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15.01.1990
13.11-1-20Steuerungs-Richtlinien
- Dokumentation -
A 2.8An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Ergänzung der Richtlinien für elektrische Steuereinrichtungen von Stetigförderern,
Gewinnungsmaschinen, Vortriebsmaschinen und Durchlaufbrechern im Steinkohlen-
bergbau unter Tage (Steuerungs-Richtlinien) vom 10.12.1981hier: Abschnitt 3.19 Dokumentation
Hiermit werden die Anforderungen an die Dokumentation elektrischer Steuereinrichtungen
nach Abschnitt 3.19 der Steuerungs-Richtlinien bekanntgemacht (Anlage).Die Anforderungen wurden gemeinsam mit dem Oberbergamt für das Saarland und das
Land Rheinland-Pfalz und im Einvernehmen mit Vertretern des Steinkohlenbergbaus, des
Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Vereins e.V. (RW TÜV), des
Technischen Überwachungs-Vereins Rheinland e.V., der TÜB Gesellschaft für Technische
Überwachung im Bergbau mbH erarbeitet, nachdem der Steinkohlenbergbauverein in
Abstimmung mit Betreibern, Herstellern und dem RW TÜV eine Neuregelung vorgeschlagen
hatte. Der Steinkohlenbergbauverein und der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronik-
industrie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.Erläuternd wird auf folgendes hingewiesen:
Zu Abschnitt 1:
Die Dokumentation einer Steuereinrichtung ist Bestandteil des jeweiligen Betriebsplans. Die
Dokumentation kann auch im Elektrobuch des betreffenden Bergwerks aufbewahrt werden.
In diesem Fall müssen in den jeweiligen Betriebsplanunterlagen Hinweise auf diese Steuer-
einrichtungen einschließlich zugehöriger Bescheinigungen durch Sachverständige enthalten sein.Die im Elektrobuch aufbewahrte Dokumentation muß jederzeit den zuständigen Aufsichts-
personen und den Beauftragten des Bergamts während der Befahrungen zugänglich sein.Zu Abschnitt 1 und 2:
Abweichend von den Ausführungen in der Rundverfügung vom 19.2.1981 - 13.7-5-20 -
(SBl. A 2.8) ist im Rahmen der Steuerungs-Richtlinien zur Abnahme künftig der für die
Untersuchung elektrischer Anlagen anerkannte Sachverständige berechtigt.Zu Abschnitt 2.6:
Die hydraulischen und/oder pneumatischen Teile einer Steuereinrichtung müssen hinsichtlich
ihrer Sicherheit den elektrischen Teilen der Steuereinrichtung gleichwertig sein. So sind
insbesondere Schneidringverbindungen und ähnliche Verbindungen (mit Kerbwirkung auf den
Rohrmantel) zu vermeiden. Rohrleitungen und Schläuche müssen hinsichtlich des verwendeten
Mediums geeignet und die Durchfluß- und Durchströmquerschnitte ausreichend bemessen sein.
Hydraulische und pneumatische Einrichtungen sind mit geeigneten Wartungseinheiten zu versehen
(Filter, Öler, Wasserabscheider).(In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Ausführungen in "Sicherheitsklassen
- Vergleich von Sicherheitsanforderungen in Mechanik, Hydraulik, Pneumatik, Elektrotechnik
und Elektronik", Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, Forschungsbericht 543,
1988, ISBN 3-88314-782-6, verwiesen - vergl. Rundverfügung vom 2.3.1989 - 98.1-4-39;
nicht im Sammelblatt veröffentlicht).Zu Abschnitt 2.8.2:
Abweichungen, die bei Abnahmen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederin-
betriebnahme nach Änderungen von Steuereinrichtungen durch Sachverständige festgestellt
werden, sind dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.Ich bitte, die Anforderungen an die Dokumentation betriebsplanmäßig verbindlich zu machen
und dabei auch die vorstehenden Hinweise zu vereinbaren.Durch die vorstehenden Hinweise wird der letzte Satz der Rundverfügung vom 10.12.1981
- 13.11-1-20 - gegenstandslos und deshalb hiermit aufgehoben.Dortmund, den 15.01.1990
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r