•  

    20.12.1988

    18.41.3-12-1

    Maßnahmen gegen Explosionsgefahren
    aus dem Alten Mann

    A 2.7
    (A 2.18)

     

     

    An die Bergämter des Landes NRW

     

    Betr.: Maßnahmen gegen Explosionsgefahren aus dem Alten Mann

    Aufgrund der grubensicherheitlichen Erfordernisse, die sich aus der Problematik eines mit heutigem Datum unter M 1 im Sammelblatt geschilderten Ereignisses ergeben, wird es zur Vermeidung von Explosionsgefahren als notwendig angesehen, beim Zulassungsverfahren insbesondere für Abbaubetriebspläne auch zu prüfen, ob folgende Belange in die Planungsüberlegungen einbezogen worden sind:

    • Durch Abbauzuschnitt, Streckensaumbehandlung und Gasabsaugung muß ein strebnahes Gasreservoir vermieden werden.
    • Hohlräume großer Erstreckung im Alten Mann mit Verbindung zu offenen Grubenbauen (z.B. zum Streb) - insbesondere in dem Zwickel zwischen Streckenbegleitdamm und Bruch - sind zu verfüllen, wenn sich dort zündfähige Gas/Luft-Gemische bilden können.
    • Der Alte Mann ist durch Schnüffelrohre zumindest auf CH4 und CO, erforderlichenfalls auch auf andere Gase zu überwachen. Wenn zündfähige Gas/Luft-Gemische im strebnahmen Bruchfeld trotz intensiver Gasabsaugung zu erwarten sind oder auftreten, ist das Bruchfeld durch ausreichend wetterdurchlässige Gestaltung des Streckensaums so zu belüften oder durch Stickstoffaufgabe so zu inertisieren, daß Zündgefahren vermieden werden. Eine Inertisierung ist erst recht notwendig, wenn Anzeichen für einen Selbstentzündungsbrand im Bruchfeld vorliegen.
    • Sofern Explosionsgefahr nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, sind die Explosionskennziffern zu ermitteln. Bei brennbaren Gasen oberhalb der unteren Explosionsgrenze ist festzustellen, ob mit oder ohne Verdünnung der vorhandenen Gemische mit Luft Explosionsgefahr besteht. Wenn diese nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Gefahrenbereich zu räumen und abzusperren. Das trifft immer dann zu, wenn die genannten Gemische im strebnahen Bruchfeld oder in Hohlräumen großer Erstreckung mit Verbindung zu offenen Grubenbauen auftreten oder allgemein eine Brandentwicklung gegeben ist.
    • In Betrieben mit Inertisierung ist entsprechend den Erfordernissen eine kontinuierliche O2-Überwachung mit Warnsignalgebung sicherzustellen.
    • Zur Frage der Brandbekämpfung bei bzw. nach Gasentzündungen ist zu beachten:
      In unübersichtlicher Situation (Gaszufuhr, Gasreservoir wie z. B. Alter Mann oder Ausbruch unbekannten Ausmaßes, unklarer Zündort und/oder unklare Zündursache) sofort den Gefahrenbereich (meist Wetterabteilung) räumen und absperren! Örtliche Bekämpfungen von Gasbränden erscheinen nur dann vertretbar, wenn die Situation übersichtlich und ein schneller Löscherfolg absehbar ist; dabei ist vorausgesetzt, daß die Brandbekämpfung durch entsprechend ausgebildete Personen geschieht. Weitergehende Maßnahmen - auch durch die Grubenwehr - sind nur nach besonderer Abwägung der Einsatzleitung zu treffen, ausgenommen die unmittelbare Rettung von Verletzten.

    Soweit die vorstehenden Belange bei der Bearbeitung von Betriebsplänen, insbesondere über Abbauplanungen, Bedeutung besitzen, sind sie zu berücksichtigen. Die zuständigen Fachstellen
    (Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse, Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in Essen, Bergbau-Versuchsstrecke) sind erforderlichenfalls hinzuzu-
    ziehen. Über die Erfahrungen ist in den Jahresberichten dem Landesoberbergamt zu berichten.

    Dortmund, den 20.12.1988

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r