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    R i c h t l i n i e n

    des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
    für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens
    (Betriebsplan-Richtlinien - BP-RL)

    vom 31. 8. 1999

    Hausverfügung

    der Bezirksregierung Arnsberg,
    Abteilung Bergbau und Energie in  Nordrhein-Westfalen
    für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens
    (Betriebsplan-Richtlinien - BP-RL)

    mit Stand vom   31. 05. 2010

     

    1. Betriebsplanpflicht

    Der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) unterliegen grundsätzlich
    Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebe einschließlich der in § 2 Abs. 1 BBergG
    bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Der Begriff der Aufsuchung nach dem BBergG
    umfasst auch Tätigkeiten und Einrichtungen der Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken mit
    Ausnahme der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG bezeichneten Tätigkeiten. Ferner unterliegen
    die in §§ 126 ff. BBergG aufgeführten Tätigkeiten und Einrichtungen unter den dort geregelten
    Voraussetzungen der Betriebsplanpflicht.

    Aufsuchungsbetriebe im Sinne des § 51 Abs. 2 BBergG sind kraft Gesetzes von der Betriebs-
    planpflicht befreit. Als Tätigkeiten, bei denen § 51 Abs. 2 BBergG anzuwenden ist, kommen
    beispielsweise Handbohrungen, geoelektrische oder geochemische Verfahren sowie die
    Anfertigung von Luftaufnahmen in Betracht.

    Nach § 51 Abs. 3 BBergG kann die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des
    Unternehmers ganz, teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebs-
    planpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen
    der Oberfläche auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Möglichkeit
    der Befreiung besteht nicht für die Errichtung und Einstellung eines Betriebes.

    Für die Frage der Gefährlichkeit eines Betriebes sind insbesondere die Lagerstättenverhältnisse
    und die Abbauverfahren maßgebend. Die Bedeutung eines Betriebes richtet sich in erster Linie
    nach seiner Größe.

    Die Pflicht zur Einreichung eines Abschlussbetriebsplanes nach § 53 BBergG bezieht sich
    grundsätzlich auf den gesamten Betrieb oder Betriebsteil, der eingestellt werden soll.
    § 53 Abs. 1 BBergG ist auch dann anwendbar, wenn der bisherige Betrieb bzw. dessen
    Einrichtungen einer völlig anderen Zweckbestimmung zugeführt werden, z.B. Besucherbergwerk,
    Benutzung zur Abfallbeseitigung oder zur Speicherung von Stoffen. Dies gilt auch, wenn ein
    bergbaulicher Betrieb durch einen anderen bergbaulichen Betrieb ersetzt werden soll, denn
    § 53 Abs. 1 BBergG macht die Abschlussbetriebsplanpflicht nicht von der Einstellung spezifisch
    bergbaulicher Maßnahmen überhaupt, sondern von der Einstellung des konkret vorhandenen
    Betriebes abhängig.

    2. Betriebsplanarten und -inhalte

    2.1 Allgemeines

    Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfangs, der technischen Durchführung und der Dauer
    des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, dass die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    und 3 bis 13 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 52 Abs. 4 Satz 1 BBergG).
    Der Umfang der Nachweispflicht richtet sich nach dem Gegenstand des jeweils einzureichenden
    Betriebsplans.

    Die Verpflichtung zur Namhaftmachung verantwortlicher Personen richtet sich nach § 60 Abs. 2
    BBergG; durch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG wird eine zusätzliche Nachweispflicht des
    Unternehmers nicht begründet.

    Sofern Tätigkeiten oder Einrichtungen nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien,
    Rundverfügungen) der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    oder nach Plänen, die ihr angezeigt worden sind, durchgeführt, errichtet oder betrieben
    werden sollen, reicht es, im Betriebsplan auf die Richtlinien, Rundverfügungen oder Pläne
    zu verweisen, soweit diese für den Einzelfall genügend konkrete Regelungen enthalten.

    Zur Erläuterung der Textangaben können z.B. Auszüge aus dem Risswerk, die den
    Anforderungen der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der
    Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) vom 19. 12. 1986
    (BGBl. I S. 2631) in allen Punkten genügen müssen, parallelperspektivische Darstellungen,
    Zeichnungen, Tabellen, Kataloge, Berechnungen oder Verzeichnisse beigefügt werden.
    Soweit diese Unterlagen eine ausreichende Prüfung nach § 55 BBergG erlauben, kann auf
    einen Text verzichtet werden. Alle Anlagen zu Betriebsplänen sind mit einem Zugehörigkeits-
    vermerk zu versehen und von dem für den Inhalt Verantwortlichen zu unterzeichnen; dies gilt
    nicht für Anlagen, die auf elektronischen Datenträgern beigefügt sind.

