• 83.17.8-2002-9

    25.09.2002

    Sprengschwaden-Richtlinien

    A 2.13

    An die Bergämter des Landes NRW - ausgenommen Düren -

    Sprengschwaden-Richtlinien

    Die Grenzwerte u.a. für CO und NOsind gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und
    zugehöriger Technischer Regeln Gefahrstoffe (TRGS) in der Vergangenheit herabgesetzt worden.
    Da die vorgenannten Gase insbesondere bei der detonativen Umsetzung von Sprengstoffen erzeugt
    werden, war nunmehr eine entsprechende Anpassung der Sprengschwaden-Richtlinien erforderlich.

    Die in den Richtlinien genannten Maßnahmen und Grenzwerte, mit denen eine Gefährdung von
    Personen durch Sprengschwaden vermieden wird, beruhen im Wesentlichen auf den Ergebnissen
    zahlreicher Untertage-Messungen im Abwetterbereich von Sprengbetrieben. Abweichungen von
    den Anforderungen sind möglich, sofern durch Messungen einer anerkannten Fachstelle oder von
    besonders unterwiesenen fachkundigen Personen nachgewiesen wird, dass eine Gefährdung von
    Personen im Abwetterbereich von Sprengbetrieben nicht zu besorgen ist. Dabei gelten als fach-
    kundige, besonders unterwiesene Personen insbesondere die Mitarbeiter der Abteilung
    Betrieblicher Arbeitsschutz (BA) der Deutschen Steinkohle AG (DSK).

    Ich bitte, die nachstehenden Sprengschwaden-Richtlinien betriebsplanmäßig umzusetzen und mir
    über Besonderheiten sicherheitlicher Art unverzüglich zu berichten.

    Die Rundverfügung vom 28.06.1978 -17.8-3-1- wird hiermit aufgehoben.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW

    Im Auftrag:

    Michael Kirchner

    Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg
    zum Schutz gegen schädliche Einwirkungen von Sprengschwaden
    (Sprengschwaden-Richtlinien)
    vom 25.09.2002

    1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien sind bei Regelungen über die Durchführung von Sprengarbeiten unter Tage
    zugrunde zu legen. Entsprechend ihrem Schutzziel ergänzen sie die einschlägigen Bestimmungen
    der ABBergV und zugehöriger Verwaltungsanweisungen.

    2. Gefährlichkeit der Sprengschwaden

    2.1. Allgemeines

    Die bei der detonativen Umsetzung von Sprengstoffen entstehenden Schwaden enthalten neben
    sonstigen Bestandteilen schädliche Gase. Ihr Anteil in den Schwaden kann je nach Sprengstoffart
    und Umsetzungsbedingungen in gewissen Grenzen schwanken. Ihre Wirkung auf den Menschen
    hängt von ihrer Konzentration und ihrer Einwirkungszeit ab.

    2.2. Schädliche Gase

    Die im Bergbau verwendeten Sprengstoffe entwickeln bei ihrer Umsetzung neben Wasserdampf
    im wesentlichen Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und nitrose Gase (Stickstoffoxide).

    2.2.1. Kohlendioxid

    Kohlendioxid (CO2) tritt in den Sprengschwaden in größerer Menge auf, jedoch kann es infolge
    seiner vergleichsweise geringen Giftigkeit im allgemeinen vernachlässigt werden.

    2.2.2. Kohlenmonoxid

    Kohlenmonoxid (CO) ist ein farb- und geruchloses Gas. Es verursacht beim Menschen Sauerstoff-
    mangel im Blut, wodurch Kopfschmerzen, Schwindel, Schwächeerscheinungen, Ohrensausen,
    Herzklopfen, erhöhte Pulsfrequenz, Blutdruckänderungen, Kurzatmigkeit, Erbrechen, Zustand
    der Berauschtheit, Verlust der Entschlusskraft und schließlich Bewusstlosigkeit auftreten können.
    Der Tod wird zumeist durch Atemlähmung verursacht. Der Grenzwert der TRGS 900 liegt für
    CO bei einem achtstündigen Mittelwert bei 30 ppm.

