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19.11.1992
01.31.1.4-2-11Anerkennung von Fachstellen
A 5.4
An die Bergämter des Landes Nordrhein-WestfalenBetr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum
gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
vom 31. Juli 1991 für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen
im untertägigen NichtsteinkohlenbergbauMit Verfügung vom heutigen Tage ist die Fachstelle für Staub- und Silikosebekämpfung bei der
DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 5 der
Verordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz- Bergverordnung -
GesBergV) vom 31.7.1991 in Verbindung mit der lfd. Nr. 5.7 der Vierten Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des
§ 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen für die Durchführung und
Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
als sachverständige Stelle anerkannt worden.Dortmund, den 19.11.1992
Landesoberbergamt NRW
S c h e l t e r