• 24.08.1981

    16.12-6-19

    Seilbetriebene Einschienenhängebahnen
    Richtlinien

    A2.11

    (A 2.12)

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.:

     Richtlinien für seilbetriebene Einschienenhängebahnen

     

     

    Bezug:

    Rundverfügung vom 3.10.1973 - 16.12 IV 17 - (SBl. A 2.11)
    Rundverfügung vom 12.11.1974 - 16.2 I 19 - (SBl. A 2.12)
    Rundverfügung vom 8.7.1977 - 16.12-4-43 - (SBl. A 2.11)

     

     

    Anlagen:

    Richtlinien mit Anlagen


    Hiermit werden die Richtlinien des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für seilbetriebene
    Einschienenhängebahnen im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken vom 24.8.1981 übersandt.

    Diese Richtlinien beinhalten:

    • Bestimmungen für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Einschienen-
      hängebahnen, die mit einem Seil und einem Haspel oder mit zwei Seilen und zwei Häspeln
      betrieben werden, für die Materialförderung bei Schienenneigungen bis zu 20 gon,
        

    sowie Zusatzbestimmungen

    • für die Materialförderung bei Schienenneigungen über 20 gon bis maximal 35 gon,
    • für Sondertransporte,
    • für die Personenbeförderung bei Schienenneigungen bis zu 20 gon.
       

    Die Anlagen zu den Richtlinien enthalten:

    • Angaben zum Antragsverfahren mit Datenblatt und Beispielen für die Zugzu-
      sammenstellung,
    • Anforderungen an die Bauart und Bestimmungen für die Bauartprüfung von Bremskatzen.
         

    Die Überarbeitung und Neufassung der für den Betrieb von Einschienenhängebahnen geltenden
    Richtlinien waren erforderlich, weil in zunehmendem Masse Einschienenhängebahnen mit zwei
    Seilen als Zugmittel und mit zwei Häspeln eingesetzt werden. Außerdem hat die Verwendung von
    Einschienenhängebahnen zu Sondertransporten ständig zugenommen. Aus gegebenem Anlaß
    wurde der Abschnitt Signalanlagen neu gefaßt. Danach muß jede Einschienenhängebahn eine
    optisch oder akustisch wirkende Signalanlage haben, wobei die Signale unverwechselbar für
    die jeweilige Einschienenhängebahn sein müssen. Das Anlaufen der Einschienenhängebahnen
    muß im gesamten Seillaufbereich künftig optisch oder akustisch angezeigt werden.

    Sofern Bremskatzen innerhalb des Zuges angeordnet werden sollen, müssen sie für die
    Übertragung von Schubkräften geeignet sein, weil ungeeignete Bremskatzen verkanten können,
    wenn sie Druckkräfte beim Fahrbetrieb übertragen müssen. Warnkatzen dürfen an das Ende
    des Zuges, d.h. vor den Bremskatzen angeordnet werden.

    Die Seilprüfstelle - Institut für Fördertechnik und Werkstoffkunde - der Westfälischen Berg-
    gewerkschaftskasse hat inzwischen damit begonnen, für alle Bremskatzen neue Prüfungs-
    zeugnisse auszustellen. Hierbei wird auch angegeben, ob und inwieweit die Bremskatzen für
    Schubbetrieb geeignet sind. Außerdem wird in den neuen Prüfungszeugnissen die Höchst-
    gesamtlast eines Zuges in Abhängigkeit von der Schienenneigung in Diagrammform angegeben,
    so daß die jeweils zulässigen Werte der Höchstgesamtlast unter Berücksichtigung der
    maximalen Schienenneigung unmittelbar aus dem Diagramm abgelesen werden können.
    Mit der Ausstellung der neuen Prüfungszeugnisse werden die bisher erteilten Prüfungszeugnisse
    für Bremskatzen ungültig.

    Der Antrag auf Erlaubnis nach § 256 Abs. 2 BVOSt kann eine oder auch mehrere Bahnen eines
    Grubenbetriebes umfassen, jedoch dürften für die Errichtung und den Betrieb von Einschienen-
    hängebahnen mit Schienenneigungen über 20 gon sowie für Sondertransporte mit Einschienen-
    hängebahnen je nach den Umständen des Einzelfalls auch Einzelanträge notwendig sein.

    Die Personenbeförderung mit seilbetriebenen Einschienenhängebahnen bedarf einer Ausnahme-
    bewilligung von § 288 Abs. 1 BVOSt durch das Landesoberbergamt. Wenn mehrere Einschienen-
    hängebahnen eines Grubenbetriebes für die Personenbeförderung eingerichtet werden sollen,
    empfiehlt es sich, diese Anlagen in einem Antrag zu erfassen. In Ihrem Begleitbericht ist dazu
    Stellung zu nehmen, ob der Ausnahmeantrag Abweichungen von den vorliegenden Richtlinien
    aufweist und gegebenenfalls welche.

    Für die Geltungsdauer der BVOSt vom 20.2.1970 ist für die Benutzung des Ausbaus als
    Widerlager für Einschienenhängebahnen eine Ausnahmebewilligung von § 128 BVOSt
    erforderlich. Nummer 3.2 dieser Richtlinien enthält die Voraussetzungen für eine derartige
    Ausnahmebewilligung. Der Ausbau darf bei Schienenneigungen über 30 gon nicht als
    Widerlager benutzt werden.

    Ausnahmen nach § 285 Abs. 5 letzter Satz BVOSt für das Fahren von Personen bei
    gleichzeitigem Einschienenhängebahnbetrieb können für Grubenbaue mit Schienenneigungen
    über 20 gon nicht erteilt werden. Der Bergwerksbesitzer hat vielmehr sicherzustellen, daß
    sich während eines Treibens niemand in derartigen Streckenbereichen und unterhalb davon
    auf mindestens 15 m Länge aufhält.

    Die Richtlinien wurden zum Teil auf Grund von Untersuchungen der Westfälischen Berg-
    gewerkschaftskasse - Seilprüfstelle - erstellt, die im Rahmen von Untersuchungs- und
    Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung der Grubensicherheit und des Gesundheitsschutzes
    im Bergbau durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind. Nach Abschluß
    der z.Z. noch laufenden Untersuchungen an Rollenböcken sollen die Richtlinien durch
    Anforderungen an die Konstruktion von Rollenböcken ergänzt werden.

    Ich bitte, bei Erlaubnisverfahren nach § 256 Abs. 2 BVOSt künftig diese Richtlinien anzuwenden.
    Für die Anpassung bestehender Einschienenhängebahnen an die neuen Richtlinien können
    angemessene Übergangsfristen gewährt werden, wobei eine möglichst rasche einheitliche
    Regelung für alle Einschienenhängebahnen anzustreben ist. Bei der Festlegung von Übergangs-
    fristen bitte ich im Einzelfall die sicherheitlichen Erfordernisse zugrunde zu legen.

    Die Rundverfügungen vom 3.10.1973 - 16.12 IV 17 - (SBl. A 2.11), 12.11.1974 - 16.2 I 19
    - (SBl. A 2.12) und 8.7.1977 - 16.12-4-43 - (SBl. A 2.11) werden hiermit aufgehoben.

    Ich bitte, über bemerkenswerte Schadensfälle, auch wenn diese nicht zu Unfällen geführt haben,
    sowie über Fehler und Mängel an den Anlagen, die für Änderungen und Ergänzungen der oben
    angeführten Richtlinien von Bedeutung sein können, unverzüglich zu berichten.

    Dortmund, den 24.08.1981

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s