• 31.7.1998

    01.31.1.1-1-8

    Durchführung der Klima-BergV

    A 2.4

     

    An die Bergämter des Landes NRW

    Betr.: Durchführung der Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV) vom 9. 6. 1983 (BGBl. I S. 685)

    hier: Bereinigung von Verwaltungsvorschriften

    Bezug:
    a) KlimaBergverordnung vom 9. 6. 1983 (SBl. A 1)

    b) Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV) vom 9.6.1983 (BGBl. I S. 685) im Bergbau außerhalb des Salzbergbaus (VVKlimaBergV) vom 10. 10. 1985

    c) Rundverfügung vom 18. 3. 1998 - 01.31.1.1.1-1-7 (bisher nicht im Sammelblatt veröffentlicht)

     

    Anlagen:

    Anlage 1:

    Verwaltungsvorschrift des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen zur Durchführung der Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV) vom 9. 6. 1983 (BGBl. I S. 685) im Bergbau außerhalb des Salzbergbaus (VV KlimaBergV) vom 10. 10. 1985.

    Anlage 2:

    Rundverfügung des Landesoberbergamts NRW vom 18. 3. 1998 - 01.31.1.1-1-7 zur zulässigen Beschäftigungszeit gem. § 3 KlimaBergV

    Anlage 3.1:

    Vordruck zur Ermittlung von Klimawerten nach § 11 Abs. 1 KlimaBergV

    Anlage 3.2:

    Vordruck zur Erfassung der Beschäftigung in Klimabereichen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KlimaBergV

    Anlage 3.3:

    Vordruck zur Erfassung über Fälle von Gesundheitsstörungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 KlimaBergV

    Anlage 4:

    Merkblatt zum Untersuchungsbogen und zur ärztlichen Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 der KlimaBergV

    Die im Sammelblatt veröffentlichten und die bisher nicht veröffentlichten Rundverfügungen des Landesoberbergamtes NRW zur Durchführung der Klima-Bergverordnung wurden redaktionell überarbeitet und in einer Rundverfügung zusammengefaßt. Diese Rundverfügung ist nachstehend abgedruckt und wird den Bergämtern hiermit zur Kenntnis gebracht:

    Zur Durchführung der Klima-Bergverordnung im Bereich des Bergbaus außerhalb des Salzbergbaus sind die Regelungen und Hinweise zu berücksichtigen, die in der als Anlage 1 beigefügten Verwaltungsvorschrift zur KlimaBergV (VV KlimaBergV) enthalten sind.

    Zur VV KlimaBergV werden folgende Erläuterungen und Hinweise gegeben:

    1. Inhalt der VVKlimaBergV
      Der Wortlaut der VV KlimaBergV ist durch den Länderausschuß Bergbau in seiner 86. Sitzung am 16. 4. 1985 verabschiedet worden. Die als Anlage 1 beigefügte Fassung berücksichtigt die im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften. Zur zulässigen Beschäftigungszeit gem. § 3 KlimaBergV ist die Rundverfügung des Landesoberbergamts NRW vom 18. 3. 1998 - 01.31.1.1-1-7, Anlage 2 dieser Rundverfügung, zu beachten.

       

    2. Zuständigkeit des Bergamts
      Die Zuständigkeit des Bergamts ergibt sich aus § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 Bundesberggesetz erlassenen Bergverordnungen vom 13. Januar 1983 (GV. NW. S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 1996 (GV. NW. S. 94), in Verbindung mit den laufenden Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 der Anlage zu der vorgenannten Verordnung vom 13. Januar 1983.

       

    3. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
      Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. 4. 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 311), regelt den Schutz der arbeitenden Jugend abschließend. Wie durch Abschnitt 6 der VVKlimaBergV klargestellt wird, läßt deshalb § 9 KlimaBergV die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes unberührt.

