• 25.07.1991

    13.11-1-20


    Steuerungs-Richtlinien


    A 2.8

    Stand: 16.04.1996

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Richtlinien für elektrische Steuereinrichtungen von Stetigförderern, Gewinnungsmaschinen,
    Vortriebsmaschinen und Durchlaufbrechern im Steinkohlenbergbau unter Tage (Steuerungs-
    Richtlinien) vom 10.12.1981 in der Fassung vom 25.7.1991

    Die Neufassung der "Richtlinien für elektrische Steuereinrichtungen von Stetigförderern,
    Gewinnungsmaschinen, Vortriebsmaschinen und Durchlaufbrechern im Steinkohlenbergbau
    unter Tage (Steuerungs-Richtlinien)" wird nachstehend bekanntgemacht.

    Die Steuerungs-Richtlinien wurden gemeinsam mit dem Oberbergamt für das Saarland und
    das Land Rheinland-Pfalz sowie unter Beteiligung von Vertretern des Steinkohlenbergbaus,
    des Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Vereins e.V. (RW TÜV) und der
    TÜB Gesellschaft für Technische Überwachung im Bergbau mbH überarbeitet, nachdem DMT,
    vormals Steinkohlenbergbauverein, in Abstimmung mit Betreibern, Herstellern und dem RW TÜV
    eine Neuregelung vorgeschlagen hatte. Vertreter der DMT-Gesellschaft für Forschung und
    Prüfung mbH und des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektroindustrie hatten Gelegenheit
    zur Stellungnahme.

    Nach fast zehn Jahren Betriebserfahrung mit den Steuerungs-Richtlinien ist festzustellen, daß
    sich deren Anforderungen an die Funktionssicherheit der dort genannten Maschinen und
    maschinellen Anlagen zum Schutze der Beschäftigten im Steinkohlenbergbau unter Tage
    bewährt haben. Die Richtlinien sind an den fortentwickelten Stand der Technik angepaßt
    worden. Erforderliche Hinweise und Erläuterungen für die Errichtung und den Betrieb der
    Steuereinrichtungen werden nachstehend zur Beachtung bekanntgegeben:

    Zu Abschnitt 1:

    Die geänderten Steuerungs-Richtlinien berücksichtigen die Belange der im Geltungsbereich
    genannten vier Maschinenarten. Soweit aus sicherheitlichen Gründen ein Handlungsbedarf
    zur Regelung der Steuereinrichtungen von anderen Maschinen und maschinellen Anlagen
    besteht, für die bisher keine besonderen bergbehördlichen Bestimmungen zu beachten sind,
    können im Einzelfall, z.B. bei Lademaschinen unter Tage, Bandanlagen über Tage, die
    betreffenden Anforderungen der Steuerungs-Richtlinien betriebsplanmäßig festgelegt werden.
    Eine entsprechende Ergänzung und grundsätzliche Überarbeitung der Steuerungs-Richtlinien
    ist beabsichtigt, wenn die Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien der EG und der die
    Steuerungen betreffenden Normen veröffentlicht sind.

    Zu Abschnitt 2.10:

    Neben dem Hinweis, daß zu den Notausschaltern von Nothalteeinrichtungen auch Seilzüge
    gehören, wurde es als zweckmäßig angesehen, den technischen Begriff "unverzögert" im
    Gegensatz zum rechtlichen Begriff "unverzüglich" zu präzisieren. Im Hinblick auf den
    Personenschutz ist dabei die "schnellstmögliche Zeit", die Zeit, in der ein Betriebsmittel
    stillgesetzt werden kann, ohne daß dadurch weitere Gefährdungen für Personen infolge
    von Materialzerstörungen auftreten können.

    Zu Abschnitten 3.2 bis 3.4 in Verbindung mit Abschnitten 2.5 und 2.14:

    Die Steuerungs-Richtlinien beziehen sich auf Steuereinrichtungen, die zur Ausführung
    bestimmter Funktionen den Maschinen oder maschinellen Anlagen zugeordnet sind. Sie
    beziehen sich nicht auf die Bauart elektrischer Betriebsmittel. Umschaltbar an Motorsteuer-
    geräten, mit denen diese außerhalb der Steuereinrichtungen in "verriegelten" oder
    "entriegelten" Zustand gesetzt werden können, sind keine Betriebsartenwahlschalter im
    Sinne der Steuerungs-Richtlinien. Durch das Betätigen dieser Umschalter dürfen Steuer-
    einrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden können.

