• 19.12.2001

    83.18.8-2000-13

    Richtlinien für den Brandschutz im
    Steinkohlenbergbau unter Tage
    (Brandschutz-Richtlinien)

    A 2.7

     Stand: 17.06.2004

    An die Bergämter des Landes NRW 

    Betreff: Richtlinien für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau unter Tage (Brandschutz-Richtlinien)

    Bezug: Richtlinien für den Brandschutz unter Tage auf den Steinkohlenbergwerken im Ober-
    bergamtsbezirk Dortmund (Brandschutzrichtlinien) vom 09.April 1963.

    Beigefügt erhalten Sie die Richtlinien für den Brandschutz im Steinkohlenbergbau unter Tage
    (Brandschutz-Richtlinien) vom 19.12.2001 - 83.18.8-2000-13 -, die bei der Prüfung und Zulassung
    von Betriebsplänen zukünftig zur Anwendung zu bringen sind.

    Die Neufassung ist im Sinne einer möglichst einheitlichen Gestaltung des Regelwerkes in den
    Steinkohlenrevieren Ruhr und Saar sowohl von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau
    und Energie in NRW, als auch vom Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
    unter Mitwirkung der beiden Hauptstellen für das Grubenrettungswesen in Herne und in
    Friedrichsthal erarbeitet worden. Diese neue Brandschutz-Richtlinien unter Tage berücksichtigen
    regionale Besonderheiten und unterschiedliche Regelungen in den beiden Bundesländern.

    Ein Handlungsbedarf zur Überarbeitung des seit 1993 erarbeiteten Richtlinien-Entwurfs
    "Brandschutz für den Steinkohlenbergbau unter Tage" ergibt sich aus den neugefassten
    Rahmenbedingungen für den Inhalt und die Regelungstiefe einer Richtlinie seit Inkrafttreten
    der ABBergV zum 01.01.1996. Maßgebend hierfür ist § 11 Abs. 1 Nr. 1 ABBergV in Verbindung
    mit Anhang 1 Nr. 1.4 a.a.O. Danach besteht eine Zwangsläufigkeit für die Gliederung nach den
    Tätigkeiten "Verhindern, Erkennen und Bekämpfen von Bränden" sowie dem Erfordernis, den
    vom Unternehmer aufzustellenden Brandschutzplan auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse
    zu berücksichtigen.

    Mit diesen Richtlinien ist beabsichtigt, die in den übergeordneten Regelwerken (z.B. BBergG,
    ABBergV, BVOSt) vorgegebenen Schutzziele zum Brandschutz unter Tage in den Arbeitsstätten
    des Unternehmers betriebsplanmäßig umzusetzen, um ein einheitliches Verwaltungshandeln zu
    gewährleisten.

    Die neuen Brandschutz-Richtlinien gliedern sich in 6 Kapitel mit nachstehenden Inhalten:

    Kapitel 1 beschreibt den Anwendungsbereich der Richtlinien.

    In Kapitel 2 sind auch Begriffsbestimmungen aufgeführt, die im weiteren Text zwar nicht
    erwähnt werden, jedoch dem besseren Verständnis der Begriffe im Brandschutzwesen dienen.

    Kapitel 3 beschreibt den vorbeugenden Brandschutz mit den Abschnitten:

    • Verhütung von Grubenbränden,
    • Maßnahmen gegen die Ausbreitung offener Grubenbrände, u.a. die Einrichtung einer
      Wasserversorgung zur wirksamen und sicheren Erstbekämpfung von Gasbränden in
      Streben (Nr. 3.3.4.4) ,
    • Überwachung des Grubengebäudes und der Brandschutzmaßnahmen,
    • Branddämme,
    • Überwachung und Dokumentation brandschutztechnischer Maßnahmen.

