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17.11.1992
01.31.1.4-1-7Anerkennung von Fachstellen
A 5.4
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum
gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)
vom 31. Juli 1991 für die Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen
im untertägigen NichtsteinkohlenbergbauDas Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld hat mit Verfügung vom 16.12.1991 - 10.3 - 24/91 B II e 1.1.1-VII
das Institut für Gefahrstoff-Forschung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung zum gesundheitlichen
Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz- Bergverordnung - GesBergV) vom 31.7.1991 für die
Durchführung und Auswertung von Staubmessungen oder Probenahmen im untertägigen Nichtstein-
kohlenbergbau als Fachstelle anerkennt. Diese Anerkennung gilt auch im Bereich der Bergaufsicht des
Landesoberbergamts NRW.Dortmund, den 17.11.1992
Landesoberbergamt NRW
S c h e l t e r