• Anlage 7

    Wartung und Prüfung der tragbaren Gasmessgeräte
    einschließlich Handmessgeräte bei der Grubenwehr

    1. Allgemeines

    1.1. Für die Aufbewahrung, Ausgabe, Wartung und Prüfungen II und III der Messgeräte
    sowie der hierfür erforderlichen Einrichtungen ist eine fachkundige verantwortliche Person
    verantwortlich zu machen.

    1.2. Die Wartung und Prüfung III der Messgeräte ist Wettermessgerätewarten zu übertragen.

    1.3. Für jedes Messgerät sind Nachweise zu führen und verfügbar zu halten. Die Nachweise
    müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Gerätetyp und Seriennummer,
    • Durchgeführte Prüfungen I, II und III, einschließlich Datum, Name und gegebenenfalls
      festgestellte Mängel,
    • Angaben zum Einsatz
    • Datum, Ort und Umfang von Instandsetzungen.

    2. Aufbewahrung, Ausgabe und Rückgabe

    2.1. Die Messgeräte sind in einem geeigneten Raum aufzubewahren.

    2.2. Die Geräte müssen nach Gebrauch von den Gerätebenutzern unverzüglich im
    Aufbewahrungsraum zurückgegeben werden. Der Wettermessgerätewart hat sich zu
    vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte erfolgt ist.

    2.3. Die Gerätebenutzer sind anzuhalten, Beanstandungen an den Messgeräten zu melden.

    3. Durchführung der Wartung und Prüfung III

    Der Wettermessgerätewart hat die Wartung und Prüfung III unter Beachtung der Betriebs-
    und Wartungsanleitung des Messgeräteherstellers wie folgt vorzunehmen:

    3.1. Prüfintervall

    gemäß Anlage 1 und nach jedem Einsatz

    3.2. Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten

    • gemäß Anlage 2.
    • Messgeräte mit aufsetzbarem Pumpenadapter müssen im Pumpenbetrieb unter
      Verwendung des Pumpenadapters geprüft werden.