• 19.11.1992

    01.31.1.4-2-11

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum
    gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
    vom 31. Juli 1991 für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen
    im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau


    Mit Verfügung vom heutigen Tage ist die Fachstelle für Staub- und Silikosebekämpfung bei der
    DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 5 der
    Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz- Bergverordnung -
    GesBergV) vom 31.7.1991 in Verbindung mit der lfd. Nr. 5.7 der Vierten Verordnung zur
    Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des
    § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen für die Durchführung und
    Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
    als sachverständige Stelle anerkannt worden.


    Dortmund, den 19.11.1992


    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r