      Jugendliche über 16 Jahre dürfen nach § 24 JArbSchG unter bestimmten Voraussetzungen unter Tage beschäftigt werden.

      Nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG dürfen sie aber unter Tage nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze gefährdet wird. Die letztere Regelung gilt jedoch nach § 22 Abs. 2 nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Ob die Voraussetzungen des Verbotes in § 22 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG vorliegen, ist daher nicht nach den Kriterien des § 9 Abs. 1 KlimaBergV, sondern nach den besonderen Schutzbedürfnissen der Jugendlichen vom Bergamt zu beurteilen.

      Im Bergbau ist im allgemeinen eine Gesundheitsgefährdung durch außergewöhnliche Hitze anzunehmen, wenn Jugendliche an Arbeitsplätzen mit einer Trockentemperatur von über 28°C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25°C beschäftigt werden.

      Die Bergämter haben deshalb in den ihrer Aufsicht unterstehenden Betrieben festzustellen, daß Jugendliche unter Tage nicht an Arbeitsplätzen mit einer Trockentemperatur über 28°C oder einer Effektivtemperatur über 25°C beschäftigt werden, soweit nicht die in § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 JArbSchG genannten Voraussetzungen vorliegen.

      Insbesondere ist der Regelung in § 9 Abs. 1 KlimaBergV allerdings für § 22 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG Bedeutung in dem Sinne beizumessen, als Arbeiten außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29°C als Arbeiten anzusehen sind, die in der Regel die Leistungsfähigkeit eines Jugendlichen übersteigen werden. Entsprechend § 9 Abs. 2 KlimaBergV kann jedoch nachgewiesen werden, daß in dem betreffenden Einzelfall die Grenze der Leistungsfähigkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG nicht überschritten wird.

       

    4. Auswertung von Temperatur- und Wettergeschwindigkeitsmessungen
      Bei Wiederholungsmessungen aufgrund berechtigter Zweifel an der Richtigkeit der Messungen (Abschnitt 8.3 der VVKlimaBergV) hat es sich in der Vergangenheit als zweckmäßig erwiesen, einem Mitglied der Betriebsvertretung Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

      Die Auswertung der in Abschnitt 8.2 der VVKlimaBergV angesprochenen Temperatur- und Wettergeschwindigkeitsmessungen sollte nur von verantwortlichen Personen vorgenommen werden, die mindestens die Qualifikation eines Wettersteigers besitzen.

       

    5. Vordrucke nach § 13 Abs. 1 KlimaBergV
      Nach § 13 Abs. 1 KlimaBergV hat der Unternehmer nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen über die in den Nummern 1 bis 4 a.a.O. aufgeführten Angelegenheiten zu führen. Für die Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 1 KlimaBergV sind die Vordrucke der Anlagen 3.1 bis 3.3 zu verwenden.

      Zur Frage der Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 1 KlimaBergV mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft folgende Auffassung:

      "In allen Fällen, in denen eine ordnungsgemäße Speicherung auf jederzeit lesbar zu machenden Datenträgern als zulässige und ausreichende Möglichkeit angesehen wird, einer Aufzeichnungspflicht nachzukommen, ist diese Möglichkeit in der jeweils in Betracht kommenden Norm über die Aufzeichnungspflicht ausdrücklich vorgesehen. Auf § 146 Abgabenordnung (AO) oder auf § 44 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) wird verwiesen. Diese Rechtslage, die in § 44 Abs. 2 1. SprengV besonders deutlich zum Ausdruck kommt, und das Fehlen einer entsprechenden Regelung in der KlimaBergV zwingen zu dem Schluß, daß den Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 KlimaBergV durch Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen nicht ausreichend Rechnung getragen wird."

