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19.06.1979
17.7-5-3
Verlust einer Zündmaschine
A 2.13An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Verlust einer Kondensator-Zündmaschine
Im Untertagebetrieb einer Schachtanlage im Bezirk des Landesoberbergamts wurde eine
Kondensator-Zündmaschine aus einer verschlossenen Sprengmittelkiste entwendet.Die Sprengmittelkiste stand am Fuße eines Gesteinsberges und diente zur Aufbewahrung von
zwei Zündmaschinen für die Sprengarbeit. Sie war ordnungsgemäß beschriftet und besaß ein
innenliegendes Sicherheitsschloß, daß durch eine runde Öffnung an der Vorderseite der Kiste
mit einem Schlüssel geöffnet und geschlossen werden konnte.Nach einem arbeitsfreien Wochenende stellt der zuständige Sprengbeauftragte fest, daß sich
die Sprengmittelkiste nicht mehr an ihrem Aufstellungsort befand, sondern etwa 25 m weiter hinter
einen Stapel von Hohlblocksteinen transportiert worden war. Der Deckel der Kiste war an der
rechten vorderen Ecke so weit nach oben gebogen, daß man ohne Schwierigkeiten hineingreifen
konnte. Das Schloß der Kiste wies keine Schäden auf.Auf Grund der Kratzspuren am Deckel und an der Wandung der Kiste ist zu vermuten, daß
diese mit einem Brecheisen geöffnet wurde. Die von der Betriebsleitung veranlaßte Suche nach
der Zündmaschine blieb erfolglos.Der Vorfall zeigt, daß die unbeaufsichtigte Aufbewahrung von Sprengmitteln in Sprengmittelkisten
- insbesondere in Zeiten der Betriebsruhe (Wochenende u.ä.) - nicht risikolos ist. Zur Erhöhung
der Sicherheit von Sprengmittelkisten gegen Aufbrechen sind folgende Maßnahmen geeignet:-
Stahlblechdeckel von Sprengmittelkisten sind auf der Innenseite durch Anbringen von
Winkeleisen so zu verstärken, daß ein Aufbiegen des Deckels erschwert ist. -
Sprengmittelkisten müssen so beschaffen oder befestigt sein, daß sie nicht ohne Hilfsmittel
von ihrem Aufstellungsort entfernt werden können. -
Standorte von Sprengmittelkisten müssen gut beobachtbar sein.
Zündmaschinen dürfen in Sprengmittelkisten nur dann unbefristet aufbewahrt werden, wenn
der sichere Verschluß arbeitstäglich festgestellt wird.Ich bitte, das Erforderliche zu veranlassen.
Dortmund, den 19.6.1979
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s
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