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    20.10.2000

    18.43.1-6-3

    Maßnahmen gegen Entzündungen
    von Grubengas in Streckenvortrieben
    mit Schneidkopf-Teilschnittmaschinen

    A 2.7

     

     

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Maßnahmen gegen Entzündungen von Grubengas in Streckenvortrieben mit Schneidkopf-Teilschnittmaschinen

    Bezug: Rundverfügungen vom 17.12.1990 und 6.4.1998- 18.43.1-6-3 - über Maßnahmen gegen Entzündungen von Grubengas in Streckenvortrieben mit Schneidkopf-Teilschnittmaschinen (SBl. A 2.7)

    Technische Weiterentwicklungen in der Bewetterung und Bedüsung von Schneidköpfen machen eine Neufassung vorgenannter Rundverfügungen erforderlich; die o. a. Rundverfügungen werden hiermit aufgehoben.

    Zur Vermeidung von Zündereignissen werden Sie hiermit gebeten, nachstehende Maßnahmen im Betriebsplanverfahren zur Geltung zu bringen:

    1. Durch wettertechnische Zusatzmaßnahmen, z. B. Zusatzluftdüsen, Jetblöcke, Luft-/Wasserbedüsung, sind Methan-Luft-Gemische im Eingriffsbereich des Schneidkopfes sowie innerhalb eines festzulegenden Gefahrenbereichs ausreichend zu verdünnen.
    2. Druck und Volumenströme des Bedüsungswassers und der Bedüsungsluft sind messtechnisch zu erfassen. Die Messwerte sind zu einer ständig besetzten Stelle zu übertragen und zu registrieren. Bei Erreichen der festgelegten Grenzwerte müssen die Schneidmotoren selbsttätig und unverzögert abgeschaltet werden. Gleichzeitig muss an der ständig besetzten Stelle ein Warnsignal ausgelöst werden.
    3. Die Grenzwerte zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Bedüsung des Schneidkopfes und einer ausreichenden Bewetterung des Gefahrenbereichs sowie die Gestaltung, Anordnung und Überwachung der wettertechnischen Zusatzeinrichtungen sind beim erstmaligen Einsatz eines Maschinentyps oder Schneidkopfes unter Berücksichtigung des Streckenquerschnitts (Einsatz bisheriger Systeme bis 5,2 m Streckenhöhe) unter Hinzuziehung einer benannten Fachstelle (zur Zeit sind dies die Fachstelle für maschinentechnische Sicherheit und die Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT-GmbH) festzulegen.

    Auf die Maßnahmen nach den Abschnitten 1. bis 3. kann nur dann verzichtet werden, wenn zündfähige Methan-Luft-Gemische beim Betrieb der Schneidkopf-Teilschnittmaschinen nachweislich auszuschließen sind. Der Nachweis hierfür ist im Betriebsplanverfahren zu erbringen.

    In Bereichen mit Gasausbruchsgefahr sowie in Bereichen, in denen bei der Auffahrung von Grubenbauen die Ausgasung mit der planmäßigen Sonderbewetterung in Verbindung mit der Entstaubungsanlage nicht sicher beherrscht werden kann, ist der Einsatz von SchneidkopfTeilschnittmaschinen nicht zuzulassen.

    Bei Gasausbruchsverdacht ist entsprechend den Gasausbruchs-Richtlinien zu verfahren und zu klären, ob der Teilschnittmaschinen-Einsatz unbedenklich ist. Feststellungen über die Ausgasung sind hier in ausreichenden zeitlichen und örtlichen Abständen, insbesondere bei erwarteten Änderungen, zu wiederholen.

    Teilschnittmaschinen, deren Einsatz in diesen Bereichen für unbedenklich gehalten wird, müssen jedoch mit einer automatischen Explosionslöschanlage ausgerüstet sein oder folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Durch Wassernebelbedüsung in Verbindung mit reduzierter Schnittgeschwindigkeit müssen Zündpotentiale beim Betrieb von Schneidköpfen ausgeschlossen sein. Hierüber sind entsprechende Nachweise durch die o. a. Fachstellen zu erbringen.

    Der Einsatz einer zugelassenen ortsbeweglichen Wassertrog-Auslösesperre im Nachläuferbereich sollte bei Gasausbruchsverdacht angestrebt werden (planerische Einbeziehung unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten wie Geometrie, Sperrenbauarten).

    Bei Neuanschaffungen von Teilschnittmaschinen soll durch entsprechende maschinentechnische Voraussetzungen sichergestellt sein, dass die Schnittgeschwindigkeit beim Schneiden abrasiver quarzhaltiger Steine herabgesetzt werden kann.

    Die genannten Anforderungen gelten sinngemäß auch für Aufhauenmaschinen und vergleichbare maschinelle Vortriebseinrichtungen, soweit Nebengesteinsschichten mitgeschnitten werden.

    Dortmund, den 20.10.2000

    Landesoberbergamt NRW

    v o n   B a r d e l e b e n