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10.08.1992
14.4.1-1-3Steuerungs-Richtlinien
A 2.8
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Steuerungs-Richtlinien vom 10.12.1981 / 25.7.1991 - 13.11-1-20 -;
Verwendung zusätzlicher Bauteile in Nothalt- sowie Stillsetz- und SperreinrichtungenDem Landesoberbergamt ist bekannt geworden, daß bei der Ruhrkohle AG im Rahmen des
Betrieblichen Vorschlagswesens eine mechanische Einrichtung entwickelt worden ist, mit
deren Hilfe nach den Vorstellungen des Vorschlagenden unter bestimmten Betriebsbedingungen
50% der Notausschalter an Gurtförderern eingespart werden sollen. Nach diesem Vorschlag
sollen an Gurtförderern, die sowohl im Ober- als auch im Untertrum zur Bandfahrung verwendet
werden, die bisher für das Obertrum und das Untertrum vorhandenen Notausschalter ersetzt
werden, die das Anbringen von bis zu vier Zugseilen für die beiden Fahrtrume erlaubt.Es wird darauf hingwiesen, daß eine Nothalteinrichtung die "Gesamtheit der Einrichtung ..
einschließlich Notausschaltern mit zugehörigen Seilzügen" ist (vergl. Steuerungs-Richtlinien
Abschnitt 2.10). Diese Definition läßt erkennen, daß Nothalteinrichtung in allen ihren Teilen den
Anforderungen der Steuerungs-Richtlinien unterliegen. Insoweit können in Nothalteinrichtungen
nicht beliebig zusätzliche Bauteile verwendet werden. Im Hinblick auf die zusätzliche mechanische
Hebeleinrichtung hat der Unternehmer vor der Verwendung der Hebeleinrichtung prüfen zu lassen,
daß die Funktionssicherheit der Nothalteinrichtung durch die Verwendung der Hebeleinrichtung
nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung könnte beispielsweise durch Korrosion an den
beweglichen Teilen der Hebeleinrichtung eintreten.Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß nach einer dem Landesoberbergamt vorliegenden
Zeichnung die Hebeleinrichtung mit Anschlagvorrichtungen versehen ist, mit deren Hilfe insgesamt
vier Seile angebracht werden können. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird vorsorglich
darauf hingewiesen, daß an Gurtförderern, auf denen Personenbeförderung erlaubt ist, nur
Nothalteinrichtungen betrieben werden dürfen, deren Notausschalter immer in Fahrtrichtung
hinten angeordnet sind (vergl. § 288 BVOSt in Verbindung mit den Betriebsempfehlungen für
den Steinkohlenbergbau: Nr. 17 "Empfehlungen für die Einrichtung von Gurtförderern zur
Personenbeförderung").Gleiches gilt auch bei Verwendung der Hebeleinrichtung in Stillsetz- und Sperreinrichtungen
an Gurtförderern, auf denen Personenbeförderung erlaubt ist.Dortmund, den 10.08.1992
Landesoberbergamt NRW
S c h e l t e r