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      14.12.2005

    83.16.91-2004-1

    Einschienenhängebahn – Richtlinien

    A 2.11

    An die Bergämter des Landes NRW (außer Düren)

    Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
    für Einschienenhängbahnen (EHB) mit Batterie- und Dieselkatzen
    im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken
    (Einschienenhängebahn - Richtlinien)

    Anlage: Richtlinien

    Die technische Weiterentwicklung der eigenangetriebenen Einschienenhängebahnen,
    insbesondere hinsichtlich der Zunahme der Transportgewichte erfordert die Anpassung
    der bisher geltenden Richtlinien des Landesoberbergamts NRW für Einschienenhängebahnen
    mit Dieselkatzen im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken vom 22.03.1979 – 16.12-6-9
    an den gegenwärtigen Stand der Technik.

    Die Neufassung der Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW für Einschienenhängbahnen (EHB) mit Batterie- und Dieselkatzen im
    Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken werden hiermit bekannt gemacht. Diese
    Richtlinien sind gemeinsam mit Sachverständigen der Deutschen Montan Technologie
    (DMT) und Fachleuten der Deutschen Steinkohle AG (DSK) erarbeitet worden.

    Diese Richtlinien sind sowohl auf bereits vorhandene wie auch auf neue Betriebsmittel,
    Anlagen und Grubenbaue anzuwenden. Übergangsfristen sind nachstehend angegeben.

    Insbesondere wurden diese neuen Richtlinien gegenüber den bisherigen Richtlinien in
    folgenden Punkten abgeändert:

    • Diese Richtlinien gelten auch für Batteriekatzen.

    • Die zulässigen Zuggesamtlasten wurden deutlich erhöht.

    • Die Zuggesamtlasten von eigenangetriebenen EHB mit Antriebseinheiten an nur
      einem Ende des Zugverbandes orientieren sich nach dem Bremsvermögen der
      an dem anderen Ende des Zugverbandes erforderlichen Bremskatze.

    • Die Profilfreiheit in Strecken, in denen schneller als 2,0 m/s gefahren werden soll,
      wurde neu geregelt.

    • Die in Abschnitt 5.5 enthaltene Forderung, dass Fahrbereiche, in denen die Wetter
      dauernd oder zeitweise mehr als 1,0 % CH4 enthalten können, zu kennzeichnen sind,
      wird für erforderlich gehalten, damit die Katzenfahrer darüber informiert werden,
      wo eine Umstellung des Grenzbereiches des CH4-Messgerätes von 1,5 % auf 1,0 %
      CH4 erforderlich ist. Die Frist für die Beschilderung der entsprechenden Fahrbereiche
      ist auf 3 Monate festzulegen. Da diese Forderung der DSK seit Mai 2005 bekannt ist,
      kann davon ausgegangen werden, dass diese vielleicht kurz erscheinende Frist
      ausreichend ist.

    • Es werden Kriterien für die Ablegereife der EHB-Schienen verbindlich gemacht.

    • Für die Personenbeförderung mittels Katzenzügen wird in Abschnitt 6.4 eine Signal-
      gabemöglichkeit gefordert, mittels der die Mitfahrenden dem Fahrer Signale geben
      können. Eine Auslösung der Notbremse ist damit nicht zwangsläufig gemeint. Diese
      Signalgabemöglichkeit ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten in den vorhandenen
      Personenbeförderungsmitteln nachzurüsten. Auch diese Forderung ist der DSK
      ebenfalls hinreichend lang bekannt.

    • Sitzbalken ohne Fußstützen dürfen nicht mehr eingesetzt werden.

    • In Abschnitt 6.6 wird die Begleitung der Sondertransporte geregelt. Falls die
      Begleitung eines Transportes sperriger Lasten durch eine verantwortliche Person für
      erforderlich gehalten wird, ist dies in der Genehmigung gemäß § 43 Abs. 1 BVOSt
      gesondert verbindlich zu machen.

    Die nach diesen Richtlinien vorgeschriebenen Prüfungen durch einen Sachverständigen
    im Rahmen eines Sondertransportes lassen sich in drei Abschnitte unterteilen:

    • Berechnung der erforderlichen Zug- und Bremskräfte,

    • Abnahme des Katzenzuges und

    • Abnahme des Schienenstranges.

