• Anlage 6

    Wartung und Prüfung der tragbaren Gasmessgeräte
    einschließlich Handmessgeräte

    1 Allgemeines

    1.1 Für die Aufbewahrung, Ausgabe, Wartung und Prüfungen II und III der Messgeräte
    sowie der hierfür erforderlichen Einrichtungen ist eine fachkundige verantwortliche Person
    verantwortlich zu machen.

    1.2 Die Wartung und Prüfung III der Messgeräte ist Wettermessgerätewarten zu übertragen.

    1.3 Für jedes Messgerät sind Nachweise zu führen und verfügbar zu halten. Die Nachweise
    müssen mindestens folgende Angaben enthalten: ­

    • Gerätetyp und Seriennummer, ­
    • Durchgeführte Prüfungen I, II und III, einschließlich Datum, Name und gegebenenfalls
      festgestellte Mängel, ­
    • Gerätebenutzer, ­
    • Datum, Ort und Umfang von Instandsetzungen. ­
    • Die Aufzeichnungen zu den Prüfungen II und III sowie zu den Gerätebenutzern sind
      mindestens bis zum Ende des Folgejahres aufzubewahren. Die Aufzeichnungen zu
      den Prüfungen I und Instandsetzungen sind mindestens bis zum Ende des Jahres
      aufzubewahren, das auf die Entfernung des Gerätes aus dem Bestand des Betreibers
      folgt.

    2 Aufbewahrung, Ausgabe und Rückgabe

    2.1 Die Messgeräte sind in einem geeigneten Raum aufzubewahren.

    2.2 Die Gerätebenutzer müssen vor der Anfahrt den äußeren Zustand des Messgerätes
    und bei CH4-Messgeräten die Anzeigegenauigkeit prüfen. Wenn ein aufsetzbarer
    Pumpenadapter mitgeführt wird, muss die Prüfung im Pumpenbetrieb unter Verwendung
    des Pumpenadapters durchgeführt werden.

    2.3 In der Nähe der Ausgabestelle der CH4-Messgeräte müssen Vorrichtungen vorhanden
    sein, die es dem Gerätebenutzer ermöglichen, ohne Schwierigkeiten die Anzeige des von
    ihm empfangenen Messgerätes mit einem geeigneten Prüfgas zu prüfen.

    2.4 An der Stelle, an der der Gerätebenutzer die Anzeigegenauigkeit des CH4-Messgerätes
    prüft, muss das Ergebnis der Analyse des Prüfgases angegeben sein. Ferner sind die
    Grenzwerte anzugeben, innerhalb deren der Messwert eines ordnungsgemäßen
    CH4-Messgerätes bei der Feststellung der Anzeigegenauigkeit durch den Gerätebenutzer
    liegen muss.

    2.5 Die Geräte müssen nach Gebrauch von den Gerätebenutzern unverzüglich im
    Aufbewahrungsraum zurückgegeben werden. Der Wettermessgerätewart hat sich zu
    vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte erfolgt ist.

    2.6 Die Gerätebenutzer müssen Beanstandungen an den Messgeräten melden.

    3 Durchführung der Wartung und Prüfung III

    Der Wettermessgerätewart hat die Wartung und Prüfung III unter Beachtung der
    Betriebs- und Wartungsanleitung des Messgeräteherstellers wie folgt vorzunehmen:

    3.1 Einsatztägliche Wartung 

    • Kontrolle der Geräte auf mechanische Beschädigungen inklusive Vorsatzfilter.
    • Kontrolle der Gaseintrittsöffnungen auf Verunreinigungen.
    • Kontrolle des Ladezustands der Akkus oder Batterien und gegebenenfalls Ladung
      der Akkus oder Austausch der Batterien.
    • Bei größeren Zeitabständen zwischen den Geräteeinsätzen sind zur Erhaltung der
      Betriebsbereitschaft weitere Kontrollen des Ladezustands vorzunehmen.

    3.2 Intervall für Prüfung III

    gemäß Anlage 1

    3.3 Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten bei der Prüfung III

    gemäß Anlage 2.