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07.03.2008
62.01.11-2008-12Hinweise zu Registrierungspflichten
für Betriebe unter Bergaufsicht
als nachgeschaltete Anwender nach REACH-VerordnungA 2.4
An die Dezernate 61 - 64
Anlage: 1 Merkblatt
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß der so genannten REACH-Verordnung (EG) NR. 1907/2006 dürfen künftig nach dieser Verordnung registrierungspflichtige Stoffe als solche oder in Zubereitungen nur verwendet werden, wenn die beabsichtigte Verwendung als identifizierte Verwendung registriert worden ist.
Die Registrierung erfolgt nach einem gestaffelten Zeitplan, dem eine Vorregistrierungsphase ab dem 01.06.2008 bis zum 01.12.2008 vorgeschaltet ist. Nur vorregistrierte Stoffe können von der über mehrere Jahre gestaffelten Registrierung als Übergangsfrist Gebrauch machen.
Eine fehlende (Vor-)registrierung bzw. Nichterfassung einer Verwendung kommt dem Verwendungsverbot gleich.
Die Betriebe unter Bergaufsicht können wegen des Gewinnungsbetriebs als Hersteller und wegen der Verwendung von Produkten im Produktionsprozess bzw. bei Errichtung/Wartung/Instandhaltung von Maschinen und Anlagen als nachgeschaltete Anwender von dieser Verordnung betroffen sein. Im Hinblick auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen über und unter Tage bitte ich Sie, im Zuge der Ausübung der Betriebsaufsicht das beigefügte Markblatt zu beachten und den Betrieben als Handlungshilfe zur Verfügung zu stellen.
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Im AuftragK i r c h n e r