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R i c h t l i n i e n
des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens
(Betriebsplan-Richtlinien - BP-RL)vom 31. 8. 1999
Hausverfügung
der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen
für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens
(Betriebsplan-Richtlinien - BP-RL)mit Stand vom 31. 05. 2010
1. Betriebsplanpflicht
Der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) unterliegen grundsätzlich
Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebe einschließlich der in § 2 Abs. 1 BBergG
bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Der Begriff der Aufsuchung nach dem BBergG
umfasst auch Tätigkeiten und Einrichtungen der Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken mit
Ausnahme der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Tätigkeiten. Ferner unterliegen
die in §§ 126 ff. BBergG aufgeführten Tätigkeiten und Einrichtungen unter den dort geregelten
Voraussetzungen der Betriebsplanpflicht.Aufsuchungsbetriebe im Sinne des § 51 Abs. 2 BBergG sind kraft Gesetzes von der Betriebs-
planpflicht befreit. Als Tätigkeiten, bei denen § 51 Abs. 2 BBergG anzuwenden ist, kommen
beispielsweise Handbohrungen, geoelektrische oder geochemische Verfahren sowie die
Anfertigung von Luftaufnahmen in Betracht.Nach § 51 Abs. 3 BBergG kann die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie in NRW Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des
Unternehmers ganz, teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebs-
planpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen
der Oberfläche auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Möglichkeit
der Befreiung besteht nicht für die Errichtung und Einstellung eines Betriebes.Für die Frage der Gefährlichkeit eines Betriebes sind insbesondere die Lagerstättenverhältnisse
und die Abbauverfahren maßgebend. Die Bedeutung eines Betriebes richtet sich in erster Linie
nach seiner Größe.Die Pflicht zur Einreichung eines Abschlussbetriebsplanes nach § 53 BBergG bezieht sich
grundsätzlich auf den gesamten Betrieb oder Betriebsteil, der eingestellt werden soll.
§ 53 Abs. 1 BBergG ist auch dann anwendbar, wenn der bisherige Betrieb bzw. dessen
Einrichtungen einer völlig anderen Zweckbestimmung zugeführt werden, z.B. Besucherbergwerk,
Benutzung zur Abfallbeseitigung oder zur Speicherung von Stoffen. Dies gilt auch, wenn ein
bergbaulicher Betrieb durch einen anderen bergbaulichen Betrieb ersetzt werden soll, denn
§ 53 Abs. 1 BBergG macht die Abschlussbetriebsplanpflicht nicht von der Einstellung spezifisch
bergbaulicher Maßnahmen überhaupt, sondern von der Einstellung des konkret vorhandenen
Betriebes abhängig.2. Betriebsplanarten und -inhalte
2.1 Allgemeines
Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfangs, der technischen Durchführung und der Dauer
des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 3 bis 13 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 52 Abs. 4 Satz 1 BBergG).
Der Umfang der Nachweispflicht richtet sich nach dem Gegenstand des jeweils einzureichenden
Betriebsplans.Die Verpflichtung zur Namhaftmachung verantwortlicher Personen richtet sich nach § 60 Abs. 2
BBergG; durch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG wird eine zusätzliche Nachweispflicht des
Unternehmers nicht begründet.Sofern Tätigkeiten oder Einrichtungen nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien,
Rundverfügungen) der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
oder nach Plänen, die ihr angezeigt worden sind, durchgeführt, errichtet oder betrieben
werden sollen, reicht es, im Betriebsplan auf die Richtlinien, Rundverfügungen oder Pläne
zu verweisen, soweit diese für den Einzelfall genügend konkrete Regelungen enthalten.Zur Erläuterung der Textangaben können z.B. Auszüge aus dem Risswerk, die den
Anforderungen der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der
Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) vom 19. 12. 1986
(BGBl. I S. 2631) in allen Punkten genügen müssen, parallelperspektivische Darstellungen,
Zeichnungen, Tabellen, Kataloge, Berechnungen oder Verzeichnisse beigefügt werden.
