-
15.11.1992
01.31.1.4-1-8Anerkennung von Fachstellen
A 5.4
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 3 der
Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung -
GesBergV) vom 31. Juli 1991 für die Durchführung von Lärm- und Vibrationsmessungen und deren
AuswertungMit Verfügung vom heutigen Tage ist die Fachstelle für Schwingungstechnik und Akustik bei der
DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
aufgrund des § 11 Abs. 4 Satz 6 und § 12 Abs. 3 der Verordnung zum gesundheitlichen Schutz
der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 in Verbindung
mit der lfd. Nr. 5.7 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der
zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen
Bergverordnungen für die Durchführung von Lärm- und Vibrationsmessungen und deren Auswertung
als sachverständige Stelle anerkannt worden.Dortmund, den 15.11.1992
Landesoberbergamt NRW
S c h e l t e r