• 01.07.2010

    62.12.41-1999-2

    Musterplan
    für die Ausbildung zum Heilgehilfen / zur Heilgehilfin
    gemäß § 8 Abs. 3 BVOSt, § 11 BVOBr oder § 12 Abs. 3 BVOESSE

    A 2.4

    An die Dezernate 61 - 64

    Musterplan für die Ausbildung zum Heilgehilfen / zur Heilgehilfin gemäß § 8 Abs. 3 BVOSt, § 11 BVOBr oder § 12 Abs. 3 BVOESSE

    Anlage: 1 Merkblatt

    Bezug: Rundverfügung vom 27.09.1999 – 12.41.1999-2 -


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    gemäß § 8 Abs. 3 BVOST, § 12 Abs. 3 BVOESSE und § 11 BVOBr ist die Qualifizierung von Heilgehilfen im Rahmen eines vom Unternehmer anzuzeigenden Planes zu konkretisieren. Bezüglich des Steinkohlenbergbaus ist mit der o. a. Rundverfügung ein Plan nach § 8 Abs. 3 BVOSt veröffentlicht worden.

    Auf der Basis dieses Planes ist zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Praxis bei der Aufstellung und Anwendung neuer bzw. aktualisierter Pläne nach den o. a. Rechtsbestimmungen das als Anlage beigefügte Merkblatt erarbeitet worden.

    Gleichzeitig enthält das Merkblatt Entscheidungshinweise zur Handhabung von Anträgen auf Ausnahmebewilligungen, welche die Vorhaltung von Heilgehilfen/ Heilgehilfinnen betreffen. Der im Merkblatt geregelte Musterplan führt erstmals auch eine Öffnung für Bewerber ein, die nicht Beschäftigte des bergbaulichen Unternehmers sind. Durch diese beiden Elemente sind Grundsatzregeln geschaffen worden, welche das Erfordernis der Beantragung von Ausnahmebewilligungen im Sinne der Verwaltungsvereinfachung reduzieren und im verbleibenden Bedarfsfall eine transparente Entscheidungsbasis bieten.

    Ich bitte Sie, im Zuge der Ausübung der Betriebsaufsicht sowie im Falle von Anträgen auf Ausnahmebewilligung zu § 8 Abs. 1, 3 BVOSt bzw. § 12 Abs. 1, 3 BVOESSE oder Anzeigen von Plänen, welche die  Ausbildung von Heilgehilfen/Heilgehilfinnen regeln, das beigefügte Merkblatt zu beachten und den Betrieben als Handlungshilfe zur Verfügung zu stellen.

    Die Rundverfügung vom 27.09.1999 – 12.41.1999-2 – hebe ich mangels Bedarf hiermit auf. Der darin bekannt gemachte Plan für den Steinkohlenbergbau bleibt jedoch bis zur Anzeige eines neuen Plans durch den Unternehmer auf der
    Grundlage dieses Merkblatts weiterhin gültig.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag

    K i r c h n e r