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R i c h t l i n i e n
des LOBA NW
für seilbetriebene Einschienenhängebahnen
im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken
vom 24.8.1981Inhaltsübersicht
1. Geltungsbereich2. Allgemeines
3. Errichtung
3.1. Grubenbaue mit Einschienenhängebahnen
3.1.1. Lichter Raum
3.1.2. Be- und Entladestellen
3.1.3. Haltepunkte
3.2. Schienen, Schienenverbindungen und Schienenaufhängungen, Weichen
3.3. Sperren
3.4. Laufkatzen, Verbindungen
3.5. Notbremseinrichtungen
3.5.1. Allgemeines
3.5.2. Bauartprüfung von Bremskatzen
3.5.3. Bremskatzen beim Einseilbetrieb
3.5.4. Brems- und Zugkatzen beim Zweiseilbetrieb
3.5.5. Verbinden mehrerer Bremskatzen
3.6. Zugzusammenstellung beim Einseil- und Zweiseilbetrieb
3.7. Hörzeichengeber, Warneinrichtung
3.8. Tragbehälter und andere Tragmittel, Hubbalken
3.9. Seile, Seileinbände, Zugarme
3.9.1. Seile
3.9.2. Seileinbände, Zugarme
3.10. Seilführung
3.11. Abspannung der Seilumkehren, Seilspannvorrichtungen
3.12. Häspel
3.12.1. Allgemeines
3.12.2. Geschwindigkeitsanzeige, Förderweganzeige
3.12.3. Bremsen
3.12.4. Seilträger
3.12.5. Häspel mit hydrostatischem Getriebe
3.12.6. Stand des Maschinenführers, Fernbedienung
3.13. Signalanlagen
3.14. Bekanntmachungen
3.15. Kennzeichnungen
3.16. Abnahmeprüfzeugnis für Bremseinrichtungen
3.17. Abnahmeprüfzeugnis für Seilklemmeinrichtungen
3.18. Werkszeugnis für Zugseile4. Betrieb
4.1. Allgemeines
4.2. Lichter Raum
4.3. Seilbehandlung
4.4. Spleißer
4.5. Zugbetrieb, Zugabfertigung
4.6. Signalgabe, Signale
4.7. Haspelbedienung
4.8. Instandsetzungen
4.9. Unterweisung der im Einschienenhängebahnbetrieb Beschäftigten, Betriebsanweisungen
4.10. Abnahme
4.11. Verhalten bei Schäden oder Mängeln
4.12. Anzeige5. Überwachung
5.1. Überprüfung
5.2. Prüfung
5.3. Aufliegezeit der Seile
5.4. Unterweisung der mit Überprüfungen und Prüfungen beauftragten Personen6. Einschienenhängebahnen über 20 gon Schienenneigung
6.1. Allgemeines
6.2. Errichtung
6.3. Betrieb7. Sondertransporte
8. Personenbeförderung
8.1. Allgemeines
8.2. Errichtung
8.2.1. Lichter Raum, Langsamfahrstrecken
8.2.2. Auf- und Absteigestellen, Signalanlagen
8.2.3. Weichen
8.2.4. Personenbeförderungsmittel
8.2.5. Aufhängevorrichtungen
8.2.6. Verbindungen zwischen den Laufkatzen
8.2.7. Seile
8.2.8. Seilführung
8.2.9. Häspel
8.2.10. Bekanntmachungen
8.2.11. Kennzeichnungen von Einzelteilen
8.3. Betrieb
8.3.1. Spleißer
8.3.2. Zugabfertigung
8.3.3. Zugbegleiter
8.3.4. Selbstfahrer
8.3.5. Verhalten der Mitfahrenden
8.3.6. Signalgabe, Signale
8.3.7. Funkfernsteuerung des Haspels
8.4. Aufliegezeit der Seile
8.5. Abnahme
8.6. Verhalten bei Schäden und Mängeln
8.7. AnzeigeAnlage 1 Angaben zum Antragsverfahren auf Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von
seilbetriebenen Einschienenhängebahnen und auf Bewilligung einer Ausnahme nach
§ 288 Abs. 1 BVOSt für die PersonenbeförderungAnhang A zu Anlage 1 Datenblatt
Anhang B zu Anlage 1 Beispiele (schematisch) für die ZugzusammenstellungAnlage 2 Anforderungen an die Bauart und Bestimmungen für die Bauartprüfung der Bremskatzen
von Einschienenhängebahnen.1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für