    Für bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen, die nach einer Bergverordnung einer besonderen
    Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Betriebsplänen an Stelle der
    sonst erforderlichen Darstellungen und Nachweise der Nachweis treten, dass die Genehmigung
    oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist (§ 52 Abs. 5 BBergG).

    Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW hat sich Betriebspläne
    grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung vorlegen zu lassen. Berührt der Betriebsplan auch den
    Aufgabenbereich anderer Stellen, z.B. Behörden oder Gemeinden als Planungsträger, so ist eine
    entsprechende Anzahl weiterer Ausfertigungen zu verlangen.

    Das BBergG sieht in abschließender Regelung für die Errichtung, Führung und Einstellung eines
    Betriebes folgende Betriebsplanarten vor:

    2.2 Hauptbetriebspläne, § 52 Abs. 1 BBergG

    Hauptbetriebspläne bilden die Grundlage für die Errichtung und Führung eines Betriebes.
    Sie sollen in der Regel für zwei Jahre aufgestellt werden und den Zustand des Betriebes sowie
    die in diesem Zeitraum beabsichtigten Vorhaben darstellen. Der Hauptbetriebsplan ist zwingend
    vorgeschrieben und kann nicht durch einen Rahmenbetriebsplan - auch nicht in Verbindung mit
    Sonderbetriebsplänen - ersetzt werden.

    Hauptbetriebspläne sollen nach Maßgabe der Anlagen erstellt werden.

    Dabei sollten diejenigen Tätigkeiten und Einrichtungen, die den Betriebszustand langfristig ändern
    oder ergänzen, und solche, die nur kurzfristig im Betrieb wirksam werden, getrennt behandelt
    werden. Die Darstellung des Betriebszustandes kann aus einem Hauptbetriebsplan in den folgenden
    übernommen werden, soweit keine Änderungen des Betriebszustandes eingetreten sind.

    Der Umfang der Hauptbetriebspläne in den verschiedenen Bergbauzweigen ist von der Größe
    des Betriebes, dem Gefahrencharakter und Mechanisierungsgrad sowie dem Stand der Planung
    abhängig. Kleinere Betriebe können die Gliederung des Hauptbetriebsplans durch zweckmäßige
    Kürzungen und Zusammenfassungen vereinfachen.

    2.3 Rahmenbetriebspläne, § 52 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 a BBergG

    2.3.1 Fakultative Rahmenbetriebspläne gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG

    Rahmenbetriebspläne sind auf Verlangen der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen
    Zeitraum aufzustellen. Sie enthalten allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben,
    dessen technische Durchführung und den voraussichtlichen zeitlichen Ablauf und sollen, soweit
    zutreffend, nach Maßgabe der Anlagen aufgestellt werden.

    2.3.2 Obligatorische Rahmenbetriebspläne gem. § 52 Abs. 2 a BBergG

    Bedarf ein Vorhaben gem. § 57 c BBergG i.V.m. der Verordnung über die Umweltverträglich-
    keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420),
    zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. 8. 1998 (BGBl. I S. 2093), einer
    Umweltverträglichkeitsprüfung, so ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen
    und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Für das Verlangen nach
    Aufstellung eines solchen Rahmenbetriebsplans sowie für die Durchführung des Planfest-
    stellungsverfahrens ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    zuständig.

    2.4 Sonderbetriebspläne, § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG

    Sonderbetriebspläne sind auf Verlangen des Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben aufzustellen.
    Die Vorlage sollte in der Regel bereits bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans verlangt werden.
    Sonderbetriebspläne sollen, soweit zutreffend, nach Maßgabe der Anlagen erstellt werden.

    Bei der Anforderung eines Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
    ist der Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes NRW vom
    16.12.1992 - 516-11-60 - zu beachten. Bei der Festlegung des Beteiligungskreises und der berg-
    schadensmindernden Maßnahmen sind die Verfügungen des Landesoberbergamts NRW vom
    26. Januar 1990 und 3. Juli 1990 - 11.1-7-8 - zu berücksichtigen. Die Zusammenstellung der für
    die Zulassung des Sonderbetriebsplans erforderlichen Unterlagen erfolgt gemäß zugehöriger Anlage.

