- Anlage 7
Wartung und Prüfung der tragbaren Gasmessgeräte
einschließlich Handmessgeräte bei der Grubenwehr1. Allgemeines
1.1. Für die Aufbewahrung, Ausgabe, Wartung und Prüfungen II und III der Messgeräte
sowie der hierfür erforderlichen Einrichtungen ist eine fachkundige verantwortliche Person
verantwortlich zu machen.1.2. Die Wartung und Prüfung III der Messgeräte ist Wettermessgerätewarten zu übertragen.
1.3. Für jedes Messgerät sind Nachweise zu führen und verfügbar zu halten. Die Nachweise
müssen mindestens folgende Angaben enthalten:- Gerätetyp und Seriennummer,
- Durchgeführte Prüfungen I, II und III, einschließlich Datum, Name und gegebenenfalls
festgestellte Mängel, - Angaben zum Einsatz
- Datum, Ort und Umfang von Instandsetzungen.
2. Aufbewahrung, Ausgabe und Rückgabe
2.1. Die Messgeräte sind in einem geeigneten Raum aufzubewahren.
2.2. Die Geräte müssen nach Gebrauch von den Gerätebenutzern unverzüglich im
Aufbewahrungsraum zurückgegeben werden. Der Wettermessgerätewart hat sich zu
vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte erfolgt ist.2.3. Die Gerätebenutzer sind anzuhalten, Beanstandungen an den Messgeräten zu melden.
3. Durchführung der Wartung und Prüfung III
Der Wettermessgerätewart hat die Wartung und Prüfung III unter Beachtung der Betriebs-
und Wartungsanleitung des Messgeräteherstellers wie folgt vorzunehmen:3.1. Prüfintervall
gemäß Anlage 1 und nach jedem Einsatz
3.2. Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten
- gemäß Anlage 2.
- Messgeräte mit aufsetzbarem Pumpenadapter müssen im Pumpenbetrieb unter
Verwendung des Pumpenadapters geprüft werden.