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22.2.1991
16.29-1-35Schienenflurbahnrichtlinien
- SFB-RL -A 2.11
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.:
Richtlinien des Landesoberbergamts NW für Schienenflurbahnen mit
Seilantrieb im Steinkohlenbergbau (Schienenflurbahnrichtlinien - SFB-RL -)
hier: Erläuterungen, Hinweise und AnweisungenBezug:
Rundverfügung vom 26.3.1975 - 16.1 I 9 - (SBl. A 2.11)
Anlagen:
Richtlinien mit Anlagen *)
*) Die Richtlinien sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 189 bei
der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 10 39 45, 4300 Essen 1,
Tel. (0201) 172-15 34, erhältlich.Die technische Weiterentwicklung der Schienenflurbahnen mit Seilantrieb, insbesondere hinsichtlich
der Zunahme der Transportgewichte und der Zahl der zu befördernden Personen, erfordert die
Anpassung der bisher geltenden-
Richtlinien des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für
die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Schienenflurbahnen (SFB) mit
Haspelantrieb für Materialförderung und Personenbeförderung vom 26.3.1975 - 16.1 I 9 -
und der
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Prüfbestimmungen des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Bauartzulassung
von Bremseinrichtungen für Schienenflurbahnen vom 26.3.1975 - 16.1 I 9 -
an den gegenwärtigen Stand der Technik.
Die Neufassung der "Richtlinien des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Schienenflur-
bahnen im Steinkohlenbergbau (Schienenflurbahnrichtlinien - SFB-RL -)" sowie die zugehörigen
Prüfbestimmungen (Anlagen 3 bis 7) werden hiermit bekanntgemacht. Diese Richtlinien sind
gemeinsam mit Sachverständigen der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH,
Fachstelle für Sicherheit - Seilprüfstelle Bochum, der TÜB-Gesellschaft für Technische
Überwachung im Bergbau mbH, Saarbrücken, und im Einvernehmen mit dem Oberbergamt für
das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz erarbeitet worden.Die neuen Richtlinien sind auf neue Betriebsmittel und neue Anlagen anzuwenden. Bei wesentlichen
Änderungen bestehender Anlagen sind die Richtlinien für die von den Änderungen betroffenen
Anlagenteile zur Geltung zu bringen. Abweichungen von den Richtlinien sind nur zulässig, wenn
sie geringfügig sind und die erforderliche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Im
begründeten Einzelfall und bei entsprechenden sicherheitlichen Ersatzmaßnahmen können folgende
Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinien zugelassen werden:Abschnitt 4.1 - "Grubenbaue" (hier insbesondere Abweichungen vom Regellichtprofil mit Ausnahme
von Abschnitt 4.1.2)Abschnitt 5 - "Betrieb" mit Ausnahme der Abschnitte 5.1 und 5.2
Abschnitt 10.1.1 - ggf. Verlängerung von Prüffristen.
Zum Zwecke der gleichartigen Behandlung technischer Einrichtungen von Schienenflurbahnen auch
über den eigenen Aufsichtsbereich hinaus dürfen weitere Abweichungen von den Richtlinien nur
zugelassen werden, wenn hierzu vorher die Zustimmung des Landesoberbergamts eingeholt worden ist.In den einschlägigen Verwaltungsverfahren (Betriebsplan, Erlaubnis nach § 257 BVOSt) ist jedoch
zu fordern, daß folgende Betriebsmittel und Bauteile den sicherheitlichen Anforderungen der
Richtlinien in den nachstehend aufgeführten Zeiträumen angepaßt werden:a) innerhalb eines Jahres:
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Nothalteinrichtungen (Abschnitte 4.9.1 bis 4.9.4), ausgenommen die Anpassung an den
Sicherheitsstromkreis (vgl. c), -
Überfahrsicherungen (Abschnitte 4.10.1 bis 4.10.3),
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Tafeln und Schilder (Abschnitt 4.12);
b) innerhalb von 3 Jahren:
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Häspelantriebe (Abschnitt 4.3.2), ausgenommen Schneidringverschraubungen (vgl. c),
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Steuerstände (Abschnitt 4.3.5),
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Mannschaftstransportwagen - MTW - (Abschnitt 4.5.3.2),
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Verriegelungen mit anderen Fördereinrichtungen (Abschnitt 4.10.4),
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ortsfeste Beleuchtung an Anschlägen (Abschnitt 4.11.3),
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elektrische Steuerungen (Abschnitte 4.13.3 bis 4.13.3);
c) innerhalb von 5 Jahren:
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Schneidringverschraubungen an hydrostatischen Antrieben von Häspeln (Abschnitt 4.3.2.2.4),
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Transportwagen (Abschnitt 4.5.2),
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Seilführungseinrichtungen (Abschnitt 4.7),
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Seilspannvorrichtungen (Abschnitt 4.8),
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Sicherheitsstromkreise von Nothalteinrichtungen (Abschnitt 4.9),
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Anlaufwarneinrichtungen (Abschnitt 4.9.8).
