• 07.07.2005

    83.01.22.7-2005-1

    Umgang mit Sprengmitteln
    (Umgangs-Richtlinien)

    A 2.13

    An die Bergämter des Landes NRW

    Richtlinien für den Umgang mit Sprengmitteln (Umgangs-Richtlinien)
    Verwaltungsvorschriften zu § 11 Abs. 2 ABBergV für den Umgang mit Sprengmitteln
    (BergVwV Sprengwesen) des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen vom
    17.03.2000 -01.22.7-8-7-.

    Auf Empfehlung des Länderausschusses Bergbau werden hiermit für die o.a.
    Verwaltungsvorschriften vom 17.03.2000 die anliegenden „Richlinien zu § 11 Abs. 2 ABBergV
    für den Umgang mit Sprengmitteln“ im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Arnsberg,
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW, eingeführt.

    Diese Richtlinien wurden von einer Arbeitsgruppe aus Vertreter der Bergbehörden der Länder
    und der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung unter Anpassung an den Stand der
    Technik und die betrieblichen Gegebenheiten erarbeitet.

    Mit diesen Richtlinien wird der Umgang mit Sprengmitteln geregelt. Zu den Tätigkeiten des
    Umganges in diesen Richtlinien gehören nur das Verwenden und der Transport innerhalb der
    Betriebsstätte.

    Zu den neuen Richtlinien werden im Einzelnen folgende Hinweise gegeben:

    • zu 1., erster und zweiter Spiegelstrich: Für das Herstellen von Sprengstoffen vor Ort
      sind eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG
      erforderlich.
    • Zu 2.1, vierter Spiegelstrich: Die Festlegung wurde getroffen, um eine ausreichende
      Sicherheit beim Transport und Aufbewahren elektrischer Zündmittel gegenüber
      elektromagnetischer Einflüsse zu gewährleisten. Diese Festlegung ist ausreichend,
      weil Erkenntnisse vorliegen, dass unter diesen Bedingungen erst bei einer Feldstärke
      von 100 V/m mit einer Auslösung gerechnet werden kann.
    • zu 2.3: Transport im Sinne dieser Richtlinien ist die Ortsveränderung von Sprengstoffen
      und Zündmitteln innerhalb einer Betriebsstätte.
    • zu 3.: Die Vorgaben aus der EG-Baumusterprüfbescheinigung, der ID-Nummer und
      den Hinweisen des Herstellers können für den konkreten Einsatzfall nicht ausreichend sein.
      Im Betriebsplanverfahren können deshalb weitergehende Festlegungen notwendig sein.
      Es wird empfohlen, im Zweifelsfall sachverständige Stellen zu konsultieren.
    • zu Anlage zu 2.4.1.3: Die Anlage wurde neu erarbeitet. Sie ist erforderlich, weil neue
      Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektrischen
      Brückenzündern vorliegen. Darauf basieren die in der Anlage neu gefassten Abstandswerte
      und es sind Methoden zu ihrer Bestimmung abgeleitet. Die Festlegungen in dieser Anlage
      wurden am 27.01.2004 zwischen den Landesbergbehörden sowie mit der Steinbruch-
      berufsgenossenschaft abgestimmt. Der Länderausschuss Bergbau hat bereits auf seiner
      124. Sitzung am 11.05.2004 diese Anlage als Vollzugshilfe für die Bergbehörden zustimmend
      zur Kenntnis genommen und den Ländern zur Anwendung empfohlen.

    Unter der Internetadresse: http://emf.regtp.de/GisInternet/StartFrame.aspx?User=1000&Lang=de

    können die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zugelassenen Standorte
    ortsfester Funkanlagen erfragt werden.

    Ich bitte die Änderungen nach Maßgabe der überarbeiteten Richtlinien im Betriebsplanverfahren zur
    Geltung zu bringen.

    Die bisherigen Verwaltungsvorschriften zu § 11 Abs. 2 ABBergV für den Umgang mit Sprengmitteln
    (BergVwV Sprengwesen) vom 17.03.2000 -01.22.7-8-7-, SBl. A 2.13, werden hiermit aufgehoben.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Im Auftrag:

    K i r c h n e r