• 17.04.2008

    62.01.22.10-2002-3

    Sicherheitsdatenblatt
    (Bekanntmachung 220)

    A 2.4

     

    An die Dezernate 61 - 64

     

     

    Sicherheitsdatenblatt (Bekanntmachung 220)

    Anlage: Bekanntmachung 220

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EG) NR. 1907/2006 (nachfolgend REACH-Verordnung genannt) wurde die bisherige TRGS 220 (vgl. unveröffentlichte Rundverfügung vom 12.06.2002 – 84.01.22.10-2002-3 -) überarbeitet und aus formalen Gründen als Bekanntmachung 220 mit Stand vom September 2007 neu veröffentlicht.

     

    Folgende Änderungen und Konsequenzen sind dadurch gegenüber der TRGS 220 für den Gebrauch des Sicherheitsdatenblatts eingetreten:

    1.  Die bisherigen Kapitel 2 und 3 sind gegeneinander vertauscht worden.
    2. Mit Fortschreiten der Registrierung von Stoffen gemäß der REACH-Verordnung werden sukzessive so genannte erweiterte Sicherheitsdatenblätter erscheinen, die in Kapitel 15 Hinweise auf durchgeführte Stoffsicherheitsbeurteilungen enthalten können. Diese sind i. d. R. erforderlich für Stoffe, wenn die durch den Anmelder (Registranten) jährliche umgesetzte Menge mindestens 10 t erreicht. Im Anhang sind dann die Expositionsszenarien aufgeführt, für welche die Stoffe vorgesehen sind.
    3. Da sich die Bestimmungen der REACH-Verordnung auch mit den umweltrelevanten Eigenschaften bis hin zur Entsorgung beschäftigen, werden die aufgrund einer abgeschlossenen Registrierung erstellten Sicherheitsdatenblätter zukünftig erweiterte Informationen zu dieser Thematik enthalten.
    4. Da die Sicherheitsdatenblätter für Zubereitungen (Gemische i. S. d.  REACH-Verordnung) diejenigen für die enthaltenen Stoffe voraussetzen, werden die Sicherheitsdatenblätter für Zubereitungen mit den erweiterten Angaben gemäß 2) und 3) erst später zu erwarten sein.

     

    Ich bitte Sie, bei Einsichtnahme in vorgelegte Sicherheitsdatenblätter im Zuge der Ausübung der Bergaufsicht folgende Punkte zu berücksichtigen:

    • Gemäß Kap. 5 Abs. 3 und 4 der Bekanntmachung 220 müssen sich die den oben erläuterten Neuerungen angepassten Sicherheitsdatenblätter auf die identifizierten Verwendungen beziehen und im Falle von Zubereitungen die einschlägigen Expositionsszenarien der Sicherheitsdatenblätter für die Stoffe in der Zubereitung berücksichtigen. Folglich können Tätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen in Betrieben unter Bergaufsicht nur dann gestattet werden, wenn diese Tätigkeiten im Bergbau als identifizierte Verwendung in den Sicherheitsdatenblättern berücksichtigt wurden bzw. diese Tätigkeiten als vergleichbar mit den in den Sicherheitsdatenblättern benannten identifizierten Verwendungen anzusehen sind. Weitere Informationen zu identifizierten Verwendungen sind der Hausverfügung vom 07.03.2008 – 62.01.11-2008-12 – zu entnehmen. 
    • Gemäß Artikeln 31 und 35 der REACH-Verordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheitsdatenblätter den Arbeitnehmern bzw. der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) zugänglich zu machen.

     

    Die Rundverfügung vom 12.06.2002 – 84.01.22.10-2002-3 – hebe ich hiermit wegen Gegenstandslosigkeit auf.  

     

    Mit freundlichem Gruß
    Im Auftrag


    K i r c h n e r