• 14.06.1977

    16.1-1-13

    Kohlenbunker

    A 2.11

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Kohlenbunker in Grubenbauen mit Fahrdrahtbahnanlagen und elektrischen Anlagen mit
            nichtschlagwettergeschützten Betriebsmitteln

    Auf Grund einer Grubengaszündung am Austragende eines Kohlenbunkers sind auf Veranlassung
    des Landesoberbergamts von verschiedenen Fachstellen Ausgasungsuntersuchungen an und in
    Kohlenbunkern durchgeführt worden.

    Nach den Untersuchungsergebnissen reichert sich in der Füllsäule des Bunkers ständig Methan
    - auch in explosionsfähiger Konzentration - an. An Bunkerein- und -ausläufen ist nach den
    Untersuchungen ebenfalls damit zu rechnen, dass Gasabströme - vor allem an Bunkerausläufen
    bei Wiederaufnahme der Förderung nach Förderpausen - auftreten. Dies gilt auch an Ein- und
    Ausläufen von Bunkern, die im durchgehenden Wetterstrom liegen. Die Errichtung und der Betrieb
    nichtschlagwettergeschützter elektrischer Betriebsmittel in diesen Grubenbauen ist daher nicht
    vertretbar.

    Bei der Prüfung von Anträgen oder Betriebsplänen zur Errichtung und zum Betrieb von
    Kohlenbunkern bzw. nichtschlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln oder von
    Fahrdrahtbahnanlagen sind folgende Grundsätze zu beachten:

    • Kohlenbunker einschliesslich ihrer Ein- und Ausläufe sollen in Anlehnung an die
      Bestimmungen des § 119 Abs. 3 BVOSt so angesetzt werden, dass sie Richtstrecken
      oder Sohlenquerschläge nicht schneiden.

    • Fahrdrahtbahnanlagen einschliesslich der zugehörigen nichtschlagwettergeschützten
      elektrischen Betriebsmittel dürfen sich weder am Ein- oder Auslauf von Kohlenbunkern
      noch in den angrenzenden Grubenbauen in einem Abstand von weniger als 25 m befinden.

    • Für elektrische Anlagen mit nichtschlagwettergeschützten Betriebsmitteln in ungefährdeten
      Grubenbauen nach § 6 Abs. 1 BVOE gilt der 25-m-Abstand entsprechend. Im Einzelfall
      können bei geringen Wettergeschwindigkeiten sogar grössere Abstände als 25 m
      erforderlich sein.

    • Abweichungen von der Einhaltung des 25-m-Abstandes bedürfen der Zustimmung des
      Landesoberbergamts.
       

    Bei vorhandenen Kohlenbunkern einschliesslich ihrer Ein- und Ausläufe, in deren Umkreis von
    25 m nichtschlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel verwendet werden, ist darauf
    hinzuwirken, dass diese nachträglich gegen solche in schlagwettergeschützter Ausführung
    ausgewechselt werden.

    Fahrleitungen von Gleisen, die unmittelbar über oder unter Bunkerein- und -ausläufen verlaufen,
    sind in dem angegebenen Abstand zu entfernen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen
    Verhältnisse ist darauf hinzuwirken, dass Fahrleitungen der benachbarten Gleise in dem
    angegebenen Abstand von Bunkern ausser Betrieb genommen werden.

    Dortmund, den 14.06.1977

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s