Soweit diese Unterlagen eine ausreichende Prüfung nach § 55 BBergG erlauben, kann auf
einen Text verzichtet werden. Alle Anlagen zu Betriebsplänen sind mit einem Zugehörigkeits-
vermerk zu versehen und von dem für den Inhalt Verantwortlichen zu unterzeichnen; dies gilt
nicht für Anlagen, die auf elektronischen Datenträgern beigefügt sind.Für bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen, die nach einer Bergverordnung einer besonderen
Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Betriebsplänen an Stelle der
sonst erforderlichen Darstellungen und Nachweise der Nachweis treten, dass die Genehmigung
oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist (§ 52 Abs. 5 BBergG).Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW hat sich Betriebspläne
grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung vorlegen zu lassen. Berührt der Betriebsplan auch den
Aufgabenbereich anderer Stellen, z.B. Behörden oder Gemeinden als Planungsträger, so ist eine
entsprechende Anzahl weiterer Ausfertigungen zu verlangen.Das BBergG sieht in abschließender Regelung für die Errichtung, Führung und Einstellung eines
Betriebes folgende Betriebsplanarten vor:2.2 Hauptbetriebspläne, § 52 Abs. 1 BBergG
Hauptbetriebspläne bilden die Grundlage für die Errichtung und Führung eines Betriebes.
Sie sollen in der Regel für zwei Jahre aufgestellt werden und den Zustand des Betriebes sowie
die in diesem Zeitraum beabsichtigten Vorhaben darstellen. Der Hauptbetriebsplan ist zwingend
vorgeschrieben und kann nicht durch einen Rahmenbetriebsplan - auch nicht in Verbindung mit
Sonderbetriebsplänen - ersetzt werden.Hauptbetriebspläne sollen nach Maßgabe der Anlagen erstellt werden.
Dabei sollten diejenigen Tätigkeiten und Einrichtungen, die den Betriebszustand langfristig ändern
oder ergänzen, und solche, die nur kurzfristig im Betrieb wirksam werden, getrennt behandelt
werden. Die Darstellung des Betriebszustandes kann aus einem Hauptbetriebsplan in den folgenden
übernommen werden, soweit keine Änderungen des Betriebszustandes eingetreten sind.Der Umfang der Hauptbetriebspläne in den verschiedenen Bergbauzweigen ist von der Größe
des Betriebes, dem Gefahrencharakter und Mechanisierungsgrad sowie dem Stand der Planung
abhängig. Kleinere Betriebe können die Gliederung des Hauptbetriebsplans durch zweckmäßige
Kürzungen und Zusammenfassungen vereinfachen.2.3 Rahmenbetriebspläne, § 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 a BBergG
2.3.1 Fakultative Rahmenbetriebspläne gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG
Rahmenbetriebspläne sind auf Verlangen der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie in NRW für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen
Zeitraum aufzustellen. Sie enthalten allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben,
dessen technische Durchführung und den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf und sollen, soweit
zutreffend, nach Maßgabe der Anlagen aufgestellt werden.2.3.2 Obligatorische Rahmenbetriebspläne gem. § 52 Abs. 2 a BBergG
Bedarf ein Vorhaben gem. § 57 c BBergG i.V.m. der Verordnung über die Umweltverträglich-
keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420),
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. 8. 1998 (BGBl. I S. 2093), einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, so ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen
und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Für das Verlangen nach
Aufstellung eines solchen Rahmenbetriebsplans sowie für die Durchführung des Planfest-
stellungsverfahrens ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
zuständig.2.4 Sonderbetriebspläne, § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG
Sonderbetriebspläne sind auf Verlangen des Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie in NRW für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben aufzustellen.
Die Vorlage sollte in der Regel bereits bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans verlangt werden.
