diesem Plan wurde in der anliegenden Fassung zugestimmt.

    Außerdem wurde ein Antrag der BAG Lippe vom 5.10.1979 auf Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsbeweglichen Feuerungs- und Dampfkesselanlage für eine fahrbare Stickstoffverdampferanlage für die Inertisierung von Grubenbränden gestellt. Diesem Antrag wurde mit dem anliegenden Bescheid vom 9.7.1980 stattgegeben.

    Diejenigen Bergwerksbesitzer, die nach dem Plan für Inertisierungsmaßnahmen mit Stickstoff verfahren und die genehmigte fahrbare Verdampferanlage in Anspruch nehmen wollen, haben dem zuständigen Bergamt einen Betriebsplan vorzulegen. Der Betriebsplan ist auf den möglichen Einsatzfall abzustellen. Bei der betriebsplanmäßigen Zulassung sind auch die Nebenbestimmungen und Hinweise des o.a. Bescheides entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausfertigung des Formblattes nach Abschnitt III, Auflage Nr. 22, des Bescheides ist jeweils dem Landesoberbergamt vorzulegen.

    Sie werden gebeten, bis zum 10.1.1981 zu berichten, ob alle in Betracht kommenden Betriebe Ihres Aufsichtsbereichs sich dieser Regelung angeschlossen haben.

     

    Dortmund, den 09.07.1980

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s

     

    Auf Antrag der BAG Lippe wurde der o.a. Bescheid vom 9.7.1980 über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsbeweglichen Feuerungs- und Dampfkesselanlage für die Wärmeversorgung einer fahrbaren Stickstoffverdampferanlage mit der Nachtragsurkunde vom 25.5.1981 - 18.43.6-1-34 - auf die Errichtung und den Betrieb von bauartgleichen Anlagen ausgedehnt. Die im o.a. Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise wurden Bestandteile dieser Nachtragsgenehmigung.

    Dortmund, den 03.08.1981

    Landesoberbergamt NW
    In Vertretung:

    P i l g r i m

     

    Auf die Anträge vom 26.11.1982 - Bi/sch - wurde der Firma Linde AG, Werksgruppe Technische Gase, in Duisburg, mit Bescheid vom 17.1.1983 - 18.43.6-2-6 - und zugehörigem 1. Nachtrag vom 3.2.1983 - 18.43.6-2-5 - die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei ortsbeweglichen Feuerungs- und Dampfkesselanlagen (Kessel-Hersteller-Nr. 12684 und 10921) für die Wärmeversorgung von zwei fahrbaren Stickstoff-Verdampferanlagen erteilt.

    Die im Bescheid vom 9.7.1980 - 18.43.6-1-34 - aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise wurden Bestandteile dieser Genehmigungen.

    Dortmund, den 25.03.1983

    Landesoberbergamt NW
    In Vertretung:

    P i l g r i m