    Zu Abschnitten 3.2 bis 3.4 in Verbindung mit Abschnitten 2.16 und 3.9:

    An Anlagen mit mehreren Steuerständen (vgl. Abschnitt 2.16) müssen die Steuerstände
    so miteinander verriegelt sein, daß jeweils nur ein Steuerstand betriebsbereit geschaltet
    werden kann (Zuteilung des Steuerstandes).

    In einen betriebsbereiten Steuerstand darf von anderen Stellen aus nicht eingegriffen werden
    können; dies gilt nicht für Nothaltfunktionen. Anzeigen nach Abschnitt 3.9 Nr. 1 sind an nicht
    zugeteilten Steuerständen zulässig. Die Zuteilung der Betriebsbereitschaft darf nur an dem
    Steuerstand, der die Zuteilung hat, wieder aufgehoben werden können. Sätze 1 bis 4 gelten
    auch für die eingeschalteten Betriebsarten. Für jedes Bergwerk sind für die jeweiligen Maschinen
    oder maschinellen Anlagen, z.B. Gewinnungsmaschinen, Stetigförderer, einheitliche Verfahren
    der Zuteilung festzulegen.

    Zu Abschnitt 3.7 (Arbeiten an Maschinen und maschinellen Anlagen):

    An Maschinen und maschinellen Anlagen darf nur gearbeitet werden, wenn diese stillgesetzt
    und so gesichert sind, daß sie weder unbeabsichtigt noch selbsttätig in Gang gesetzt werden
    können. Maschinenteile, die pneumatisch oder hydraulisch bewegt werden können, müssen
    gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert sein. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Wartungs-
    und Reinigungsarbeiten an in Gang befindlichen Maschinen und maschinellen Anlagen, wenn
    diese Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können. Sätze 1 bis 3 gelten auch für Arbeiten
    im Gefahrenbereich von Maschinen und maschinellen Anlagen.

    Soweit es Art und Umfang sowie die Dauer der Arbeiten erfordern, sind an allen Stellen, an
    denen Maschinen und maschinelle Anlagen in Gang gesetzt werden können, Schilder anzubringen,
    die auf die Arbeiten und das Verbot des unbefugten Ingangsetzens hinweisen müssen.

    Im übrigen sind bei Arbeiten an Maschinen und maschinellen Anlagen und in deren Gefahrenbereich
    folgende Maßnahmen durchzuführen:

    1. Soweit erforderlich, sind für das sicherheitsgerechte Verhalten bei Arbeiten an Maschinen,
      maschinellen Anlagen und in deren Gefahrenbereichen Betriebsanweisungen aufzustellen
      und den betreffenden Personen auszuhändigen.

    2. Die zuständigen Aufsichtspersonen, Ortsältesten oder Vormänner haben vor Aufnahme
      der Arbeiten die damit betrauten Personen über Art und Umfang der Arbeiten und das
      sicherheitsgerechte Verhalten während der Arbeiten sowie über die erforderlichen
      Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes zu belehren. Die einschlägigen Vorschriften,
      insbesondere die der BVOSt und der BVOE bleiben hiervon unberührt; sie sind in den
      Betriebsanweisungen nach Nr. 1 zu berücksichtigen.

    3. Bei allen Arbeiten an Maschinen und maschinellen Anlagen und in deren Gefahrenbereich
      sind geeignete Vorkehrungen gegen unzulässiges oder unzeitiges Einschalten der Antriebe
      durchzuführen. Diese Vorkehrungen sind :
      - das Herbeiführen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes der zugehörigen
        elektrischen Antriebe nach § 113 und 114 BVOE,
      - das Stillsetzen und Sperren der zugehörigen elektrischen Antriebe durch Betätigen von
        Stillsetz- und Sperrschaltern bei kürzer andauernden Arbeiten und das Anbringen der
        dazu bestimmten Vorrichtungen gegen unbefugtes Zurückstellen der Schalter
        (Vorhängeschlösser) nach Aufleuchten des grünen Leuchtmelders am betätigten
        Stillsetz- und Sperrschalter.

    4. Arbeiten mehrere Gruppen oder Personen unabhängig voneinander an einer Maschine,
      maschinellen Anlage oder in deren Gefahrenbereich, so hat jede dieser Gruppen oder
      Personen jeweils eigene Vorrichtungen (Vorhängeschlösser) an den betätigten
      Stillsetz- und Sperrschaltern anzubringen.