    2.5 Gemeinschaftliche Betriebspläne, § 52 Abs. 3 BBergG

    Gemeinschaftliche Betriebspläne sind auf Verlangen der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
    Bergbau und Energie in NRW für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmern
    nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, von
    den beteiligten Unternehmern aufzustellen.

    Sowohl Rahmen-, Haupt- als auch Sonderbetriebspläne können als gemeinschaftliche Betriebspläne
    in Betracht kommen. Sie sollen, soweit zutreffend, nach Maßgabe der Anlagen erstellt werden.

    2.6 Abschlussbetriebspläne, § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBergG

    Für die Einstellung eines Betriebes oder Betriebsteils ist ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen.
    Er enthält eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten
    Betriebseinstellung. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren
    gilt nicht als Einstellung, sondern als Führung des Betriebes; eine längere Unterbrechung nur dann,
    wenn sie von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW genehmigt
    worden ist (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG).

    Dem Abschlussbetriebsplan für einen untertägigen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik
    beizufügen. Für in Form von Tagebauen betriebene Gewinnungsbetriebe gilt dies ebenfalls, wenn
    der Lagerstätte noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann
    (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BBergG).

    Der Abschlussbetriebsplan muss den Nachweis enthalten, dass die in § 55 Abs. 2 und Abs. 1
    Satz 1 Nr. 3 bis 13 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei müssen auch
    Angaben über die Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren
    anderweitige Verwendung gemacht werden. Abschlussbetriebspläne sollen, soweit zutreffend,
    nach Maßgabe der Anlagen erstellt werden.

    2.7 Verlängerung, Ergänzung und Abänderung von Betriebsplänen,
           § 52 Abs. 4 Satz 2, § 53 Abs. 1 Satz 2 BBergG

    Betriebspläne können verlängert, ergänzt und abgeändert werden. Abschlussbetriebspläne
    können lediglich ergänzt und abgeändert werden.

    Dabei gelten gemäß § 56 Abs. 3 BBergG die Vorschriften des § 56 Abs. 1 und 2 BBergG
    entsprechend.

    3. Betriebsplanzulassung

    3.1 Allgemeine Verfahrensregeln

    Nach § 54 Abs. 1 BBergG hat der Unternehmer Betriebspläne sowie deren Verlängerung,
    Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten bei der Bezirksregierung
    Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW zur Zulassung einzureichen. Das
    Zulassungsverfahren richtet sich gem. § 5 BBergG i.V.m.§ 1 Abs. 3 (Bundes-)VwVfG nach
    dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW),
    soweit nicht das BBergG eigene Regelungen enthält.

    Das Betriebsplanverfahren dient dazu, präventiv die Wahrung bestimmter, im öffentlichen
    Interesse liegender Erfordernisse und Belange sicherzustellen. Dabei enthalten §§ 55 und
    48 Abs. 2 BBergG eine abschließende Regelung der für die - nicht als Planfeststellungs-
    verfahren durchgeführte - Betriebsplanzulassung maßgeblichen Belange.

    Dem Unternehmer obliegt gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 BBergG - jedenfalls hinsichtlich der
    in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 BBergG niedergelegten Kriterien - die Pflicht
    nachzuweisen, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf der Unternehmer
    zur Erfüllung seiner Nachweispflicht auch solche Unterlagen in das Betriebsplanverfahren
    einführen, zu deren Erarbeitung er nach anderen Rechtsvorschriften ohnehin verpflichtet ist
    (z.B. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bzw. Pläne nach der ABBergV);
    er kann sich, soweit dies sachdienlich ist, auch weiterer Unterlagen bedienen. Die Bezirks-
    regierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW ist aber nicht gehindert,
    ihrerseits von Amts wegen Ermittlungen anzustellen (§ 24 VwVfG NRW). Dabei kann sie
    sich der in § 26 VwVfG NRW bezeichneten Beweismittel bedienen, also z.B. Auskünfte
    einholen oder Sachverständige beiziehen.

    Soweit erforderlich, regt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie
    in NRW eine Ergänzung, Berichtigung oder Klarstellung der im Betriebsplan enthaltenen
    Angaben an (§ 25 VwVfG NRW).