1.1. Einschienenhängebahnen (EHB), die mit einem Seil als Zugmittel, mit einem Treibscheiben-
oder Parabolscheibenhaspel bis zu 30 kN Nennzugkraft als Antrieb und mit einer Höchst-
geschwindigkeit von 2 m/s bei Schienenneigungen bis zu 20 gon betrieben werden. Eine bis
zu 2 gon stärkere Schienenneigung auf weniger als 30 m Länge kann unberücksichtigt bleiben;1.2. Einschienenhängebahnen gemäß Nr. 1.1, die mit zwei Seilen als Zugmittel und mit zwei
Treibscheiben- oder Parabolscheibenhäspeln bis zu je 30 kN Nennzugkraft (Zweiseilbetrieb)
betrieben werden;1.3. Einschienenhängebahnen gemäß Nr. 1.1 und Nr. 1.2, jedoch bei Schienenneigungen über
20 bis maximal 35 gon;1.4. Einschienenhängebahnen gemäß Nr. 1.1 bis Nr. 1.3, die für Sondertransporte mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 1,0 m/s betrieben werden;1.5. Einschienenhängebahnen gemäß Nr. 1.1 und Nr. 1.2, die für die Personenbeförderung
eingerichtet sind.2. Allgemeines
Die einzelnen Teile der Einschienenhängebahnen (EHB-Teile) sowie die gesamten Anlagen der
Einschienenhängebahnen müssen nach Maßgabe des Antrages und der zugehörigen Unterlagen
(siehe Anlage 1), im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt,
errichtet, betrieben und überwacht werden. Sie müssen für die höchstzulässige Belastung
bemessen sein.3. Errichtung
3.1. Grubenbaue mit Einschienenhängebahnen
3.1.1. Lichter Raum
Das Trum eines Grubenbaues, in dem eine Einschienenhängebahn errichtet und betrieben werden
soll, muß den freien Durchgang des Zuges gewährleisten.Der lichte Raum seitlich des breitesten Zugprofils muß mindestens 0,3 m betragen. Er darf auch
durch Einbauten nicht eingeschränkt werden. Hiervon abweichend darf der lichte Raum seitlich
bei vorhandenen ferngesteuerten Türen von Wetterbauwerken unterschritten werden, wenn ein
Hängenbleiben des Zuges ausgeschlossen ist.Die Bauart der Türen von Wetterbauwerken muß für den Durchgang der Züge geeignet sein. Die
Einrichtungen der Einschienenhängebahnen dürfen beim Durchfahren der Türen nicht beschädigt
werden können.Der lichte Raum von mindestens 0,3 m muß bereits bei der Planung im Hinblick auf vorhersehbare
Querschnittsverminderungen der Strecken infolge Gebirgsdruckeinwirkungen berücksichtigt werden.An Kreuzungen und Überschneidungen von Einschienenhängebahnen mit Stetigförderern muß ein
ausreichender lichter Raum von mindestens 0,3 m auch unterhalb der Lasten vorhanden sein.Der lichte Raum von 0,3 m unterhalb der Lasten bei Kreuzungen und Überschneidungen mit
Kettenkratzerförderern, die mit Aufsatzblechen versehen sind, darf unterschritten werden, wenn
Langsamfahrstrecken oder Haltepunkte eingerichtet worden sind. An Strebeingängen sind
gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich.3.1.2. Be- und Entladestellen
An Stellen, an denen die Züge regelmäßig be- bzw. entladen werden (Be- und Entladestellen),
müssen für diese Zwecke ausreichende Raumverhältnisse vorhanden sein. Für die Bedienung
der Hubwerke und Kupplungen der Laufkatzen sind erforderlichenfalls Rampen einzurichten,
von denen aus die Bedienung gefahrlos durchgeführt werden kann. Dies gilt auch für Stellen,
an denen die Züge zusammengestellt oder getrennt werden.Be- und Entladestellen sind hell auszuleuchten.
