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14.06.1977
16.1-1-13Kohlenbunker
A 2.11
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Kohlenbunker in Grubenbauen mit Fahrdrahtbahnanlagen und elektrischen Anlagen mit
nichtschlagwettergeschützten BetriebsmittelnAuf Grund einer Grubengaszündung am Austragende eines Kohlenbunkers sind auf Veranlassung
des Landesoberbergamts von verschiedenen Fachstellen Ausgasungsuntersuchungen an und in
Kohlenbunkern durchgeführt worden.Nach den Untersuchungsergebnissen reichert sich in der Füllsäule des Bunkers ständig Methan
- auch in explosionsfähiger Konzentration - an. An Bunkerein- und -ausläufen ist nach den
Untersuchungen ebenfalls damit zu rechnen, dass Gasabströme - vor allem an Bunkerausläufen
bei Wiederaufnahme der Förderung nach Förderpausen - auftreten. Dies gilt auch an Ein- und
Ausläufen von Bunkern, die im durchgehenden Wetterstrom liegen. Die Errichtung und der Betrieb
nichtschlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel in diesen Grubenbauen ist daher nicht
vertretbar.Bei der Prüfung von Anträgen oder Betriebsplänen zur Errichtung und zum Betrieb von
Kohlenbunkern bzw. nichtschlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln oder von
Fahrdrahtbahnanlagen sind folgende Grundsätze zu beachten:- Kohlenbunker einschliesslich ihrer Ein- und Ausläufe sollen in Anlehnung an die
Bestimmungen des § 119 Abs. 3 BVOSt so angesetzt werden, dass sie Richtstrecken
oder Sohlenquerschläge nicht schneiden. - Fahrdrahtbahnanlagen einschliesslich der zugehörigen nichtschlagwettergeschützten
elektrischen Betriebsmittel dürfen sich weder am Ein- oder Auslauf von Kohlenbunkern
noch in den angrenzenden Grubenbauen in einem Abstand von weniger als 25 m befinden. - Für elektrische Anlagen mit nichtschlagwettergeschützten Betriebsmitteln in ungefährdeten
Grubenbauen nach § 6 Abs. 1 BVOE gilt der 25-m-Abstand entsprechend. Im Einzelfall
können bei geringen Wettergeschwindigkeiten sogar grössere Abstände als 25 m
erforderlich sein. - Abweichungen von der Einhaltung des 25-m-Abstandes bedürfen der Zustimmung des
Landesoberbergamts.
Bei vorhandenen Kohlenbunkern einschliesslich ihrer Ein- und Ausläufe, in deren Umkreis von
25 m nichtschlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden, ist darauf
hinzuwirken, dass diese nachträglich gegen solche in schlagwettergeschützter Ausführung
ausgewechselt werden.Fahrleitungen von Gleisen, die unmittelbar über oder unter Bunkerein- und -ausläufen verlaufen,
sind in dem angegebenen Abstand zu entfernen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen
Verhältnisse ist darauf hinzuwirken, dass Fahrleitungen der benachbarten Gleise in dem
angegebenen Abstand von Bunkern ausser Betrieb genommen werden.Dortmund, den 14.06.1977
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s
- Kohlenbunker einschliesslich ihrer Ein- und Ausläufe sollen in Anlehnung an die