Sonderbetriebspläne sollen, soweit zutreffend, nach Maßgabe der Anlagen erstellt werden.Bei der Anforderung eines Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
ist der Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes NRW vom
16.12.1992 - 516-11-60 - zu beachten. Bei der Festlegung des Beteiligungskreises und der berg-
schadensmindernden Maßnahmen sind die Verfügungen des Landesoberbergamts NRW vom
26. Januar 1990 und 3. Juli 1990 - 11.1-7-8 - zu berücksichtigen. Die Zusammenstellung der für
die Zulassung des Sonderbetriebsplans erforderlichen Unterlagen erfolgt gemäß zugehöriger Anlage.2.5 Gemeinschaftliche Betriebspläne, § 52 Abs. 3 BBergG
Gemeinschaftliche Betriebspläne sind auf Verlangen der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
Bergbau und Energie in NRW für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmern
nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, von
den beteiligten Unternehmern aufzustellen.Sowohl Rahmen-, Haupt- als auch Sonderbetriebspläne können als gemeinschaftliche Betriebspläne
in Betracht kommen. Sie sollen, soweit zutreffend, nach Maßgabe der Anlagen erstellt werden.2.6 Abschlussbetriebspläne, § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBergG
Für die Einstellung eines Betriebes oder Betriebsteils ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen.
Er enthält eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten
Betriebseinstellung. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren
gilt nicht als Einstellung, sondern als Führung des Betriebes; eine längere Unterbrechung nur dann,
wenn sie von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW genehmigt
worden ist (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG).Dem Abschlussbetriebsplan für einen untertägigen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik
beizufügen. Für in Form von Tagebauen betriebene Gewinnungsbetriebe gilt dies ebenfalls, wenn
der Lagerstätte noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann
(§ 53 Abs. 2 Satz 2 BBergG).Der Abschlussbetriebsplan muss den Nachweis enthalten, dass die in § 55 Abs. 2 und Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 bis 13 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei müssen auch
Angaben über die Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren
anderweitige Verwendung gemacht werden. Abschlussbetriebspläne sollen, soweit zutreffend,
nach Maßgabe der Anlagen erstellt werden.2.7 Verlängerung, Ergänzung und Abänderung von Betriebsplänen,
§ 52 Abs. 4 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 2 BBergGBetriebspläne können verlängert, ergänzt und abgeändert werden. Abschlussbetriebspläne
können lediglich ergänzt und abgeändert werden.Dabei gelten gemäß § 56 Abs. 3 BBergG die Vorschriften des § 56 Abs. 1 und 2 BBergG
entsprechend.3. Betriebsplanzulassung
3.1 Allgemeine Verfahrensregeln
Nach § 54 Abs. 1 BBergG hat der Unternehmer Betriebspläne sowie deren Verlängerung,
Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten bei der Bezirksregierung
Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW zur Zulassung einzureichen. Das
Zulassungsverfahren richtet sich gem. § 5 BBergG i.V.m.§ 1 Abs. 3 (Bundes-)VwVfG nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW),
soweit nicht das BBergG eigene Regelungen enthält.Das Betriebsplanverfahren dient dazu, präventiv die Wahrung bestimmter, im öffentlichen
Interesse liegender Erfordernisse und Belange sicherzustellen. Dabei enthalten §§ 55 und
48 Abs. 2 BBergG eine abschließende Regelung der für die - nicht als Planfeststellungs-
verfahren durchgeführte - Betriebsplanzulassung maßgeblichen Belange.Dem Unternehmer obliegt gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 BBergG - jedenfalls hinsichtlich der
in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 BBergG niedergelegten Kriterien - die Pflicht
nachzuweisen, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf der Unternehmer
zur Erfüllung seiner Nachweispflicht auch solche Unterlagen in das Betriebsplanverfahren
einführen, zu deren Erarbeitung er nach anderen Rechtsvorschriften ohnehin verpflichtet ist
(z.B. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bzw. Pläne nach der ABBergV);
er kann sich, soweit dies sachdienlich ist, auch weiterer Unterlagen bedienen. Die Bezirks-
regierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW ist aber nicht gehindert,
ihrerseits von Amts wegen Ermittlungen anzustellen (§ 24 VwVfG NRW). Dabei kann sie
sich der in § 26 VwVfG NRW bezeichneten Beweismittel bedienen, also z.B. Auskünfte
einholen oder Sachverständige beiziehen.Soweit erforderlich, regt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie
in NRW eine Ergänzung, Berichtigung oder Klarstellung der im Betriebsplan enthaltenen
Angaben an (§ 25 VwVfG NRW).3.2 Zulassung des Betriebsplans
Führt die Prüfung des Betriebsplanes zu dem Ergebnis, dass die in § 55 BBergG genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie in NRW - außer bei Abschlussbetriebsplänen - weiter zu prüfen, ob andere
Interessen gem. § 48 Abs. 2 BBergG, die nicht in einem anderen Genehmigungs- oder
Zulassungsverfahren zu prüfen sind, zu einer Versagung oder Beschränkung der Betriebs-
planzulassung führen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zulassung zu erteilen.Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BBergG bedarf die Zulassung eines Betriebsplanes der Schriftform.