3.1.3. Haltepunkte
Vor Be- und Entladestellen sowie vor Strebeingängen und sonstigen Arbeitsstellen sind
Haltepunkte einzurichten.3.2. Schienen, Schienenverbindungen und Schienenaufhängungen, Weichen
Die Schienen sind an ihren Enden aufzuhängen. Dies gilt nicht für Schienen mit starren Flansch-
verbindungen (z.B. in Kurven). Die Aufhängung ist gemäß DIN 20629, Teil 1, vorzunehmen.Andere Aufhängearten sind zulässig, wenn der Nachweis der Eignung durch einen anerkannten
Sachverständigen erbracht wird.Die Verbindungen der Schienen untereinander und die Schienenaufhängungen müssen so
beschaffen sein, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.Die Bruchkraft der Schienen einschließlich der an ihnen fest angebrachten Aufhängeteile
(Schienenverbindungen) sowie Verbindungsteile zwischen Schiene und Widerlager muß eine
mindestens 3-fache Sicherheit im Verhältnis zur größten im Betrieb vorkommenden statischen
Belastung (Totlast und Nutzlast) aufweisen.Außerdem muß eine mindestens einfache Sicherheit der Schiene gegenüber den durch die
Nennzugkraft des Haspels hervorgerufenen und durch die Zugkatze in die Schiene eingeleiteten
Kräften gegeben sein. Bei der Berechnung der Sicherheit ist die Schiene als ein auf 2 Stützen
aufliegender Träger anzusehen.Die Sicherheiten sind jeweils auf die Bruchkraft zu beziehen.
Die Schienen an den Endstellen der Einschienenhängebahn sollten eine möglichst geringe
Neigung aufweisen, die letzte Schiene des Schienenstranges kann zur Streckenfirste hin
abgeknickt werden.In Kurven darf der Radius der Schienen 4 m nicht unterschreiten.
Der Ausbau darf als Widerlager nur benutzt werden, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, daß
er durch die von der Einschienenhängebahn eingeleiteten Kräfte weder eingeschoben noch
umgeschoben oder umgezogen werden kann. Diese Zusatzkräfte aus dem Betrieb der
Einschienenhängebahn und gegebenenfalls aus anderen, im gleichen Streckenbereich
befindlichen Einrichtungen dürfen zusammen höchstens 1/3 der nachgewiesenen Kraft-
aufnahme des Ausbaus betragen. Ein rechnerischer Nachweis ist nicht erforderlich, wenn
die Zusatzkräfte kleiner als 30 kN sind.Weichen müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Ablaufen des Zuges verhindern.
Die Einrichtungen müssen auch bei Energieausfall wirksam bleiben.Weichen müssen in ihren Endstellungen durch Verriegelung so festgelegt sein, daß sie sich
beim Überfahren nicht selbsttätig öffnen können. Die Weichen müssen den beim Überfahren
auftretenden Kräften gewachsen sein.Bei neu beschafften Weichen dürfen die Sperren erst geöffnet werden können, wenn die
Verriegelung der Weichenzunge wirksam ist.3.3. Sperren
An den Endstellen der Fahrbereiche der Einschienenhängebahnen müssen an den Tragschienen
Sicherungen gegen Durchlaufen der Laufkatzen vorhanden sein (Sperren).Werden Zugteile von der Zugkatze abgekuppelt und über den Fahrbereich der seilbetriebenen
Bahn hinaus gefördert, müssen auch Sperren gegen Durchlaufen der Laufkatzen an den
Endstellen des Schienenstranges vorhanden sein.Unmittelbar unterhalb von Stellen, an denen Laufkatzen voneinander oder vom Seil gelöst
werden oder gelöst sind und die Gefahr besteht, daß diese ablaufen können, müssen selbsttätig
schließende Sperren vorhanden sein, die auch bei Energieausfall wirksam bleiben (z.B. an Be-
und Entladestellen).3.4. Laufkatzen, Verbindungen
Die Laufkatzen müssen zwangsgeführt sein, so daß sie nicht selbsttätig von der Schiene
abspringen können.Die Einzelteile der Zug-, Brems- und Tragkatzen, die Zug- und Druckkräfte übertragen,
müssen eine mindestens 6-fache Sicherheit gegenüber der zulässigen Nennzugkraft des
Haspels von 30 kN haben.Die Laufkatzen müssen durch Kuppelstangen miteinander verbunden sein, die die Zug- und
Druckkräfte übertragen. Zusätzliche Verbindungen oder Verbindungsseile zwischen den
Laufkatzen sind nicht statthaft.Teleskopstangen dürfen nicht verwendet werden.
