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03.05.2002
83.18.43.2-6-14
Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln
im Bergbau unter TageA 2.7
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff:
Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln im Bergbau unter Tage;
§ 10 BVOSt vom 10.01.2000 in der Fassung vom 01.05.2001,
§ 18 BVOESSE vom 01.06.1999 in der Fassung vom 01.05.2001Bezug:
a) Rundverfügung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie in NRW vom 18.05.2001 - 83.18.43.2-6-14 - ,
b) Besprechungsvermerk vom 12.04.2002 zur Anzeige nach § 10 Abs. 4
BVOStMit In-Kraft-Treten der Ersten Verordnung zur Änderung von Bergverordnungen des Landes-
oberbergamts Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2000 ist nunmehr seit 01.05.2001 eine
Anzeigepflicht für eine Verwendung aller Betriebsmittel aus festen Kunststoffen oder mit
Anteilen von festen Kunststoffen (Kunststoffbetriebsmittel) im Sinne von DIN 22100-7 festgelegt.
Dies gilt nunmehr sowohl für den Steinkohlenbergbau (§ 10 BVOSt) als auch für den Nichtkohlen-
bergbau (§ 18 BVOESSE).Hersteller oder Vertreiber von Betriebsmitteln aus Kunststoffen im Sinne der DIN 22100 Teil 7
benötigen künftig keinen gesonderten Bescheid einer Behörde zum Nachweis der Eignung ihrer
Produkte für eine Verwendung in Bergwerken unter Tage. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung
dieser Bescheide ist ersatzlos entfallen. Der Verwaltungsakt hat sich somit im Sinne des
§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG. NRW) "auf andere Weise erledigt" und ist
nicht mehr wirksam. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1973
(DÖV 1974, 677) erlischt eine behördliche Erlaubnis, wenn für die von ihr erfasste Tätigkeit die
Erlaubnispflicht wegfällt .(Rdvfg. des ehemaligen LOBA NRW vom 14.4.2000-09.1-2000-1-)Der Unternehmer ist nach der ihm zugewiesenen Eigenverantwortlichkeit für eine Verwendung
von Kunststoffbetriebsmitteln im Bergbau unter Tage zuständig. Nach § 17 in Verbindung mit
§§ 2 und 3 Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) ist der Unternehmer für die Auswahl
und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel verantwortlich. In Bereichen, in denen die Gefahr von
Bränden oder Explosionen durch Entzündung von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben besteht,
müssen die verwendeten Betriebsmittel nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ABBergV u.a. besonderen
Sicherheitsanforderungen genügen.Die besonderen Sicherheitsanforderungen für eine Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln
unter Tage sind unbeschadet sonstiger technologischer und sicherheitstechnischer Anforderungen
im Wesentlichen in den Teilen 1 bis 7 der DIN 22100 niedergelegt worden, die so den Stand der
Technik hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung
wiedergeben.Voraussetzung für eine Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln unter Tage ist die nach
DIN 22100-7 ermittelte Eignung dieser Betriebsmittel. Ein Abweichen von den in der DIN 22100-7
vorgegebenen Grundsätzen ist möglich. In diesem Fall ist jedoch der Nachweis zu erbringen, dass
die mit den Anforderungen der DIN 22100-7 angestrebte Sicherheit auf andere Weise erreicht ist.Das bedeutet, der Unternehmer hat im Vorfeld des Einsatzes dieser Betriebsmittel in eigener
Verantwortung zu prüfen, ob z.B. die Kunststoffbetriebsmittel für den beabsichtigten Anwendungsfall
u.a. sicherheitlich geeignet sind, die Belange des Gesundheitsschutzes dauerhaft gewährleistet
werden und die Betriebsmittel dem Stand der Technik entsprechen. Dies hat er sich im Rahmen
seiner Sorgfaltspflichten durch den Hersteller oder Vertreiber nachweisen zu lassen (Anlage 1 zum
Besprechungsvermerk vom 12.04.2002), z.B. durch Prüfzeugnisse geeigneter Fachstellen.Geprüfte Kunststoffbetriebsmittel müssen mindestens die nachfolgend genannten Anforderungen
erfüllen:- Elektrische Eigenschaften:
Auf dem Kunststoffbetriebsmittel dürfen sich elektrische Ladungen nicht in der Menge
ansammeln können, die zur Entzündung von Gemischen aus Luft mit brennbaren Gasen,
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausreicht. Diese Prüfung kann entfallen bei Betriebsmitteln,
die dem Geltungsbereich der ATEX (11. GSGV) entsprechen. - Brandtechnische Eigenschaften:
Die Brandgefahr darf durch das Kunststoffbetriebsmittel nicht wesentlich erhöht werden.
