• 21.07.2006

    84.12.8-2004-8

    Rundverfügung zum
    Hygieneplan der DSK

    A 2.4

    An die Bergämter des Landes NRW

    Hygieneplan der DSK

    Die DSK hat mit Stand 27.09.2005 einen Hygieneplan vorgelegt.

    Zu dem Hygieneplan werden zur Vollzugshilfe folgende Hinweise gegeben:

    1. Der vorliegende Hygieneplan sollte in den Nicht-DSK-Betrieben zur Erfüllung der gesetzlichen Vorraussetzungen zum Anhalt genommen werden.
       

    2. Die unter "1.Allgemeine Hinweise" im Rahmen der "gerichtsfesten Erfüllung" im Weiteren genannten Gesetze und Verordnungen sind auch in Betrieben unter Bergaufsicht einschlägig.
       

    3. Die im Rahmen des Reinigungsplans festgelegten regelmäßigen Reinigungsarbeiten sind hinsichtlich Zeit und Verantwortlichkeit am jeweiligen Ort in geeigneter Weise zu dokumentieren bzw. auszuhängen.
       

    4. Die mit den Arbeiten nach dem Hygieneplan beauftragten Personen sind in geeigneter Weise zu unterweisen.
       

    5. Bei Nichteinhaltung von Grenzwerten im Kauenwasser (Trinkwasserverordnung) ist das zuständige Bergamt unverzüglich zu unterrichten. Die erforderlichen Vollzugsmaßnahmen ergeben sich nach den Maßgaben des § 9 Trinkwasserverordnung.
       

    6. Liegen Kantinen innerhalb des unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, begründet dies keine sachliche und örtliche bergaufsichtliche Zuständigkeit, da der Kantinenbereich keine unmittelbare Tätigkeit im Sinne des § 2 BBergG darstellt.

    Ich bitte den Hygieneplan unter Berücksichtigung der o.a. Hinweise im Betriebsplanverfahren verbindlich zu machen.

    Dortmund, den 21.07.2006

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag

    M i c h a e l  K i r c h n e r