    Die Berechnung der erforderlichen Zug- und Bremskräfte ist gemeinsam mit dem Antrag
    vorzulegen, die Abnahmeergebnisse können kurz vor Aufnahme des jeweiligen Sonder-
    transportes nachgereicht werden.

    In Abschnitt 4.3.2 wird die Möglichkeit genannt, dass auf einen neuen Sachverständigen-
    bericht (Berechnung der erforderlichen Zug- und Bremskräfte) verzichtet werden kann,
    wenn bereits ein Bericht über einen vergleichbaren Sondertransport vorliegt. Falls dies
    in Anspruch genommen wird, so ist eine Kopie des Berichtes über den vergleichbaren
    Sondertransport dem Antrag beizufügen.

    Jede Genehmigung einer Abweichung von diesen Richtlinien bedarf der Ermächtigung
    durch die Abteilung Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg. Die
    Abweichung ist zu begründen und Ersatzmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des
    Sicherheitsniveaus sind anzugeben.

    Die vorläufige Überreichung aller Anträge auf Abweichung an die Bezirksregierung
    Arnsberg zur Ermächtigung der bergamtlichen Genehmigung nach § 43 Abs. 1 BVOSt
    wird vorerst für erforderlich gehalten, um Erfahrungen mit den in diesen Richtlinien
    erneut wesentlich erhöhten Zuggesamtgewichten zu erlangen. Zu einem späteren
    Zeitpunkt sollen die Anträge, die hinsichtlich der Bauteile, der Lasten, der Fahrzeuge,
    der Gesamtlast und der Schienenneigung gleich oder günstiger als bereits genehmigte
    Sondertransporte auf dem jeweiligen Bergwerk sind, keiner gesonderten Abweichungs-
    ermächtigung mehr bedürfen. Der Abteilung Bergbau und Energie in NRW der
    Bezirksregierung Arnsberg sind in diesen Fällen dann nur noch eine Antragsausfertigung
    mit einer Durchschrift der Genehmigung zur Kenntnis zu geben.

    Durch diese Richtlinien werden folgende Richtlinien und Rundverfügungen außer Kraft
    gesetzt:

    • Richtlinien des Landesoberbergamts NRW für Einschienenhängebahnen mit Diesel-
      katzen im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken vom 22.03.1979 – 16.12-6-9,

    • Rundverfügung vom Dezember 2004 – 83.16.32-2004-1 – betreffend den Einsatz
      von Dieselkatzen des Typs DZ 2000 auf den Bergwerken der DSK in Bereichen
      bis 1,5 % CH4,

    • Rundverfügung vom 16.10.1996 – 83.16.7-19-6 – betreffend die Bremsen an
      eigenangetriebenen Einschienenhängebahnen,

    • Rundverfügung vom 20.11.1995– 83.16.12.1-1-14 – (SBl. A 2.11) betreffend
      Einsatz von eigenangetriebenen Einschienenhängebahnen für Sondertransporte,

    • Rundverfügung vom 17.08.1995 – 83.16.32-19-2 betreffend die Bauartzulassung
      und die Anhebung der Zuggesamtlasten für Dieselkatzen der Firma Ruhrthaler des
      Typs H 4,

    • Rundverfügung vom 09.08.1995 – 83.16.12.1-1-13 betreffend die Anhebung der
      Zuggesamtlasten,

    • Rundverfügung vom 23.02.1994 – 83.16.12.1-1-13 betreffend die Anhebung der
      Zuggesamtlasten für Dieselkatzen der Firma Scharf des Typs DZ 66-2+2,

    • Rundverfügung vom 16.11.1993 – 83.16.7-19-6 – betreffend den Verlust von
      Bremsbacken an eigenangetriebenen Einschienenhängebahnen der Firma Scharf

    • Rundverfügung vom 06.04.1993 – 83.98.7-1-15 – betreffend Festlegen der End-
      schienen von EHB-Schienensträngen,

    • Rundverfügung vom 27.06.1986 – 83.16.33.2-1-8 – betreffend die Verwendung
      von Batteriekatzen im Steinkohlenbergbau unter Tage,

    • Rundverfügung vom 11.02.1983 – 83.16.12.1-1-1 – betreffend die Errichtung
      und den Betrieb von Schienenhängebahnen mit Batteriekatzen,

    • Rundverfügung vom 18.09.1979 – 83.16.12-6-12 betreffend die Richtlinien für
      Einschienenhängebahnen mit Dieselkatzen.

    Dortmund, den 14.12.2005

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag:

    K i r c h n e r