• 03.12.2007

    84.12.31.3-2005-1

    Einsatz von Lasern unter Bergaufsicht in NRW

    A 2.4

     

    Merkblatt für die betriebsplanmäßige Zulassung von Laser-Einrichtungen

    Neufassung vom  3 . Dezember 2007

    Rundverfügung vom 17.03.1993 – Laser-Richtlinie

    Seit Veröffentlichung der Richtlinie für Lasergeräte des ehemaligen Landesoberbergamts NRW vom 17.03.1993 unter Az.: 12.31.3-1-6 – haben sich beim Einsatz von Lasern Änderungen ergeben. U.a. wurden die in der o.g. Richtlinie genannten Sicherheitsvorschriften neu gefasst. Durch die DIN EN 60825-1 (VDE 0837) von Oktober 2003 hat sich die Einteilung der Laser in neue Laserklassen geändert.

    Am 05.April 2006 hat das Europäischen Parlaments und der Europäische Rat die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) erlassen. Diese Richtlinie ist die 19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.

    Die Rundverfügung vom 17.03.1993 – 12.31.3-1-6 – (veröffentlicht unter A 2.4) wird hiermit aufgehoben.

    In den der Bergaufsicht in NRW unterliegenden Betrieben dürfen künftig Laser - Einrichtungen der Klassen 1, 1 M, 2, 2 M, 3 R,  3 B (siehe Merkblatt Anhang A und B) nach DIN EN 60825-1 (VDE 0837), „Sicherheit von Laser - Einrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer - Richtlinien“ in der jeweils gültigen Form sowie unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften in der jeweils gültigen Form (siehe Merkblatt Anhang C) eingesetzt werden.

    Dazu ist ein Betriebsplan einzureichen (siehe Formular Anhang E), der nach dem beigefügten „Merkblatt für die betriebsplanmäßige Zulassung von Laser-Einrichtungen“ geprüft wird. Wesentliche Abweichungen von dem Merkblatt sind dem zuständigen Dezernat der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW vorzulegen.

    Lasereinrichtungen die nach der alten Norm in der Klasse 3A klassifiziert sind und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie in Betrieben unter Bergaufsicht eingesetzt werden, dürfen weiterhin betrieben werden.

    Hinweis: Nach §§ 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) hat der Unternehmer die Pflicht, zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten, die Gefahren zu ermitteln und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) zu erstellen. Dabei sind die möglichen Gefahren durch Laserstrahlung (siehe Anhang B) wie zum Beispiel:

    • primäre Gesundheitsgefahren für Augen und Haut durch Laserstrahlung

    • sekundäre Gesundheitsgefahren für Augen und Haut durch Streustrahlung oder Reflexion,

    • sonstige Sekundärgefahren durch Aufwärmung bei der Strahlungsabsorption (Entstehung von Feuer oder Zünden  von Explosionen, chemische oder toxische Gefährdung sowie elektrische Gefährdung).

    zu berücksichtigen.

    Die in den Abschnitten 3 bis 5 des beigefügten Merkblattes enthaltenen Schutzmaßnahmen sind zu beachten. Im SGD sollten alle möglichen Gefahrensituationen, sowohl für den Normalbetrieb (Anlage erfüllt ihren Zweck) als auch für den Sonderbetrieb (Installation, Reparatur, incl. Störfall) betrachtet werden und auch auf das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung - PSA (Schutzbrillen, Schutzkleidung) eingegangen werden.

    Beim Einsatz von Lasern im Steinkohlenbergbau in NRW unter Tage, sind die bergbauspezifischen Gegebenheiten zum Schutz der vor Ort tätigen Personen zu berücksichtigen. Dies sind zum Beispiel:

    • Explosions- und Brandgefahr (brennbarer oder explosibler Lagerstätteninhalt bzw. Inhalt des Nebengesteins, Grubengas (CH4) )

    • Zwangsbelüftung (Erfordernis einer durch wettertechnische Maßnahmen geregelten Luftbewegung (Wetterführung) )

    • Enge der Räume (Einschränkung der Bewegungsmöglichkeiten und Sichtverhältnisse durch geometrische Verhältnisse der Grubenräume unter Berücksichtigung der Betriebsmittel sowie lagerstättenbedingter Zwänge, die einer freizügigen Gestaltung der Grubenräume entgegen stehen)

    • miteinander verbundene ortsveränderliche Betriebspunkte (ständiger Wechsel der betrieblichen Verhältnisse, gegenseitige Beeinflussung)

    • lange Flucht- und Rettungswege (unmittelbares Verlassen eines Gefahrenbereiches ins Freie nicht möglich, unmittelbares Erreichen und Abtransport eines Verletzten durch übertägige Rettungskette nicht möglich)

    • klimatische Verhältnisse (Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit infolge Hitze, Kälte, Feuchte)

    Diese Besonderheiten sind zusätzlich zu den beim Einsatz von Lasern üblicherweise auftretenden Gefahren zu berücksichtigen.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Im Auftrag:

    K i r c h n e r