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Anhang 1
Standsicherheitsnachweis für bogenförmige Ankerstrecken
Grundsatz
Der zu ankernde Grubenbau ist hinsichtlich folgender Punkte zu untersuchen:
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Geologisch-geotechnische Beschaffenheit (z. B. Gebirgsschichtenaufbau, Ablöseflächen,
Bankigkeit, Klüftigkeit, Störungen) -
Gebirgsmechanische Einflußgrößen (z. B. Abbaukanten, Restpfeiler)
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Beanspruchung des Grubenbaus (z. B. Mehrfachnutzung im Vor- oder Rückbau)
Berechnung
Die Ausbauberechnung muß beinhalten:
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Konvergenzvorausberechnung für die Nutzungsdauer der Strecke als Ankerstrecke
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Ermittlung der kritischen Konvergenz für den Ankerausbau oder Nachweis der
Standsicherheit mittels einer aussagefähigen Berechnung. -
Ermittlung der größtmöglichen Belastungskörper im First- und Stoßbereich inklusive Zusatz-
belastung und der daraus resultierenden dynamischen Belastung (Fall aus der Höhe "Null").
Bewertung
Die Standsicherheit gilt als nachgewiesen, wenn
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die geologisch-geotechnische Bewertung den Einsatz von Ankerausbau zuläßt,
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die zu erwartende Konvergenz der Strecke die kritische Konvergenz für den Ankerausbau
nicht überschreitet oder wenn der Standsicherheitsnachweis mittels einer aussagefähigen
Berechung erbracht wurde, -
die Ausbaustützkraft der den Belastungskörper tragenden Anker größer ist als dessen
dynamische Belastungen, -
die tragenden Anker außerhalb der Belastungskörper die erforderlichen Ausbaukräfte
übertragen; eine Einklebelänge von 0,50 m darf dabei nicht unterschritten werden, -
der Ankerabstand und der Ankerreihenabstand so bemessen wird, daß auch Teilbelast-
ungskörper gesichert werden und die Gewölbebildung unterstützt wird; dabei kann die
Ankerdichte in Abhängigkeit von der Gebirgsbeschaffenheit, z. B. während der
Auffahrungsphase und in Verbindung mit der meßtechnischen Überwachung, variiert werden.
Beim Überschreiten der kritischen Konvergenz ist eine messtechnische Überwachung nach
Anhang 7 vorzusehen, die sicherstellt, daß ein Versagen des Ankerausbaus rechtzeitig erkannt
und die Standsicherheit des Grubenbaus - erforderlichenfalls durch Zusatz- oder Ersatzmaßnahmen -
gewährleistet ist. -