Die der Verbindung der Laufkatzen untereinander dienenden Teile einschließlich der Kuppel-
stangen und der im Kraftfluß liegenden Teile der Laufkatzen müssen eine mindestens 8-fache
Sicherheit im Verhältnis ihrer Bruchkraft zur Hangabtriebskraft
(Hangabtriebskraft = größte Gewichtskraft des Zuges (G + Q) x g x sin a (N)
(G + Q) = Totlast + Nutzlast (kg), g = 9,81 m/s2 , a = größte Schienenneigung (gon).
Das Seilgewicht bleibt unberücksichtigt.) haben. Die Bruchkraft dieser Teile muß mindestens
120 kN betragen.Bei Einseilbetrieb dürfen Verbindungsteile mit mindestens 6-facher Sicherheit verwendet werden,
wenn bei gleichgerichteter Neigung der Strecke am unteren Ende des Zuges eine Bremskatze
oder bei wechselnder Neigung an beiden Enden des Zuges je eine Bremskatze mitgeführt wird.Die Verbindungsstellen der zu verbindenden Laufkatzen müssen etwa gleichen Abstand von der
Schienenunterkante haben, damit eine möglichst geradlinige Übertragung der Zug- und Druckkräfte
gewährleistet ist.Die Verbindungen müssen eine ausreichende Abwinkelung in waagerechter und senkrechter
Richtung zwischen Laufkatze und Kuppelstange gestatten.Die Durchmesser von Bolzen und Bohrungen der Kuppelstangen müssen aufeinander abgestimmt
sein, so daß sich zwischen ihnen kein überflüssiges Spiel ergibt. Diese Forderung ist erfüllt,
wenn der Unterschied der Durchmesser nicht mehr als 3 mm beträgt.Die Verbindungen zwischen den Laufkatzen und den Kuppelstangen müssen so beschaffen sein,
daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.Verbindungen, die während des Betriebes gelöst werden sollen, müssen Sicherungen gegen
selbsttätiges Lösen besitzen, an denen zu erkennen ist, ob sie sich im Eingriff befinden und
wirksam sind. Diese Verbindungen dürfen keine verlierbaren Einzelteile besitzen.Verbindungen, die während des Betriebes nicht gelöst werden sollen, müssen Sicherungen
haben, die nicht ohne Werkzeug unwirksam gemacht werden können (z.B. Bolzen mit
Unterlegscheiben und Splint, Bolzen mit Spaltkeil, Bolzen mit Muttern, die gegen selbsttätiges
Lösen gesichert sind). Warnkatzen, die an den Enden des Zuges angeordnet sind, müssen
Sicherungen nach Satz 1 dieses Absatzes besitzen.3.5. Notbremseinrichtungen
3.5.1. Allgemeines
In jedem Einschienenhängebahnzug ist eine Notbremseinrichtung (z.Z. werden als
Notbremseinrichtungen ausschließlich Bremskatzen verwendet. Daher wird im folgenden
der Einsatz von Bremskatzen geregelt.) (eine Bremskatze oder mehrere Bremskatzen)
mitzuführen. Die Mindestgesamtlast und die Höchstgesamtlast des Zuges müssen dem
Bremsvermögen der Bremskatzen und den Neigungsverhältnissen der Schienen entsprechen.
Bremskatzen, die sich nicht am äußersten Ende des Zuges befinden, müssen für Schubbetrieb
geeignet sein.3.5.2. Bauartprüfung von Bremskatzen
Bremskatzen dürfen nur verwendet werden, wenn für ihre Bauart das Prüfungszeugnis einer
vom Landesoberbergamt benannten Fachstelle (Seilprüfstelle) vorliegt.Anlage 2 enthält die Anforderungen an die Bauart von Bremskatzen, die Bestimmungen für die
Bauartprüfung und das Muster des hierüber auszustellenden Prüfungszeugnisses. Diese
Anforderungen gelten sinngemäß auch für andere Notbremseinrichtungen.3.5.3. Bremskatzen beim Einseilbetrieb
Bei gleichgerichteter Neigung ist die Bremskatze am talseitigen Ende des Zuges anzuordnen.