    2.2.3. Nitrose Gase

    Unter Berücksichtigung der im Bergbau verwendeten Sprengstoffe ist eine Gefährdung durch
    nitrose Gase zu erwarten. Nitrose Gase sind ein Gemisch von Stickstoffoxiden. In Sprengschwaden
    bestehen sie im wesentlichen aus dem farblosen Stickstoffmonoxid (NO) und dem braunroten
    Stickstoffdioxid (NO2), zusammen als NOx bezeichnet. Stickstoffdioxid hat einen charakteristischen
    Geruch. Bei höheren Konzentrationen wird die Farbe des NO2 deutlich sichtbar. Vergiftungs-
    erscheinungen sind überwiegend der Einwirkung von NO2 zuzuschreiben.

    Der Grenzwert nach TRGS 900 liegt bei NObei 5 ppm. Die erste Wirkung, die verhältnismäßig
    schnell eintritt, ist durch eine vorübergehende Reizung der Atemwege (Husten und Kratzen im Rachen),
    sowie durch Schwindel und Kopfschmerzen gekennzeichnet. In frischen Wettern reduzieren sich diese
    Erscheinungen meist nach etwa 30 Minuten. Während einer Latenzperiode - im Mittel von 6-8 Stunden,
    in seltenen Fällen auch mehr als 24 Stunden - werden kaum Vergiftungssymptome wahrgenommen.
    Das eingeatmete NO2 bildet mit der Feuchtigkeit in den Atemwegen Salpetersäure bzw. salpetrige
    Säure, die zu Verätzung der Bronchien und des Lungengewebes und damit zu erhöhtem Atemwegs-
    widerstand und zum Lungenödem führt, woraus sich die Symptome des nun eintretenden Vergiftungs-
    stadiums ergeben: Erneuter Hustenreiz, Schmerzen unter dem Brustbein, Angst- und Erstickungsgefühl,
    grau-blaue Hautfarbe, Pulsbeschleunigung, Auswurf und schließlich Bewusstlosigkeit. In schweren
    Fällen kann es auch ohne Latenzzeit zu schnellem tödlichem Ausgang kommen.

    2.3. Sonstige Bestandteile

    Sprengschwaden enthalten meist viel Staub, von dem ein relativ hoher Anteil lungengängig ist.
    Der Staub bestimmt weitgehend den visuellen Eindruck der Dichte der Sprengschwadenwolke,
    ist jedoch kein Maß für ihren Gehalt an schädlichen Gasen. Durch Einwirkung von Spreng-
    schwaden können auch Beschwerden auftreten, die nicht auf schädliche Gase sondern auf nicht
    umgesetzte Sprengstoffkomponenten zurückzuführen sind. Die Sprengschwaden enthalten z.B.
    gelegentlich Spuren von Sprengöl (Nitroglyzerin bzw. Nitroglykol). Werden diese durch die
    Atmungsorgane oder durch die Haut aufgenommen, so kann es zu intensiven, u.U. langanhalt-
    enden Kopfschmerzen kommen.

    3. Verhütung von Schwadenkonzentrationen

    3.1. Sprengstoffbelastung und Gefahrengrad

    Die Gefährlichkeit der Sprengschwadenwolke hängt zunächst überwiegend von Menge und Art
    des Sprengstoffs und von der Größe des Raumes ab, der unmittelbar bei der Sprengung von
    Sprengschwaden durchsetzt wird. Des weiteren muss zwischen durchgehend und sonder-
    bewetterten Grubenbauen unterschieden werden.

    Im Nichtkohlenbergbau gelten grundsätzlich die gleichen Überlegungen wie im Steinkohlenbergbau.
    Dies gilt vor allem bezüglich des Zusammenhangs zwischen Sprengstoffverbrauch an einer Sprengstelle
    und der Schwadenmenge.

    Bei geringer Luftfeuchte (z.B. im Salzbergbau) muss allerdings mit länger anhaltenden höheren
    Konzentrationen an NO2 gerechnet werden, da der feuchtigkeitsbedingte Abbau von NOweitgehend
    unterbleibt. Zusätzlich können in Abhängigkeit von den zu sprengenden Gesteinen und den Sprengstoffen
    noch weitere schädliche Gase in den Sprengschwaden auftreten (z.B. im Erzbergbau).

    3.2. Maßnahmen

    3.2.1. Allgemeines

    Zur Verhütung von Schwadenunfällen ist anzustreben, Menschen der Einwirkung von Sprengschwaden
    nicht auszusetzen, d.h. sie sollten sich während der Sprengung in Grubenbauen aufhalten, die nicht
    von Sprengschwaden bestrichen werden.