Flammen dürfen sich an ihm nicht selbstständig fortpflanzen. - Hygienische Eigenschaften:
Unter Betriebsbedingungen darf das Kunststoffbetriebsmittel die Gesundheit durch die Abgabe
von Gefahrstoffen nicht gefährden. Bei Wärme- oder Brandeinwirkung auf das Kunststoff-
Betriebsmittel dürfen Zersetzungsstoffe nicht in solcher Menge entstehen, dass sie zu Schäden
oder zu unerträglichen Reizungen an Haut oder Augen führen; die Wirksamkeit der Filterselbst-
retter darf nicht beeinträchtigt werden.
Prüfergebnisse von Fachstellen für Kunststoffbetriebsmittel, soweit die Ergebnisse als Grundlage
für die Ausstellung eines Bescheides nach §§ 72, 73 BVOSt bzw. §§ 69, 70 BVONK vom 20.02.1970
dienten, können weiterhin verwendet werden, wenn der Hersteller dem Unternehmer in einer Hersteller-
erklärung (Anlage 2 zum Besprechungsvermerk vom 12.04.2002) zusätzlich bestätigt, dass das
gegenwärtige Produkt in Herstellung, Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verwendung nicht
verändert worden ist und dem Stand der Technik entspricht. Aus der Herstellererklärung muss zu
entnehmen sein, dass ein Einsatz des Betriebsmittels unter Tage hinsichtlich seiner brandtechnischen,
elektrischen und bergbauhygienischen Eigenschaften nicht zu beanstanden ist, ggf. bestehende
Einsatzbeschränkungen eingehalten werden.Mit Vorlage der Anzeige nach § 10 BVOSt unter Beifügen der o.g. Herstellererklärung bekundet
der Unternehmer als Verwender seine Übereinstimmung mit den in dieser ausgewiesenen Angaben.
Sind diese vollständig, erhält der Verwender eine entsprechende Mitteilung von der Bezirksregierung,
die als Nachweis der Eignung nach DIN 22100-7 bzw. Stand der Technik für ein Kunststoffbetriebs-
mittel zur Erleichterung und Vereinfachung im Betriebsplanverfahren dienen kann.Die Anzeige ist für alle Kunststoffbetriebsmittel, wie z.B. auch Fördergurte, Verpackungsmaterial,
Bremsbeläge u. a. m. erforderlich. Die zur Verwendung solcher Betriebsmittel im Bergbau unter Tage
notwendige betriebsplanmäßige Zulassung des Bergamtes wird durch eine Anzeige nicht ersetzt.Die Rundverfügung vom 18.05.2001 - 83.18.43.2-6-14 - wird hiermit aufgehoben
Gleichzeitig werden nachstehende Rundverfügungen und Sammellisten - bzw. Teile letzterer - des
ehemaligen Landesoberbergamts NRW aufgehoben:- Rundverfügung vom 15.12.1981 - 18.43.2-1-14 - i. d. F. vom 19.03.1993 - 18.43.2-6-14 -
"Kunststoff-Prüfbestimmungen", Sammelblatt des Landesoberbergamts NRW A 2.7 - Nr. 1 bis 3, 5 und 6 der Sammelliste "Betriebsmittel aus Kunststoffen" vom 21.1.1976
- 18.43.2-3-7- (Blatt 1 bis 17z.12 und Blatt 21 bis 28), Sammelblatt des Landesoberbergamts
NRW A 3.7, - Rundverfügung vom 10.12.1976 - 18.43.2-3-18 - "Sammelliste "Betriebsmittel aus Kunststoffen",
Widerruf einer Zulassung", Sammelblatt des Landesoberbergamts NRW A 3.7 - Sammelliste "Fördergurte mit Textileinlagen" vom 2.1.1978 - 18.43.2-4-2 -, Sammelblatt
des Landesoberbergamts NRW A 3.7, - Sammelliste "Fördergurte mit Stahlseileinlagen" vom 2.1.1978 - 18.43.2-4-3-, Sammelblatt
des Landesoberbergamts NRW A 3.7, - Sammelliste "Gurtförderer-Zubehör" vom 21.06.1978 - 18.43.2-4-9-, Sammelblatt des
Landesoberbergamts NRW A 3.7.
Dortmund, den 3. Mai 2002
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in Nordrhein-WestfalenIm Auftrag
M i c h a e l K i r c h n e r
- Elektrische Eigenschaften: