• 15.11.1992

    01.31.1.4-1-8

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 3 der
    Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung -
    GesBergV) vom 31. Juli 1991 für die Durchführung von Lärm- und Vibrationsmessungen und deren
    Auswertung

    Mit Verfügung vom heutigen Tage ist die Fachstelle für Schwingungstechnik und Akustik bei der
    DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
    aufgrund des § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 3 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz
    der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 in Verbindung
    mit der lfd. Nr. 5.7 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der
    zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen
    Bergverordnungen für die Durchführung von Lärm- und Vibrationsmessungen und deren Auswertung
    als sachverständige Stelle anerkannt worden.


    Dortmund, den 15.11.1992


    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r