• 19.06.1979

    17.7-5-3


    Verlust einer Zündmaschine


    A 2.13


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Verlust einer Kondensator-Zündmaschine


    Im Untertagebetrieb einer Schachtanlage im Bezirk des Landesoberbergamts wurde eine
    Kondensator-Zündmaschine aus einer verschlossenen Sprengmittelkiste entwendet.

    Die Sprengmittelkiste stand am Fuße eines Gesteinsberges und diente zur Aufbewahrung von
    zwei Zündmaschinen für die Sprengarbeit. Sie war ordnungsgemäß beschriftet und besaß ein
    innenliegendes Sicherheitsschloß, daß durch eine runde Öffnung an der Vorderseite der Kiste
    mit einem Schlüssel geöffnet und geschlossen werden konnte.

    Nach einem arbeitsfreien Wochenende stellt der zuständige Sprengbeauftragte fest, daß sich
    die Sprengmittelkiste nicht mehr an ihrem Aufstellungsort befand, sondern etwa 25 m weiter hinter
    einen Stapel von Hohlblocksteinen transportiert worden war. Der Deckel der Kiste war an der
    rechten vorderen Ecke so weit nach oben gebogen, daß man ohne Schwierigkeiten hineingreifen
    konnte. Das Schloß der Kiste wies keine Schäden auf.

    Auf Grund der Kratzspuren am Deckel und an der Wandung der Kiste ist zu vermuten, daß
    diese mit einem Brecheisen geöffnet wurde. Die von der Betriebsleitung veranlaßte Suche nach
    der Zündmaschine blieb erfolglos.

    Der Vorfall zeigt, daß die unbeaufsichtigte Aufbewahrung von Sprengmitteln in Sprengmittelkisten
    - insbesondere in Zeiten der Betriebsruhe (Wochenende u.ä.) - nicht risikolos ist. Zur Erhöhung
    der Sicherheit von Sprengmittelkisten gegen Aufbrechen sind folgende Maßnahmen geeignet:

    1. Stahlblechdeckel von Sprengmittelkisten sind auf der Innenseite durch Anbringen von
      Winkeleisen so zu verstärken, daß ein Aufbiegen des Deckels erschwert ist.
    2. Sprengmittelkisten müssen so beschaffen oder befestigt sein, daß sie nicht ohne Hilfsmittel
      von ihrem Aufstellungsort entfernt werden können.
    3. Standorte von Sprengmittelkisten müssen gut beobachtbar sein.

    Zündmaschinen dürfen in Sprengmittelkisten nur dann unbefristet aufbewahrt werden, wenn
    der sichere Verschluß arbeitstäglich festgestellt wird.

    Ich bitte, das Erforderliche zu veranlassen.

    Dortmund, den 19.6.1979

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s