• 12.12.1991

    18.7-5-5

    Schutzaufbauten für Lademaschinen unter Tage

    A 2.8


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Schutzaufbauten für Lademaschinen unter Tage

    In einem Streckenvortrieb einer Schachtanlage des mittleren Ruhrgebiets wurde der Fahrer
    einer Lademaschine beim Wegladen des Haufwerks unterhalb einer belegten verfahrbaren
    Arbeitsbühne mit dem Kopf eingeklemmt und tödlich verletzt.

    Verfahrbare Arbeitsbühnen haben in Streckenvortrieben wegen der Möglichkeit des teilparallelen
    Arbeitens unter sicherheitlich und ergonomisch günstigeren Bedingungen eine weite Anwendung
    gefunden. Die betrieblich gewünschte Nutzung solcher Bühnen zur Parallelisierung von Arbeits-
    vorgängen setzt jedoch voraus, daß die Fahrer von Lademaschinen beim Unterfahren der Bühnen-
    plattform nicht gefährdet werden. Dieses Schutzziel kann auf längere Sicht nur durch geeignete
    Schutzaufbauten auf allen Lademaschinen als einer zwangsläufig wirkenden technischen
    Sicherungsmaßnahme erreicht werden.

    Zur Vermeidung vergleichbarer Unfälle ist daher auf nachstehende Erfordernisse hinzuweisen:

    1. Lademaschinen in Streckenvortrieben müssen künftig mit Schutzaufbauten ausgerüstet sein.
    2. Schutzaufbauten nach Nr. 1 müssen mindestens den im Anhang genannten Anforderungen
      genügen.

    Sie werden hiermit angewiesen, vorstehende Maßnahmen im Betriebsplanverfahren festzulegen.

    Die Nachrüstung vorhandener Lademaschinen mit Schutzaufbauten hat nach einem von den
    Schachtanlagen vorzulegenden Plan zu erfolgen; die Nachrüstung sollte möglichst nach Ablauf
    eines Jahres abgeschlossen sein.

    Sofern während dieser Übergangszeit Lademaschinen ohne Schutzaufbauten in Streckenvortrieben
    unterhalb von Arbeitsbühnen eingesetzt werden, sind Maßnahmen vorzusehen, die eine Gefährdung
    der Lademaschinenfahrer ausschließen.

    Hierzu ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zwischen dem Kopf des Lademaschinenfahrers und
    der Unterkante der Arbeitsbühne während des gesamten Ladevorgangs eine ausreichende Profil-
    freiheit sichergestellt werden kann. Bei dieser Prüfung sind demnach auch Unwägbarkeiten,
    wie z.B. Unebenheiten der Fahrbahn oder betriebsbedingte Vertikalbewegungen der Lademaschine,
    zu berücksichtigen.

    Die Arbeitsbühne ist dementsprechend vor Aufnahme der Ladearbeiten in eine ausreichend hohe
    Position zu fahren und dort mechanisch festzulegen. Bei kleineren Streckenquerschnitten und/oder
    hochbauenden Lademaschinen kann es erforderlich sein, die Arbeitsbühne zur Sicherstellung einer
    ausreichenden Profilfreiheit bis unter die Streckenfirste zu fahren, ggf. sogar auf den Einsatz einer
    Arbeitsbühne zu verzichten.

    In den Fällen, in denen teilparallele Arbeiten ohne Gefährdung der Lademaschinenfahrer durch-
    geführt werden können, muß sichergestellt sein, daß ein Absenken der Arbeitsbühne während
    der Ladearbeit nicht erfolgt.

    Bei Änderungen der örtlichen Gegebenheiten oder Auffahrbedingungen, die zu einer Einschränkung
    der Profilfreiheit führen können, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Belegung der Arbeitsbühne
    während der Ladearbeit weiterhin sicherheitlich zu vertreten ist.

    Vorstehende Regelungen, die während der Übergangszeit für den Einsatz von Lademaschinen
    ohne Schutzaufbauten gelten, sind vom Unternehmer in Betriebsanweisungen festzulegen und
    den für diesen Betrieb zuständigen verantwortlichen Personen auszuhändigen. Personen, die in
    solchen Betrieben beschäftigt sind, sind entsprechend zu unterweisen.

    Im weiteren ist darauf hinzuwirken, daß Arbeitsbühnen, die beim Ladevorgang unterfahren werden,
    künftig an ihrer Unterseite möglichst glattflächig und im Bereich der hinteren Begrenzung mit einer
    abgeschrägten Anlaufkante ausgebildet sind.

    Über den Stand der Nachrüstung mit Schutzaufbauten sowie über Erfahrungen bei der Umsetzung
    vorstehender Sicherungsmaßnahmen ist dem Landesoberbergamt NRW halbjährlich - erstmals
    zum 01.06.1992 - zu berichten.

    Unabhängig hiervon ist das Landesoberbergamt NRW über Besonderheiten sicherheitlicher Art
    unverzüglich dann zu unterrichten, wenn letztere mit vorstehenden Anforderungen im Zusammen-
    hang stehen.

    Dortmund, den 12.12. 1991

    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r

    Anhang: Anforderungen an Schutzaufbauten für Lademaschinen unter Tage

    Für die Ausrüstung von Lademaschinen mit Schutzaufbauten gelten nachstehende Mindest-
    anforderungen:

    1. Schutzaufbauten müssen so stabil ausgeführt sein, daß die Schutzwirkung bei
      bestimmungsgemäßer Benutzung der Lademaschine auch im Fall unbeabsichtigter Kollision
      während des Ladevorgangs erhalten bleibt und die Fahrer von Lademaschinen in solchen
      Fällen nicht gefährdet werden.
    2. Schutzaufbauten müssen so ausgebildet und angebracht sein, daß
      a) das Ein- und Aussteigen nicht wesentlich erschwert wird,
      b) der Fahrer beim Ladevorgang mit dem Kopf nicht über die Schutzaufbauoberkante
          hinausragen kann,
      c) das Sichtfeld des Fahrers so wenig wie möglich eingeschränkt wird.
    3. Schutzaufbauten dürfen keine scharfen Kanten aufweisen; mögliche Quetsch- und
      Scherstellen sind zu vermeiden.
    4. Eigenkonstruktionen der Verwender oder Änderungen von Schutzaufbauten durch die
      Verwender sind vor der ersten Inbetriebnahme bzw. bei Wiederinbetriebnahme einer
      Abnahme durch eine fachkundige Aufsichtsperson zu unterziehen.