    5. Sicherungsmaßnahmen nach Nr. 3 sind auch durchzuführen, wenn der Gefahrenbereich
      einer Maschine oder maschinellen Anlage lediglich betreten werden soll, z.B. zu Zwecken
      der Überwachung. Notausschalter sind keine Schalter, die dem betriebsüblichen Ausschalten
      oder dem planmäßigen Stillsetzen und Sperren von Maschinen oder  maschinellen Anlagen
      dienen. Notausschalter dürfen nur zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder
      eingetretenen gefährlichen Situation betätigt werden. Betätigte Stillsetz- und Sperrschalter
      sowie Notausschalter dürfen nur von den Personen zurückgestellt werden, die diese Schalter
      zuvor betätigt haben. Im Ausnahmefall dürfen diese Schalter auch von anderen Personen
      zurückgestellt werden, wenn diese von einer dazu berechtigten Person beauftragt worden
      sind.

    Zu Abschnitt 3.7 (Anlagen-Ausschalter):

    Der hier geforderte Anlagen-Ausschalter muß gleichzeitig auf alle Leistungsschalter wirken,
    die den von diesem Steuerstand aus gesteuerten Antrieben zugeordnet sind.

    Zu Abschnitten 3.7, 3.14 und 3.15:

    An einer Maschine oder maschinellen Anlage muß entweder eine Nothalteinrichtung (vgl.
    Abschnitt 3.14) oder eine Stillsetz- und Sperreinrichtung (vgl. Abschnitt 3.15) vorhanden sein;
    die Festlegungen des Abschnitts 3.7 bezüglich der Sicherheitseinrichtungen an Steuerständen
    bleiben hiervon unberührt.

    Zu Abschnitt 3.10:

    Die farbigen Kennzeichnungen sind in Übereinstimmung mit DIN VDE 0199 festgelegt worden
    und entsprechen den Farbgewohnheiten in anderen Lebensbereichen, z.B. für die Sicherheit im
    Straßenverkehr. Daher ist u.a. für den Leuchtmelder im Rückmeldestromkreis der Stillsetz- und
    Sperreinrichtungen die Farbe Grün für die sichere Freigabe und für den Leuchtmelder eines
    Notausschalters die Farbe Weiß als Schalterstellungsanzeige festgelegt worden. Abweichend
    hiervon kann in eigensicheren Nothalteinrichtungen die Schalterstellungsanzeige auch in der
    Farbe Gelb ausgeführt sein. Durch die unterschiedliche Farbgebung muß eindeutig erkennbar
    sein, ob es sich bei dem betreffenden Schalter um einen Notaus- oder um einen Stillsetz- und
    Sperrschalter handelt.

    Zu Abschnitt 3.12.5.7:

    Aufgrund des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
    vom 09.11.1992 (BGBI. I S 1864) müssen alle Geräte im Sinne des EMVG so bemessen sein,
    daß sie weder den Betrieb anderer Geräte beeinträchtigen, noch durch den Betrieb anderer
    Geräte selbst beeinträchtigt werden.

    Zu Abschnitt 3.12.6:

    In Nothalteinrichtungen sowie Stillsetz- und Sperreinrichtungen sind vorrangig Sicherheits-
    stromkreise nach Abschnitten 3.12.1 bis 3.12.5.7 und 3.12.7 zu verwenden; sicherheits-
    bezogene Schaltungen nach Abschnitten 3.12.6 und 3.12.7 sind hierfür nur zulässig, wenn
    ein Sicherheitsstromkreis nur mit unzumutbarem Aufwand realisiert werden könnte. Vor
    der Realisierung einer Nothalt- oder Stillsetz- und Sperreinrichtung mit sicherheitsbezogener
    Schaltung ist die Entscheidung des Landesoberbergamts einzuholen; dies gilt z.B. bei
    Ausführungen unter Verwendung speicherprogrammierbarer Steuerungen.

    Zu Abschnitt 3.13, 1. Absatz:

    Die Warnzeit zwischen 5 Sekunden und 10 Sekunden bezieht sich auf den Anlauf einer
    Maschine oder einer maschinellen Anlage. Stehen Antriebe mehrerer Maschinen oder
    maschineller Anlagen in funktionellem Zusammenhang - z.B. bei mehreren miteinander
    in Folgeschaltung betriebenen Gurtförderern-, so kann für alle Antriebe gleichzeitig ein
    Warnsignal gegeben werden, auch wenn dadurch die für den Regelfall genannte längste
    Warnzeit von 10 Sekunden geringfügig überschritten wird. Es muß aber sichergestellt sein,
    daß vor dem Anlaufen des ersten Antriebs mindestens 5 Sekunden lang gewarnt wird und
    daß der letzte Antrieb unmittelbar nach Ablauf der eingestellten Warnzeit anläuft. Für die
    einzelnen Maschinen oder maschinellen Anlagen können unterschiedliche optische und/oder
    akustische Warnsignale gegeben werden.