Dem Zulassungsbescheid ist eine Ausfertigung des vom Unternehmer eingereichten
Betriebsplanes nebst zugehörigen Anlagen beizufügen; die andere Ausfertigung des
Betriebsplanes ist zu den Akten zu nehmen.Falls die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW über die
Zulassung des Betriebsplanes nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung entscheiden
kann, teilt sie dem Unternehmer die Gründe hierfür in einem Zwischenbescheid mit.3.3 Nebenbestimmungen
Ergibt die Prüfung des Betriebsplanes, dass die in § 55 BBergG genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind bzw. dass andere überwiegende Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG
der Betriebsplanzulassung in der vom Unternehmer beantragten Form entgegenstehen, prüft
die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, ob den in diesen
Vorschriften aufgeführten Erfordernissen und Belangen dadurch Rechnung getragen werden kann,
dass in die Betriebsplanzulassung Nebenbestimmungen (Befristung, Bedingungen, Auflagen)
aufgenommen werden. Da auf die Zulassung eines Betriebsplanes bei Vorliegen der in
§ 55 BBergG bezeichneten Voraussetzungen und bei Fehlen entgegenstehender überwiegender
Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, kann die
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW die Entscheidung über
die Zulassung gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW nur insoweit mit Nebenbestimmungen versehen,
als diese sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Betriebsplanzulassung
erfüllt werden.3.4 Versagen der Zulassung
Erfüllt ein Betriebsplan nicht die in § 55 BBergG genannten Voraussetzungen, hat die Bezirks-
regierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW - es sei denn, die Zulassungs-
hindernisse können durch Nebenbestimmungen beseitigt werden - die Zulassung des
Betriebsplans zu versagen.Stehen der Zulassung andere überwiegende Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG
entgegen, ist zunächst zu prüfen, ob diesen durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen
werden kann. Falls dies nicht möglich ist, hat die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
Bergbau und Energie in NRW nach pflichtgemäßem Ermessen über den Zulassungsantrag
zu entscheiden.3.5 Sicherheitsleistung
Nach § 56 Abs. 2 BBergG kann die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie in NRW - durch Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung - die Zulassung
eines Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese
erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG
genannten Voraussetzungen zu sichern.Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 BBergG ist eine Ermessens-
entscheidung, die bei jeder Zulassung, Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines
Betriebsplanes pflichtgemäß zu treffen ist. Das bedeutet, dass in den genannten Fällen jeweils
zu prüfen ist, ob die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG
genannten Voraussetzungen gewährleistet ist. Dies erfordert eine Prognose, ob der
Unternehmer im Verlauf der Durchführung des Betriebsplanes zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen in der Lage sein wird.Bestehen bereits im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung konkrete Anhaltspunkte für ein
Missverhältnis zwischen dem Umfang der Unternehmerpflichten und der künftigen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, ist eine Sicherheitsleistung zu fordern;
in Zweifelsfällen können dabei die allgemeinen Mittel zur Sachverhaltsaufklärung (z.B.
