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    16.06.1999

    12.31.1-6-11


    Durchführung der Strahlenschutzverordnung


    A 2.4

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Durchführung der Strahlenschutzverordnung

    hier: Richtlinie für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen

    Durch die "Richtlinie für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen" vom 20. 8. 1996 ist die bis dahin bestehende Richtlinie von 1979 dem Stand von Wissenschaft und Technik angepaßt worden. Sie richtet sich an die Prüfstellen, die Dichtheitsprüfungen durchführen - das ist im Bereich der Bergaufsicht NRW in der Regel das Materialprüfungsamt NRW. Für die Aufsichtsbehörde ergibt sich daraus kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Aus gegebenem Anlaß wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

    Mit der o.a. Richtlinie wurde u.a. der Grenzwert, ab dem ein Strahler bei Wischprüfungen unmittelbar am Strahler als undicht bezeichnet wird, von 185 Bq auf 200 Bq heraufgesetzt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Landoberbergamt NRW wird dieser Wert in einer betr. Auflage berücksichtigt. In Genehmigungen, die vor dem 20. 8. 1996 erteilt wurden, gilt an entsprechender Stelle ebenfalls der aktuelle Wert 200 Bq statt des dort aufgeführten Wertes 185 Bq. Hierfür bedarf es keines Nachtrags zu den Genehmigungen.

    Die Richtlinie des BMU RS II 3-17033/7 vom 20. 8. 1996 (Gmbl. 1996 Nr. 35 S. 698) ist als Anlage beigefügt.

    Dortmund, den 16. Juni 1999

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n