      Diese Rechtsauffassung des Bundesministers für Wirtschaft schließt die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen zur Erstellung der Aufzeichnungen zwar nicht aus, erfordert jedoch einen regelmäßigen Ausdruck der gespeicherten Daten und Aufbewahrung dieser Ausdrucke gemäß § 13 Abs. 2 KlimaBergV. Der Aufzeichnungspflicht kann wie folgt nachgekommen werden:

      - Ermittlung von Klimawerten nach § 11 Abs. 1 KlimaBergV (Anlage 3.1). Ausdruck entsprechend dem Datum jeder neuen Klimamessung. In der Regel dürfte ein monatlicher Ausdruck in Betracht kommen.

      - Beschäftigung in Klimabereichen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KlimaBergV (Anlage 3.2). Entsprechend der Zeitvorgabe in Spalte 1 des Vordrucks sind die geforderten Aufzeichnungen mindestens monatlich auszudrucken.

      - Fälle von Gesundheitsstörungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 KlimaBergV (Anlage 3.3). Sofern diese Fälle überhaupt mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen erfaßt werden, ist jeder neue Fall unmittelbar nach Aufnahme in die Datenverarbeitungsanlage auch auszudrucken. Der Vordruck sieht in Spalte 1 die Namensangabe des Betroffenen vor. Es bestehen keine Bedenken, abweichend hiervon in den Vordrucken die einzelnen Fälle nicht durch Namen, sondern durch Nummern zu kennzeichnen, wenn im Fall einer Prüfung oder Untersuchung durch die Bergbehörde aus anderen Unterlagen die zugehörigen Namen festgestellt werden können.

       

    6. Merkblatt des Bundesministers für Wirtschaft zum Untersuchungsbogen und zur ärztlichen Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685)
      Im Bundesanzeiger Nummer 14 vom 20. Januar 1984, Seite 617, ist das Merkblatt vom 12. Januar 1984 zum Untersuchungsbogen und zur ärztlichen Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 der Klima-Bergverordnung bekanntgemacht worden. Das Merkblatt wird Ihnen als Anlage 4 dieser Rundverfügung zur Kenntnis gegeben; die Bergwerke Ihres Aufsichtsbezirkes sind entsprechend zu unterrichten.

       

    7. Aufhebung von Rundverfügungen
      Die folgenden Rundverfügungen werden hiermit aufgehoben:

      7.1 Rundverfügung vom 29. 3. 1977 - 01.22.5-1-21 (SBl. A 6), Jugendarbeitsschutzgesetz, Beschäftigung an heißen Betriebspunkten (in die neue Rundverfügung eingearbeitet).

      7.2 Rundverfügung vom 18. 3. 1998 - 01.31.1.1-1-7 (nicht im SBl. veröffentlicht), Zulässige Beschäftigungszeit gem. § 3 KlimaBergV (nunmehr Anlage 2 der neuen Rundverfügung).

      7.3 Rundverfügung vom 18. 1. 1984 - 01.31.2.8-1-1 (SBl. A 2.4), Vordrucke für die Aufzeichnungen nach § 13 Abs. 1 KlimaBergV (in die neue Rundverfügung eingearbeitet, Vordrucke als Anlagen 3.1 bis 3.3).

      7.4 Rundverfügung vom 10. 10. 1985 - 01.31.1.1-1-1 (SBl. A 2.4), VVKlimaBergV (Erläuterungen zur VV sind in die neue Rundverfügung eingearbeitet. Der vom Länderausschuß Bergbau auf der 86. Sitzung am 16. 4. 1985 verabschiedete Text der Verwaltungsvorschrift [Anlage zur Rundverfügung vom 10. 10. 1985 - 01.31.1.1-1-1 -] ist Anlage 1 in der neuen Rundverfügung).

      7.5 Rundverfügung vom 23. 2. 1984 - 01.31.1.1-1-1 (nicht im SBl. veröffentlicht), Merkblatt zum Untersuchungsbogen und zur ärztlichen Bescheinigung (in die neue Rundverfügung eingearbeitet, Merkblatt ist Anlage 4).

    Dortmund, den 31. 7. 1998

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n