Beauftragung eines Sachverständigen, § 26 VwVfG NRW) genutzt werden.Die Höhe der Sicherheit hat sich im Grundsatz an den voraussichtlichen Kosten einer möglichen
Ersatzvornahme zu orientieren. Ersatzvornahmen sind denkbar zur Erfüllung aller Voraussetzungen
im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG, also nicht nur zur Erfüllung
der Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung.3.6 Beteiligung anderer Behörden und der Gemeinden als Planungsträger
Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer
Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, hat die Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung Bergbau und Energie in NRW diese gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG vor der
Zulassung des Betriebsplanes zu beteiligen.Nach der Rechtsprechung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es bei dem
Merkmal des Berührens des Aufgabenbereichs der Gemeinden als Planungsträger nicht
darauf an, ob der Grad der materiellen Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit
erreicht wird, ob also etwa das bergbauliche Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung
nachhaltig stört. Bereits der Wortlaut des § 54 Abs. 2 BBergG knüpft die Pflicht, die Gemeinde
im Betriebsplanverfahren zu beteiligen, nicht an die mögliche Beeinträchtigung der gemeindlichen
Planungshoheit. Vielmehr räumt § 54 Abs. 2 BBergG ein Beteiligungsrecht ein, um die
Gemeinde in die Lage zu versetzen, etwa dem Vorhaben entgegenstehende Belange möglichst
frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, und um dadurch die Möglichkeit
der Gemeinde zu verbessern, ihrer Planungshoheit Geltung zu verschaffen.Dementsprechend sind die Gemeinden immer dann am Betriebsplanverfahren zu beteiligen,
wenn die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen planerische Belange auch nur
ansprechen. Auf wie immer geartete negative Auswirkungen auf die Planungshoheit kommt
es nicht an.Ist eine Gemeinde an einem fakultativen Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligt worden, so ist
sie an den nachfolgenden Haupt-/Sonderbetriebsplanverfahren jedenfalls dann erneut zu
beteiligen, wenn das im Haupt-/Sonderbetriebsplan dargestellte Vorhaben noch nicht oder
so noch nicht Gegenstand des vorangegangenen Beteiligungsverfahren war.Den in Betracht kommenden Behörden und Gemeinden ist ein Exemplar des Betriebsplans
zu übersenden und es ist ihnen anheim zustellen, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die
von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW nach den
Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist, zu dem Betriebsplan zu äußern. Die Bezirks-
regierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW hat den Inhalt der von den
beteiligten Behörden oder Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit abgegebenen
Stellungnahmen in die Betriebsplanprüfung einzubeziehen, ist aber nicht an ein Einvernehmen
gebunden, sondern hat die Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplanes unter
Zugrundelegung der in § 55 BBergG normierten Voraussetzungen in eigener Verantwortung
zu treffen. In anderen Gesetzen geregelte öffentliche Belange können im Betriebsplanverfahren
nur berücksichtigt werden, wenn es sich um solche im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG handelt,
die nicht in einem anderen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren für die beabsichtigten
Maßnahmen zu prüfen sind.Wenn es sachdienlich erscheint, führt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie in NRW eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten durch, zu der bei Bedarf auch
der Unternehmer hinzugezogen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens unterrichtet
sie die beteiligten Behörden und Gemeinden über die Betriebsplanzulassung. Dabei ist
gegebenenfalls anzugeben, aus welchen Gründen einzelne von anderen Behörden oder
Gemeinden in ihrer Stellungnahme vorgebrachte Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden
konnten.3.7 Anhörung des Unternehmers
Kommt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW bei der
Betriebsplanprüfung zu dem Ergebnis, dass der Betriebsplan nur mit Nebenbestimmungen
zugelassen werden kann oder die Zulassung zu versagen ist, hat es dem Unternehmer
gemäß § 28 VwVfG NRW Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Erforderlichenfalls führt sie zu diesem Zweck eine
mündliche Erörterung des Betriebsplanes mit dem Unternehmer durch.3.8 Nachträgliche Auflagen, Widerruf
Stellt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW nach der
Zulassung eines Betriebsplanes fest, dass die Anforderungen des § 55 BBergG in Bezug
auf das zugelassene Vorhaben nicht mehr gewahrt sind, ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2
BBergG die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig,
soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13
und Absatz 2 BBergG erforderlich ist. Die Auflagen müssen für den Unternehmer und
für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sein. Die Möglichkeit der Rücknahme
bzw. des Widerrufs einer Betriebsplanzulassung richtet sich nach §§ 48, 49 VwVfG NRW.