Die unter a) bis c) aufgeführten Anpassungen sind sowohl für SFB-Anlagen zu fordern, die bereits
zur Personenbeförderung benutzt werden dürfen, als auch für Anlagen, die künftig zur Personen-
beförderung eingerichtet werden.Es bestehen keine Bedenken, andere Bauteile als die unter a) bis c) genannten bis zur endgültigen
Außerbetriebnahme (Verschrottung) weiterverwenden zu lassen; Notbremswagen allerdings nur dann,
wenn die Voraussetzungen des Abschnitts 4.5.4.2 der Richtlinien erfüllt sind.Für bestehende SFB-Anlagen, die der Personenbeförderung dienen, ist zu fordern, daß diese mit
Kommunikationseinrichtungen nach Abschnitt 4.9.6 ausgerüstet werden.Diese Richtlinien sind nicht anzuwenden auf Fördereinrichtungen, die für Schwertransporte bestimmt
sind und in denen Bauteile von Schienenflurbahnen verwendet werden, wie z.B. Fördereinrichtungen
für die Herrichtung oder das Ausrauben von Abbaubetrieben. Für derartige Einrichtungen und
Transporte sind Sonderbetriebspläne zu fordern. Bei der Behandlung von Sondertransporten nach
Abschnitt 2.16 sind die Regelungen des Abschnitts 5.5 zur Geltung zu bringen.Da Funkfernsteuerungen für SFB-Anlagen bisher nur in geringem Umfang und versuchsweise mit
unterschiedlichen technischen Einrichtungen betrieben worden sind, ist deren Verwendung noch
nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Anträge auf die Errichtung und den Betrieb von funkfernge-
steuerten SFB-Anlagen sind bis auf weiteres dem Landesoberbergamt vorzulegen. Den Antrags-
unterlagen muß eine gutachterliche Stellungnahme der DMT-Gesellschaft für Forschung und
Prüfung mbH, Fachstelle für Sicherheit - Seilprüfstelle, Bochum, beigefügt sein.Sofern in den Richtlinien die Zustimmung des Landesoberbergamts für Anlagenteile vorgesehen
ist, die erstmals eingesetzt werden, bitte ich darauf zu achten, daß den Antragsunterlagen ein
Prüfbericht eines vom Landesoberbergamt NW anerkannten Sachverständigen beigefügt ist.Im übrigen werden zu einzelnen Abschnitten noch folgende Erläuterungen und Hinweise gegeben:
1. Zu Abschnitten 3.1.1, 3.1.2 und 3.3.1 i.V.m. Abschnitten 10.4.1 und 10.4.3:
Für die Prüfungen und Abnahmen betrieblicher Einrichtungen vor ihrer erstmaligen
Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in jährlichem Abstand ist ausschließlich
der Unternehmer verantwortlich. Dieser kann die Prüfungen und Abnahmen durch vom
Landesoberbergamt NW anerkannte Sachverständige oder durch vom Unternehmer beauftragte
Personen (Beauftragter für Schienenflurbahnen) durchführen lassen.Der Unternehmer darf den Betrieb erst dann gestatten, nachdem der sichere Zustand der
Bahnanlage und der Bahnstrecken festgestellt worden ist.Das Bergamt hat zu fordern, daß der Unternehmer mindestens dann einen vom Landesober-
bergamt NW anerkannten Sachverständigen mit den Prüfungen und Abnahmen beauftragt, wenn
die Bahnanlage eine der nachstehenden Besonderheiten aufweist:-
die Fahrgeschwindigkeit beträgt mehr als 3 m/s,
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die Neigung der Bahnstrecke ist größer als 25 gon,
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die Anzahl der gleichzeitig zu befördernden Personen ist größer als 16.
