• 17.12.2004

    83.16.33.2-2004-1

    Abweichungen von Anforderungen
    des Landesoberbergamts NW
    an Rangierkatzen und Steigkatzen

    A 2.11

    An die Bergämter des Landes NRW (außer Düren)

    Abweichungen von Anforderungen des Landesoberbergamts NW an Rangierkatzen
    und Steigkatzen
     
    Einsatz der Rangierkatze der Firma Scharf RK 9 kW, Ausführung Ruhr


    Auf die Anträge der DSK vom 01.03.2004 und 15.11.2004 habe ich, auf Grund der von der DMT
    begleiteten Versuchseinsätze auf dem Bergwerk Lippe, dem Einsatz der Rangierkatze der Firma
    Scharf RK 9 kW, Ausführung Ruhr zugestimmt. Der Einsatz an der Ruhr erfolgt mit Bremsbacken,
    die mit Waffelbremsbelägen bestückt sind. Weiterhin kann wie beantragt von den
    Ziffern 2.1.5, 2.3.3.3, 2.3.3.6 und 2.3.3.7 der Anforderungen des Landesoberbergamts NW an
    Rangierkatzen und Steigkatzen abgewichen werden. Der Einsatz der Rangierkatze kann unter
    den folgenden Rahmenbedingungen erfolgen:

    Schließkraft der Schienenbremse:

    FS min = 25 kN

     

    FS max. = 33 kN

     

     

    Statische Haltekraft:

    FH min = 28 kN

     

     

    Größte Gesamtlasten:

    bis 5 gon = 15 000 kg

     

    bis 10 gon = 7 900 kg

     

    bis 15 gonx = 5 300 kg

     

    bis 20 gonx = 4 000 kg

    X  Bei Betrieb der Rangierkatzen RK 9 KW in Schienenneigungen über 10 gon werden diese
        mit zusätzlichen Bremskatzen ausgerüstet.

    Dortmund, den 17.12.2004

    Bezirksregierung Arnsberg
    Im Auftrag:

    K i r c h n e r