• 17.11.1992

    01.31.1.4-1-7

    Anerkennung von Fachstellen

    A 5.4


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen


    Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum
    gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
    vom 31. Juli 1991 für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen
    im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau


    Das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld hat mit Verfügung vom 16.12.1991 - 10.3 - 24/91 B II e 1.1.1-VII
    das Institut für Gefahrstoff-Forschung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum gesundheitlichen
    Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz- Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 für die
    Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtstein-
    kohlenbergbau als Fachstelle anerkennt. Diese Anerkennung gilt auch im Bereich der Bergaufsicht des
    Landesoberbergamts NRW.


    Dortmund, den 17.11.1992

    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r