In diesen Fällen hat der Unternehmer die Anträge nach Abschnitt 3.1.1 oder 3.1.2 durch einen
vom Landesoberbergamt NW anerkannten Sachverständigen vorprüfen zu lassen. Das Ergebnis
der Vorprüfung hat er den Antragsunterlagen als gutachterliche Stellungnahme beizufügen.2. Zu Abschnitt 3.2.1 Nr. 10 i. V. m. Anlage 1:
Im Technischen Datenblatt für Schienenflurbahnen (TD SFB) ist die zulässige Ladung sowie
die Höchstzahl und die betriebsübliche Anordnung der Wagen im Zugverband anzugeben. Eine
betrieblich bedingte Verringerung der Wagen, z.B. durch Verringerung der Transportleistung,
bedarf keines erneuten Antrags auf Nachtragserlaubnis. Dies gilt für die Änderung der zulässigen
Ladung mit Auswirkungen auf die Einstellung von Bremsen entsprechend.3. Zu Abschnitten 3.3.1, 5.7.1 Abs. 2 i.V.m. Abschnitten 10.4.1 und 10.4.3:
Sollen Prüfungen nach den Abschnitten 10.4.1 und 10.4.3 nicht durch einen vom Landesober-
bergamt NW anerkannten Sachverständigen, sondern durch eine vom Unternehmer beauftragte
Person (Beauftragter für Schienenflurbahnen) durchgeführt werden, so ist zu fordern, daß eine
solche Person als Aufsichtsperson bestellt ist, deren Bestellung die Prüfung von Schienenflur-
bahnanlagen (SFB-Anlagen) zum Gegenstand hat und aus dieser Bestellung hervorgeht, daß
ein SFB-Beauftragter bei der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei ist.Weiterhin ist zu fordern, daß ein SFB-Beauftragter in einer mindestens 5-jährigen praktischen
Tätigkeit im technischen Betrieb unter Tage besondere einschlägige Fachkenntnisse erworben hat
und die maßgebenden Sicherheitsvorschriften sowie Regeln der Technik kennt. Eine ausreichende
Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik kann u.a. als erfüllt
angesehen werden, wenn eine beauftragte Person eine Teilnahme an einer entsprechenden
Unterweisung bei einer vom Landesoberbergamt NW anerkannten Sachverständigenstelle
nachweisen kann. In diesem Nachweis muß ebenfalls bescheinigt sein, daß der SFB-Beauftragte
auch die Qualifikation besitzt, die nach Abschnitt 12 geforderten Belehrungen durchzuführen und
die dort festgelegten Betriebsanweisungen zu erstellen.Im allgemeinen dürfte es ausreichend sein, daß je Bergwerk nur ein SFB-Beauftragter mit einem
Abwesenheitsvertreter durch den Unternehmer bestellt ist.4. Zu Abschnitt 4.1:
Die Einhaltung des hier geforderten Regellichtraumes ist unbedingt erforderlich, um den während
des Betriebes der SFB-Anlage auftretenden Gebirgsverformungen der Grubenbaue, insbesondere
der Sohlen, mit möglichen seitlichen (Pendel-)Bewegungen der Wagen sicher begegnen zu können.
Eine Einhaltung des Regellichtraumprofils ist in aller Regel auch an den Wettertüren erforderlich.5. Zu Abschnitt 4.3.3.5:
Die Erkennbarkeit des Ausfalls eines Magnetventils kann auch dann als erfüllt angesehen werden,
wenn ein Ausfall durch den Stand der "Stößel" sichtbar ist.6. Zu Abschnitt 4.3.5.1:
Bei entsprechenden örtlichen Verhältnissen ist ein Einsatz von geschlossenen und/oder isolierten
Kabinen als Steuerstände zu fordern.7. Zu Abschnitt 10.5.1:
Unabhängig von den Festlegungen in Erlaubnissen oder Ausnahmebewilligungen ist zu fordern,
daß Notbremswagen nach einer Betriebszeit von längstens 1 Jahr grundsätzlich zu prüfen sind.Ich bitte, diese Richtlinien bei der Durchführung Ihrer Aufgaben nach den Vorschriften des
Bundesberggesetzes und der einschlägigen Verordnung (BVOSt) zu beachten. Zugelassene
Betriebspläne, erteilte Erlaubnisse und bewilligte Ausnahmen auf der Grundlage der bisherigen
Richtlinien für Schienenflurbahnen gelten weiter. Bei den Bestimmungen für den Betrieb
(Abschnitt 5) und die Überwachung (Abschnitt 10) ist jedoch auf eine Umsetzung der neuen
Regelungen hinzuwirken. Weitergehende Forderungen sind für einen Einzelfall dann zu stellen,
wenn dies aus grubensicherheitlichen Gründen erforderlich ist.Die Rundverfügung vom 26.3.1975 - 16.1 I 9 - mit der bisherigen Fassung der "Richtlinien
des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen für die Errichtung, den Betrieb und die
Überwachung von Schienenflurbahnen (SFB) mit Haspelantrieb für Materialförderung und
Personenbeförderung vom 26.3.1975" sowie die "Prüfbestimmungen des Landesoberbergamts
Nordrhein-Westfalen für die Bauartzulassung von Bremseinrichtungen für Schienenflurbahnen
vom 26.3.1975" werden aufgehoben.Dortmund, den 22.02.1991
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r
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