• 03.08.1990

    91.65-6-16

    Technische und organisatorische Maßnahmen
    beim untertägigen Umgang
    mit Hydraulikflüssigkeiten


    A 2.8


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Richtlinien des Landesoberbergamts NW über technische und organisatorische Maßnahmen
    beim untertägigen Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten

    Hiermit werden die Richtlinien des Landesoberbergamts NW über technische und organisatorische
    Maßnahmen beim untertägigen Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten bekanntgemacht.

    Die Richtlinien wurden gemeinsam mit Vertretern der Deutschen Montan Technologie e.V.,
    Bochum, sowie des Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Vereins e.V., Essen,
    und im Einvernehmen mit dem Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz,
    Saarbrücken, erarbeitet.

    Die erforderliche Umrüstung von Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen im Zuge
    von Grundreparaturen nach Abschnitt 3.1, letzter Absatz, dürfte einen längeren Zeitraum in
    Anspruch nehmen.

    Die erforderlichen Fristen für eine Umrüstung sind im Einzelfall in Abhängigkeit vom jeweiligen
    technischen Stand des betroffenen Maschinenparks festzulegen.

    Der Einsatz von Spezialbehältern nach Nr. 3.2.1 bedarf der Bestätigung einer anerkannten
    Fachstelle - z.B. Rheinisch-Westfälischer Technischer Überwachungs-Verein e.V. - wonach
    die Anforderungen gemäß Anlage dieser Richtlinien erfüllt sind.

    Die Dokumentation nach Abschnitt 4.1 sollte die Hydraulikanlagen zu einem Stichtag erfassen,
    zum Beispiel dem für die Maschinenstatistik vorgesehenen Stichtag Mitte September eines jeden
    Jahres. Die Dokumentation der verwendeten Hydraulikflüssigkeiten sollte hingegen die auf-
    gelaufenen Flüssigkeitsmengen eines Kalenderjahres beinhalten.

    Betriebspläne über Abfallentsorgung oder Ausnahmenbewilligungen von der Altölverordnung
    bleiben von der Dokumentation nach diesen Richtlinien unberührt.

    Ich bitte, die Richtlinien unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise im Betriebsplan-
    verfahren verbindlich zu machen.

    Über die Angaben zur Dokumentation ist dem Landesoberbergamt jährlich zum 1. März,
    erstmals zum 01.03.1991, zu berichten.

    Dortmund, den 03.08.1990

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r

    (Diese Richtlinien sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 446 bei der Verlag
    Glückauf GmbH, Postfach 10 39 45, 4300 Essen 1, Tel. 02 01/172-15 34, erhältlich.)