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03.12.1976
16.12-5-9Handgeführten Tragkatzen
für EinschienenhängebahnenA 2.11
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Handgeführte Tragkatzen für Einschienenhängebahnen
Vorg.: Rundverfügung vom 7.9.1973 - 16.12 IV 13 - (Abschnitt A 2.11 des Sammelblatts)
In der o.a. Rundverfügung wurde vorgeschrieben, daß nur solche handgeführten Tragkatzen in
Einschienenhängebahnen eingesetzt werden dürfen, die mit einer Bremsvorrichtung ausgerüstet
sind; die zulässige Anhängelast wurde mit 150 kg begrenzt. Unfälle, zum Teil mit tödlichem
Ausgang, geben Veranlassung, die zulässige Anhängelast zu verringern und nachfolgende
Anforderungen an die Konstruktion handgeführter Tragkatzen zu stellen:1. Handgeführte Tragkatzen und ihre einzelnen Teile müssen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik hergestellt und den zu erwartenden betrieblichen Beanspruchungen
durch Stoß, Schlag, Korrosion usw. gewachsen sein. Sie dürfen nicht aus Leichtmetall
gefertigt sein.2. An jeder Tragkatze muß ein Typenschild, gegen Beschädigung geschützt, angebracht sein.
Auf dem Typenschild muß in dauerhafter Schrift angegeben sein:- Hersteller,
- Typenbezeichnung,
- Fabrik- oder Fertigungsnummer,
- zulässige Anhängelast.
3. Handgeführte Tragkatzen müssen den Betrieb mit einer Neigung bis zu 20 gon und einer
Anhängelast, die höchstens 50 kg beträgt, geeignet sein. Sie müssen auf allen zur Zeit
gängigen Schienenprofilen mit den entsprechenden Schienenverbindungen, Schienenver-
stärkungen und Schienenaufhängungen einsetzbar sein (I 120 sowie I 140, beide in
einfacher und verstärkter Ausführung sowie I 140 E).4. Handgeführte Tragkatzen müssen mit Hilfe von Rollen geführt werden. Die Rollenführung
muß eine leichte Beweglichkeit und eine ausreichende Spurtreue auch beim Durchfahren
von Schienenradien von 4 m gewährleisten. Soweit Teile aus Kunststoff (z.B. Führungsrollen)
hergestellt sind, dürfen diese keine schädlichen elektrostatischen Aufladungen durch den
Betrieb hervorrufen.5. Die Bedienung handgeführter Tragkatzen muß von einem Bedienungsmann möglich sein.
Sie müssen an jeder Stelle des Schienenstranges leicht aufgesetzt und schnell abgenommen
werden können, ohne daß Hilfswerkzeuge, wie z.B. Schraubenschlüssel, benutzt werden
müssen. Es muß gewährleistet sein, daß die Tragkatzen nicht unbeabsichtigt von der Schiene
herabfallen oder ablaufen können, wenn aus dem Fahrbetrieb eine Entlastung erfolgt oder
die angehängte Last abgenommen wird.6. Handgeführte Tragkatzen müssen eine Bremsvorrichtung besitzen, die beim Loslassen der
Zugleine den Bremsvorgang unmittelbar einleitet und die Katze nach einem Ablaufweg von
höchstens 0,5 m bei einer Neigung von 20 gon und einer Anhängelast von 50 kg zum Stillstand
bringt.Handgeführte Tragkatzen müssen den beim Eingreifen der Bremsvorrichtung auftretenden
Beanspruchungen auch im Dauerbetrieb gewachsen sein, ohne daß bleibende Verformungen
oder andere Schäden auftreten.Die Bremsvorrichtung darf nicht durch die angehängten Lasten in ihrer Wirksamkeit
beeinträchtigt oder behindert werden (z.B. durch Pendeln der Last beim Eingreifen der
Bremsvorrichtung).Das Zugseil an den handgeführten Tragkatzen (Zugleine, Gurt, Kette und dergleichen)
sollte eine Länge von ca. 1,50 m, gemessen von der Schienenunterkante, haben. Es darf
gleichzeitig zum Offenhalten der Bremsvorrichtung während der Bewegung dienen.7. Die für das Anhängen der Last vorgesehene Aufhängevorrichtung (z.B. Aufhängehaken)
muß so ausgebildet sein, daß sich die angehängte Last nicht selbsttätig aushängen kann.8. Für jede handgeführte Tragkatze muß eine Bedienungs- und Wartungsanweisung vorliegen.
Handgeführte Tragkatzen dürfen nur verwendet werden, wenn eine Sachverständigenstelle
(z.B. Seilprüfstelle der Westf. Berggewerkschaftskasse) ihre Bauart untersucht und hierüber
ein Prüfungszeugnis ausgestellt hat.Ich bitte im Betriebsplanverfahren festzulegen, daß die Anhängelast an handgeführten Tragkatzen
50 kg nicht überschreitet und spätestens ab 1.1.1978 nur noch solche handgeführten Tragkatzen
verwendet werden, über deren Bauart ein Prüfungszeugnis vorliegt. Der Betriebsplan muß auch
die Fristen für die Überprüfungen und Prüfungen nach den Wartungsanweisungen der Hersteller
enthalten.Meine Rundverfügung vom 7.9.1973 - 16.12 IV 13 - wird hiermit aufgehoben.
Dortmund, den 03.12.1976
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s