    Im Nichtkohlenbergbau sollte daher, wo immer es möglich ist, die regelmäßige Sprengarbeit an das
    Schichtende gelegt werden.

    Sofern ein Aufenthalt in von Sprengschwaden belasteten Grubenbauen nicht zu vermeiden ist, sollte
    während des Durchzugs der Sprengschwaden tiefes Durchatmen und damit auch jede körperliche
    Anstrengung unterbleiben. Um die Einwirkzeit nicht unnötig zuverlängern, ist es unbedingt zu vermeiden,
    sich in Wetterrichtung in der Sprengschwadenwolke fortzubewegen.

    Bei Verdacht einer Sprengschwadenvergiftung ist der Betroffene unverzüglich einem Arzt zuzuführen.
    Auf eine ruhige Lagerung des Betroffenen beim Transport ist zu achten.

    3.2.2. Aufenthalt von Personen im Abwetterweg von Sprengstellen

    3.2.2.1. Absperrung der Sprengstelle

    Soweit sich Personen im Abwetterweg von Sprengstellen aufhalten müssen, ist dieser zu räumen und
    abzusperren; dabei ist ein Sicherheitsabstand von min. 200 m von der Sprengstelle einzuhalten. Um
    die Einwirkung von Sprengschwaden auf ein Minimum zu reduzieren, ist an den abwetterseitigen
    Absperrungen für eine Fremdbelüftung Sorge zu tragen (z.B. Luftatemspender, Schwadenzelt).
    Bei der Verwendung von Gesteinssprengstoffen ist abwetterseitig der Einsatz einer querschnittüber-
    deckenden Wasserwand erforderlich .

    3.2.2.2. Sprengarbeit unter Sonderbewetterung

    In sonderbewetterten Grubenbauen darf die eingesetzte Sprengstoffmenge, bezogen auf den lichten
    Streckenquerschnitt, 6 kg/m2 nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass eine Wettergesch-
    windigkeit von 0,5 m/s nicht unterschritten wird.

    Bei Beschädigung der Sonderbewetterungseinrichtungen sowie bei der Auffahrung stärker
    ansteigender Grubenbaue ist mit verzögertem Schwadenabzug zu rechnen. 

    3.2.2.3. Sprengarbeit bei durchgehender Bewetterung

    In durchgehend bewetterten Grubenbauen ist der Einsatz von Wettersprengstoff auf max. 50 kg
    je Zündgang und der von Gesteinssprengstoff auf max. 25 kg je Zündgang zu beschränken.

    3.3 Abweichungen

    Abweichungen von den Abschnitten 3.2.2.1 bis 3.2.3.3 können für einzelne Betriebspunkte vom
    Bergamt genehmigt werden, sofern durch entsprechende Schwadenmessungen und /oder veränderte
    Absperrmaßnahmen eine ausreichende Sicherheit der im Abwetterbereich beschäftigten Personen
    nachgewiesen wird.

    4. Durchführung der Messungen

    Erforderliche Messungen über die Zusammensetzung der Sprengschwaden sind von einer hierfür
    anerkannten Fachstelle oder von fachkundigen Personen, die hierfür besonders unterwiesen worden
    sind, durchzuführen.

    5. Sonstiges

    Jede Sprengschwadenvergiftung ist dem Bergamt unverzüglich zu melden. Weitere Sprengungen
    in dem betroffenen Betriebspunkt bedürfen der Zustimmung des Bergamts.

    Hinweise

    1. Für die Exposition von Personen in Sprengschwaden im Abwetterbereich von Sprengbetrieben
      bedarf es aufgrund der Überschreitung der Kurzzeitwerte für CO gemäß TRGS 900 einer
      Ausnahmebewilligung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV, die beim zuständigen Bergamt zu
      beantragen ist (vergl. Rundverfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.07.2002
      - 84.12.22.44-2002-2 -).
    2. Eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung des Grenzwertes für NOvon 5 ppm ist
      nicht möglich. Durch untertägige Messungen wurde jedoch nachgewiesen, dass der Grenzwert
      für NO2, welches bei der detonativen Umsetzung von Gesteinssprengstoffen erzeugt wird,
      sicher eingehalten werden kann, wenn eine Wasserwand gem. Abschnitt 3.2.2.1 eingesetzt
      wird, da das Wasser mit dem NO2 chemisch reagiert. Die Wirkung der Wasserwand kann
      dabei durch Verwendung von Luft-Wasser-Düsen weiter optimiert werden.