    Zu Abschnitt 3.13, 2. Absatz:

    Falls von der Betriebsart "Reparaturbetrieb" Gebrauch gemacht wird, die das Einstellen einer
    Warnzeit von 3 Minuten ermöglicht, kann bei akustischer Warnung nach der Mindestwarnzeit
    von 5 Sekunden das im Regelfall verwendete Warnsignal durch ein in regelmäßigen Zeit-
    abständen wiederkehrendes Kurzwarnsignal ersetzt werden. Dabei ist sicherzustellen, daß

    • jedes aus Kurzwarnsignal und Pause bestehendes Zeitmaß 5 Sekunden nicht überschreitet;
    • das Kurzwarnsignal auf physikalisch gleichen Wellenlängen wie das im Regelfall
      verwendete Warnsignal abgestrahlt wird sowie
    • die Unverwechselbarkeit und deutliche Wahrnehmbarkeit der Signale erhalten bleiben.

    Zu Abschnitt 3.14:

    Vgl. Ausführungen zu Abschnitt 3.7.

    Zu Abschnitt 3.14, 3. Absatz:

    Grundsätzlich sind Nothalteinrichtungen in Sicherheitsstromkreisen nach Abschnitt 3.12
    anzuordnen. Lediglich in den Fällen, in denen aus anderen Gründen bereits eine Schutz-
    einrichtung nach DIN VDE 0118 Teil 1 Abschnitt 19 zu verwenden ist und im
    Verwendungsbereich der Nothalteinrichtung kein weiteres fernbetätigtes Schaltgerät
    vorhanden ist, kann der Überwachungsstromkreis einer Schutzeinrichtung als Teil einer
    Nothalteinrichtung mitverwendet werden.

    Zu Abschnitt 3.15:

    Vgl. Ausführungen zu Abschnitt 3.7.

    Zu Abschnitt 4.2.5:

    Sofern Überfahrwächter zur Sicherung der Grenzen der Arbeitsbereiche zwischen
    Gewinnungsmaschine und Personen verwendet werden, muß gewährleistet sein, daß der
    den Gefahrenbereich begrenzende Schaltpunkt eingehalten wird. Hierzu eignen sich
    insbesondere berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen nach
    DIN VDE 0660 Teil 209 (vgl. auch Abschnitt 3.12.5.1 der Steuerungs-Richtlinien); diese
    Schalter sind in Sicherheitsstromkreisen anzuordnen. Falls zur Begrenzung des Arbeitsbereichs
    der Gewinnungsmaschine Wegmesser mit selbsttätig wirkender Justiervorrichtung verwendet
    werden, ist der Nachweis zu führen, daß eine mindestens gleichwertige Sicherheit wie bei
    Verwendung berührungslos wirkender Positionsschalter erreicht wird.

    Ich bitte, die Richtlinien einschließlich der zugehörigen Anforderungen an die Dokumentation,
    die mit Rundverfügung vom 15.1.1990 - 13.11-1-20 -, Sammelblatt A 2.8, bekanntgemacht
    wurden, sowie die vorstehenden Hinweise und Erläuterungen für den Betrieb von Steuer-
    einrichtungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beachten. Abweichungen sind ohne
    Zustimmung des Landesoberbergamts nur zulässig, wenn sie geringfügig sind und das
    Schutzziel auf andere Weise gleichwertig erreicht wird; über die Richtlinien hinausgehende
    weitere Anforderungen sind dann zu stellen, wenn dies aus grubensicherheitlichen Gründen
    erforderlich ist.

    Betriebsplanzulassungen auf der Grundlage der bisherigen Steuerungs-Richtlinien gelten weiter.
    Die Hinweise und Erläuterungen für die Errichtung und den Betrieb von Steuereinrichtungen
    sind zum Gegenstand betriebsplanmäßiger Regelungen zu machen, soweit nicht gleichwertige
    Regelungen bereits bestehen.

    Die Rundverfügung vom 10.12.1981 - 13.11-1-20 - wird hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 25.07.1991

    Landesoberbergamt NW
    In Vertretung:

    v o n  B a r d e l e b e n