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12.12.1991
18.7-5-5Schutzaufbauten für Lademaschinen unter Tage
A 2.8
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Schutzaufbauten für Lademaschinen unter Tage
In einem Streckenvortrieb einer Schachtanlage des mittleren Ruhrgebiets wurde der Fahrer
einer Lademaschine beim Wegladen des Haufwerks unterhalb einer belegten verfahrbaren
Arbeitsbühne mit dem Kopf eingeklemmt und tödlich verletzt.Verfahrbare Arbeitsbühnen haben in Streckenvortrieben wegen der Möglichkeit des teilparallelen
Arbeitens unter sicherheitlich und ergonomisch günstigeren Bedingungen eine weite Anwendung
gefunden. Die betrieblich gewünschte Nutzung solcher Bühnen zur Parallelisierung von Arbeits-
vorgängen setzt jedoch voraus, daß die Fahrer von Lademaschinen beim Unterfahren der Bühnen-
plattform nicht gefährdet werden. Dieses Schutzziel kann auf längere Sicht nur durch geeignete
Schutzaufbauten auf allen Lademaschinen als einer zwangsläufig wirkenden technischen
Sicherungsmaßnahme erreicht werden.Zur Vermeidung vergleichbarer Unfälle ist daher auf nachstehende Erfordernisse hinzuweisen:
- Lademaschinen in Streckenvortrieben müssen künftig mit Schutzaufbauten ausgerüstet sein.
- Schutzaufbauten nach Nr. 1 müssen mindestens den im Anhang genannten Anforderungen
genügen.
Sie werden hiermit angewiesen, vorstehende Maßnahmen im Betriebsplanverfahren festzulegen.
Die Nachrüstung vorhandener Lademaschinen mit Schutzaufbauten hat nach einem von den
Schachtanlagen vorzulegenden Plan zu erfolgen; die Nachrüstung sollte möglichst nach Ablauf
eines Jahres abgeschlossen sein.Sofern während dieser Übergangszeit Lademaschinen ohne Schutzaufbauten in Streckenvortrieben
unterhalb von Arbeitsbühnen eingesetzt werden, sind Maßnahmen vorzusehen, die eine Gefährdung
der Lademaschinenfahrer ausschließen.Hierzu ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zwischen dem Kopf des Lademaschinenfahrers und
der Unterkante der Arbeitsbühne während des gesamten Ladevorgangs eine ausreichende Profil-
freiheit sichergestellt werden kann. Bei dieser Prüfung sind demnach auch Unwägbarkeiten,
wie z.B. Unebenheiten der Fahrbahn oder betriebsbedingte Vertikalbewegungen der Lademaschine,
zu berücksichtigen.Die Arbeitsbühne ist dementsprechend vor Aufnahme der Ladearbeiten in eine ausreichend hohe
Position zu fahren und dort mechanisch festzulegen. Bei kleineren Streckenquerschnitten und/oder
hochbauenden Lademaschinen kann es erforderlich sein, die Arbeitsbühne zur Sicherstellung einer
ausreichenden Profilfreiheit bis unter die Streckenfirste zu fahren, ggf. sogar auf den Einsatz einer
Arbeitsbühne zu verzichten.In den Fällen, in denen teilparallele Arbeiten ohne Gefährdung der Lademaschinenfahrer durch-
geführt werden können, muß sichergestellt sein, daß ein Absenken der Arbeitsbühne während
der Ladearbeit nicht erfolgt.Bei Änderungen der örtlichen Gegebenheiten oder Auffahrbedingungen, die zu einer Einschränkung
der Profilfreiheit führen können, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Belegung der Arbeitsbühne
während der Ladearbeit weiterhin sicherheitlich zu vertreten ist.Vorstehende Regelungen, die während der Übergangszeit für den Einsatz von Lademaschinen
ohne Schutzaufbauten gelten, sind vom Unternehmer in Betriebsanweisungen festzulegen und
den für diesen Betrieb zuständigen verantwortlichen Personen auszuhändigen. Personen, die in
solchen Betrieben beschäftigt sind, sind entsprechend zu unterweisen.Im weiteren ist darauf hinzuwirken, daß Arbeitsbühnen, die beim Ladevorgang unterfahren werden,
künftig an ihrer Unterseite möglichst glattflächig und im Bereich der hinteren Begrenzung mit einer
abgeschrägten Anlaufkante ausgebildet sind.Über den Stand der Nachrüstung mit Schutzaufbauten sowie über Erfahrungen bei der Umsetzung
vorstehender Sicherungsmaßnahmen ist dem Landesoberbergamt NRW halbjährlich - erstmals
zum 01.06.1992 - zu berichten.Unabhängig hiervon ist das Landesoberbergamt NRW über Besonderheiten sicherheitlicher Art
unverzüglich dann zu unterrichten, wenn letztere mit vorstehenden Anforderungen im Zusammen-
hang stehen.
Dortmund, den 12.12. 1991Landesoberbergamt NRW
S c h e l t e r
Anhang: Anforderungen an Schutzaufbauten für Lademaschinen unter Tage
Für die Ausrüstung von Lademaschinen mit Schutzaufbauten gelten nachstehende Mindest-
anforderungen:- Schutzaufbauten müssen so stabil ausgeführt sein, daß die Schutzwirkung bei
bestimmungsgemäßer Benutzung der Lademaschine auch im Fall unbeabsichtigter Kollision
während des Ladevorgangs erhalten bleibt und die Fahrer von Lademaschinen in solchen
Fällen nicht gefährdet werden. - Schutzaufbauten müssen so ausgebildet und angebracht sein, daß
a) das Ein- und Aussteigen nicht wesentlich erschwert wird,
b) der Fahrer beim Ladevorgang mit dem Kopf nicht über die Schutzaufbauoberkante
hinausragen kann,
c) das Sichtfeld des Fahrers so wenig wie möglich eingeschränkt wird. - Schutzaufbauten dürfen keine scharfen Kanten aufweisen; mögliche Quetsch- und
Scherstellen sind zu vermeiden. - Eigenkonstruktionen der Verwender oder Änderungen von Schutzaufbauten durch die
Verwender sind vor der ersten Inbetriebnahme bzw. bei Wiederinbetriebnahme einer
Abnahme durch eine fachkundige Aufsichtsperson zu unterziehen.