    3.2 Zulassung des Betriebsplans

    Führt die Prüfung des Betriebsplanes zu dem Ergebnis, dass die in § 55 BBergG genannten
    Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW - außer bei Abschlussbetriebsplänen - weiter zu prüfen, ob andere
    Interessen gem. § 48 Abs. 2 BBergG, die nicht in einem anderen Genehmigungs- oder
    Zulassungsverfahren zu prüfen sind, zu einer Versagung oder Beschränkung der Betriebs-
    planzulassung führen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Zulassung zu erteilen.

    Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BBergG bedarf die Zulassung eines Betriebsplanes der Schriftform.
    Dem Zulassungsbescheid ist eine Ausfertigung des vom Unternehmer eingereichten
    Betriebsplanes nebst zugehörigen Anlagen beizufügen; die andere Ausfertigung des
    Betriebsplanes ist zu den Akten zu nehmen.

    Falls die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW über die
    Zulassung des Betriebsplanes nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung entscheiden
    kann, teilt sie dem Unternehmer die Gründe hierfür in einem Zwischenbescheid mit.

    3.3 Nebenbestimmungen

    Ergibt die Prüfung des Betriebsplanes, dass die in § 55 BBergG genannten Voraussetzungen
    nicht erfüllt sind bzw. dass andere überwiegende Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG
    der Betriebsplanzulassung in der vom Unternehmer beantragten Form entgegenstehen, prüft
    die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, ob den in diesen
    Vorschriften aufgeführten Erfordernissen und Belangen dadurch Rechnung getragen werden kann,
    dass in die Betriebsplanzulassung Nebenbestimmungen (Befristung, Bedingungen, Auflagen)
    aufgenommen werden. Da auf die Zulassung eines Betriebsplanes bei Vorliegen der in
    § 55 BBergG bezeichneten Voraussetzungen und bei Fehlen entgegenstehender überwiegender
    Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, kann die
    Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW die Entscheidung über
    die Zulassung gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW nur insoweit mit Nebenbestimmungen versehen,
    als diese sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Betriebsplanzulassung
    erfüllt werden.

    3.4 Versagen der Zulassung

    Erfüllt ein Betriebsplan nicht die in § 55 BBergG genannten Voraussetzungen, hat die Bezirks-
    regierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW - es sei denn, die Zulassungs-
    hindernisse können durch Nebenbestimmungen beseitigt werden - die Zulassung des
    Betriebsplans zu versagen.

    Stehen der Zulassung andere überwiegende Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG
    entgegen, ist zunächst zu prüfen, ob diesen durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen
    werden kann. Falls dies nicht möglich ist, hat die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
    Bergbau und Energie in NRW nach pflichtgemäßem Ermessen über den Zulassungsantrag
    zu entscheiden.

    3.5 Sicherheitsleistung

    Nach § 56 Abs. 2 BBergG kann die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW - durch Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung - die Zulassung
    eines Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese
    erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG
    genannten Voraussetzungen zu sichern.

    Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 BBergG ist eine Ermessens-
    entscheidung, die bei jeder Zulassung, Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines
    Betriebsplanes pflichtgemäß zu treffen ist. Das bedeutet, dass in den genannten Fällen jeweils
    zu prüfen ist, ob die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG
    genannten Voraussetzungen gewährleistet ist. Dies erfordert eine Prognose, ob der
    Unternehmer im Verlauf der Durchführung des Betriebsplanes zur Erfüllung seiner
    Verpflichtungen in der Lage sein wird.

    Bestehen bereits im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung konkrete Anhaltspunkte für ein
    Missverhältnis zwischen dem Umfang der Unternehmerpflichten und der künftigen
    wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, ist eine Sicherheitsleistung zu fordern;
    in Zweifelsfällen können dabei die allgemeinen Mittel zur Sachverhaltsaufklärung (z.B.
    Beauftragung eines Sachverständigen, § 26 VwVfG NRW) genutzt werden.

    Die Höhe der Sicherheit hat sich im Grundsatz an den voraussichtlichen Kosten einer möglichen
    Ersatzvornahme zu orientieren. Ersatzvornahmen sind denkbar zur Erfüllung aller Voraussetzungen
    im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG, also nicht nur zur Erfüllung
    der Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung.