    Kapitel 4 beinhaltet den abwehrenden Brandschutz mit den Abschnitten:

    • Einteilung der Grubenbrände,
    • Erkennungsmerkmale von Grubenbränden,
    • Explosionsgefahr,
    • Überwachung der Bewetterung im Brandfall,
    • Direkte Brandbekämpfung,
    • Indirekte Bekämpfung von Grubenbränden, insbesondere mit ausführlicher Darstellung
      der Inertisierung,
    • Bekämpfung explosionsgefährlicher Brände,
    • Sonstige Brandbekämpfungsmaßnahmen,
    • Wiederbelegung von geräumten Grubenbauen.

    In Kapitel 5 wird das Öffnen und Wiederbelegen von Brandfeldern behandelt.

    Im Kapitel 6 sind die Anlagen 1 bis 3 wie folgt im einzelnen zusammengestellt:

    Anlage 1 zu Abschnitt 3.6.1 der Richtlinien:
    ''Plan für den Brandschutz unter Tage" beinhaltet im einzelnen die Umsetzung des Brandschutzplans
    unter Tage gemäß Anhang 1, Abschnitt 1.4.5 der ABBergV vom 01.01.1996''

    Anlage 2 zu Abschnitt 4.5.6 der Richtlinien:
    "Verhaltensregeln zur Hygiene bei Nachlösch- und Aufräumungsarbeiten unter Tage", erarbeitet von
    der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in Herne.

    Anlage 3 zu Abschnitt 4.7 der Richtlinien:
    "Hinweise zur Bekämpfung explosionsgefährlicher Brände"
    nach Auswertungen von CH4-Entzündungen durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in
    Herne.

    Mit der Umsetzung dieser Richtlinien wird nachstehende Verwaltungsvorschrift und die
    dazugehörenden Anlagen I bis VIII aufgehoben:

    Richtlinien für den Brandschutz unter Tage auf den Steinkohlenbergwerken im Oberberg-
    amtsbezirk Dortmund (Brandschutzrichtlinien) vom 9.April 1963 - 114.00/1579/63 -

    Anlage I: Auszüge aus Bergverordnungen

    1. Auszug aus der Bergverordnung für die Steinkohlenbergwerke im Verwaltungsbezirk
      des Oberbergamts in Dortmund vom 1.5.1935 / 1.7.1953.

    2. Auszug aus der Bergverordnung des Oberbergamts in Dortmund vom 30. April 1957
      für elektrische Anlagen.

    3. Auszug aus der Bergverordnung des Oberbergamts in Dortmund für mittlere und kleine
      Seilfahrtsanlagen vom 1. Februar 1960.

    4. Auszug aus der Bergverordnung über die Zulassung tragbarer Feuerlöschgeräte und
      selbsttätiger Feuerlöscheinrichtungen zur Verwendung im Bergbau unter Tage (BuT)
      vom 31. März 1960, erlassen vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes
      Nordrhein-Westfalen.

    Anlage II: Richtlinien für die Verwendung von Geräten zum Schweißen, Brennen, Löten und
                   Schleifen auf den Steinkohlenbergwerken im Oberbergamtsbezirk Dortmund
                   (Schweißrichtlinien) vom 15. März 1963 - 114.00/1173/63 -.

    Anlage III: Merkblatt für den Einbau selbsttätiger Bergbau-Feuerlöscheinrichtungen (BuT)
                     für Strecken.

    Anlage IV: Merkblatt für den Einbau selbsttätiger Bergbau-Feuerlöscheinrichtungen (BuT)
                     für Blindschächte.

    Anlage V: Merkblatt für das Verhalten bei Feststellung eines Grubenbrandes.

    Anlage VI: Merkblatt über die Kohlenoxyd-Gefahr bei Grubenbränden.

    Anlage VII: Merkblatt für den Einsatz von CO-Schreibern.

    Anlage VIII: Merkblatt für das Aufstellen des "Planes für den Brandschutz unter Tage".

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW

    Im Auftrag:

    E k h a r t  M a a t z