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    28.11.1980

    18.43-1-18


    Brandschutz in Strecken mit Gurtförderern


    A 2.7

     

    An die Bergämter des Landes NW
     

    Betr.:

    Hinweise für den Brandschutz in Strecken mit Gurtförderern des Steinkohlenbergbaus unter Tage

     

     

    Bezug:

    Fluchtweg-Richtlinien vom 13.10.1980 - 12.63.3-2-38 - (SBl. A 2.4);
    Gurtförderer-Richtlinien vom 29.10.1980 - 16.16-1-30 - (SBl. A 2.8)

     

    Für die Ermittlung der zulässigen Fluchtzeiten nach Maßgabe der Fluchtweg-Richtlinien wird unter anderem der Brandbelastung in den Grubenbauen, den Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und den Einrichtungen zur Brandbekämpfung besondere Bedeutung beigemessen. Soweit brandschutztechnische Gesichtspunkte bei der Errichtung und für den Betrieb von Gurtförderanlagen zu berücksichtigen sind, finden sich wichtige Regelungen in den oben angeführten "Gurtförderer-Richtlinien" (insbesondere Abschnitte 2.9 und 4).

    Bei Beurteilung allgemeiner Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und der Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Strecken mit Gurtförderern sollen zusätzlich die in der Anlage beigefügten "Hinweise für den Brandschutz in Strecken mit Gurtförderern" zugrunde gelegt werden. Diese Hinweise stellen Mindestanforderungen dar, deren Einhaltung für den sicheren Betrieb von Gurtförderanlagen im Steinkohlenbergbau unter Tage unerläßlich ist.

    In besonderen Fällen (z.B. Unterwerksbaue oder sonderbewetterte Grubenbaue großer Länge) sind nach pflichtgemäßem Ermessen weitergehende Anforderungen zu stellen.

    Dortmund, den 28.11.1980

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s

    (Diese Rundverfügung mit Anlage ist ebenfalls abgedruckt in der Heftform der Gurtförderer-Richtlinien, Verlagsnummer 519,  Bellmann-Verlag, 4600 Dortmund 1, Postfach 13)