    3.6 Beteiligung anderer Behörden und der Gemeinden als Planungsträger

    Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer
    Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, hat die Bezirksregierung Arnsberg,
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW diese gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG vor der
    Zulassung des Betriebsplanes zu beteiligen.

    Nach der Rechtsprechung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es bei dem
    Merkmal des Berührens des Aufgabenbereichs der Gemeinden als Planungsträger nicht
    darauf an, ob der Grad der materiellen Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit
    erreicht wird, ob also etwa das bergbauliche Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung
    nachhaltig stört. Bereits der Wortlaut des § 54 Abs. 2 BBergG knüpft die Pflicht, die Gemeinde
    im Betriebsplanverfahren zu beteiligen, nicht an die mögliche Beeinträchtigung der gemeindlichen
    Planungshoheit. Vielmehr räumt § 54 Abs. 2 BBergG ein Beteiligungsrecht ein, um die
    Gemeinde in die Lage zu versetzen, etwa dem Vorhaben entgegenstehende Belange möglichst
    frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, und um dadurch die Möglichkeit
    der Gemeinde zu verbessern, ihrer Planungshoheit Geltung zu verschaffen.

    Dementsprechend sind die Gemeinden immer dann am Betriebsplanverfahren zu beteiligen,
    wenn die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen planerische Belange auch nur
    ansprechen. Auf wie immer geartete negative Auswirkungen auf die Planungshoheit kommt
    es nicht an.

    Ist eine Gemeinde an einem fakultativen Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligt worden, so ist
    sie an den nachfolgenden Haupt-/Sonderbetriebsplanverfahren jedenfalls dann erneut zu
    beteiligen, wenn das im Haupt-/Sonderbetriebsplan dargestellte Vorhaben noch nicht oder
    so noch nicht Gegenstand des vorangegangenen Beteiligungsverfahren war.

    Den in Betracht kommenden Behörden und Gemeinden ist ein Exemplar des Betriebsplans
    zu übersenden und es ist ihnen anheim zustellen, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die
    von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW nach den
    Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist, zu dem Betriebsplan zu äußern. Die Bezirks-
    regierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW hat den Inhalt der von den
    beteiligten Behörden oder Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit abgegebenen
    Stellungnahmen in die Betriebsplanprüfung einzubeziehen, ist aber nicht an ein Einvernehmen
    gebunden, sondern hat die Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplanes unter
    Zugrundelegung der in § 55 BBergG normierten Voraussetzungen in eigener Verantwortung
    zu treffen. In anderen Gesetzen geregelte öffentliche Belange können im Betriebsplanverfahren
    nur berücksichtigt werden, wenn es sich um solche im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG handelt,
    die nicht in einem anderen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren für die beabsichtigten
    Maßnahmen zu prüfen sind.

    Wenn es sachdienlich erscheint, führt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten durch, zu der bei Bedarf auch
    der Unternehmer hinzugezogen werden kann. Nach Abschluss des Verfahrens unterrichtet
    sie die beteiligten Behörden und Gemeinden über die Betriebsplanzulassung. Dabei ist
    gegebenenfalls anzugeben, aus welchen Gründen einzelne von anderen Behörden oder
    Gemeinden in ihrer Stellungnahme vorgebrachte Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden
    konnten.

    3.7 Anhörung des Unternehmers

    Kommt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW bei der
    Betriebsplanprüfung zu dem Ergebnis, dass der Betriebsplan nur mit Nebenbestimmungen
    zugelassen werden kann oder die Zulassung zu versagen ist, hat es dem Unternehmer
    gemäß § 28 VwVfG NRW Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
    erheblichen Tatsachen zu äußern. Erforderlichenfalls führt sie zu diesem Zweck eine
    mündliche Erörterung des Betriebsplanes mit dem Unternehmer durch.

    3.8 Nachträgliche Auflagen, Widerruf

    Stellt die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW nach der
    Zulassung eines Betriebsplanes fest, dass die Anforderungen des § 55 BBergG in Bezug
    auf das zugelassene Vorhaben nicht mehr gewahrt sind, ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2
    BBergG die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig,
    soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13
    und Absatz 2 BBergG erforderlich ist. Die Auflagen müssen für den Unternehmer und
    für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und nach den
    allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sein. Die Möglichkeit der Rücknahme
    bzw. des Widerrufs einer Betriebsplanzulassung richtet sich nach §§ 48, 49 VwVfG NRW.