Bei wechselnder Neigung müssen sich an dem einen Ende des Zuges die Bremskatze und
am anderen Ende die Zugkatze befinden. Kann die Zugkatze nicht an einem Ende des Zuges
angeordent werden, so muß an beiden Enden des Zuges je eine Bremskatze mitgeführt werden
(vergleiche Anhang B zu Anlage 1, Beispiel 5); diese Bremskatzen müssen für etwa gleiche
Höchstgesamtlast und Mindestgesamtlast geeignet sein.Werden im Zugverband infolge wechselnder Neigung zwei Bremskatzen mitgeführt, so muß
jede Bremskatze imstande sein, den Zug (Höchstgesamtlast) beim Seilloswerden selbsttätig
zum Stillstand zu bringen. Die Mindestgesamtlast kann auf eine Bremskatze bezogen werden.
Die Auslösegeschwindigkeiten der beiden Bremskatzen müssen sich um mindestens 0,5 m/s
unterscheiden; die Höchstauslösegeschwindigkeit darf 4,0 m/s nicht überschreiten.3.5.4. Brems- und Zugkatzen beim Zweiseilbetrieb
Züge von Einschienenhängebahnen, die von zwei Seilen gezogen werden, müssen mit zwei
Zugkatzen und zwei Bremskatzen ausgerüstet sein; diese Bremskatzen müssen für etwa gleiche
Höchstgesamtlast und Mindestgesamtlast geeignet sein, sie müssen etwa gleiche Auslöse-
geschwindigkeiten haben. Die beiden Bremskatzen dürfen zum Zwecke der gleichzeitigen
Auslösung hydraulisch verbunden sein und dürfen eine gemeinsame Auslösevorrichtung besitzen.Die Anordnung der Zugkatzen muß für beide Fahrtrichtungen eine annähernd gleichmäßige
Verteilung der Antriebskräfte auf die Laufkatzen gewährleisten; die Zugkatzen dürfen nicht
unmittelbar miteinander verbunden sein.Die Brems- und Zugkatzen müssen innerhalb des Zuges so angeordnet werden, daß sie bei
einem Versagen einer Verbindung die Gesamtlast der auf sie entfallenden Zugteile einwandfrei
beherrschen (vergleiche Anhang B zu Anlage 1, Beispiele 9 und 10).3.5.5. Verbinden mehrerer Bremskatzen
Werden zur Erhöhung der Bremskraft mehrere Bremskatzen hydraulisch miteinander verbunden
(z.B. Duo-Bremskatzen), gilt diese Bremseinrichtung als eine Bremskatze. Die Verbindungs-
elemente dieser Bremskatzen und der dazwischen angeordneten Laufkatzen müssen eine
mindestens 8-fache Sicherheit im Verhältnis zur Hangabtriebskraft haben, außerdem muß die
Bruchkraft dieser Teile mindestens 120 kN betragen. Die Verbindungen müssen Sicherungen
haben, die nicht ohne Werkzeug unwirksam gemacht werden können (vergleiche Nr. 3.4
letzter Absatz).3.6. Zusammenstellung beim Einseil- und Zweiseilbetrieb
Für die Zusammenstellung der Züge sind die in Anhang B zu Anlage 1 angegebenen Beispiele
zum Anhalt zu nehmen. Beim Zweiseilbetrieb sind andere Arten der Zugzusammenstellung
zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die Zugkräfte etwa gleichmäßig in den Zug eingeleitet,
die kraftübertragenden Einzelteile des Zuges einschließlich der Kupplungen keinen größeren
Belastungen als beim Einseilbetrieb ausgesetzt und durch Seilbruch oder Entkuppeln ablaufende
Zugteile sicher abgebremst werden.Werden mehrere Bremskatzen in einem Zug mitgeführt, so müssen sie so weit voneinander
angeordnet sein, daß sie ihre Bremskräfte nicht gleichzeitig in ein und dieselbe Schiene einleiten.3.7. Hörzeichengeber, Warneinrichtung
Die Züge müssen mit einem während des Treibens wahrnehmbaren Hörzeichengeber oder mit
einer optisch-akustischen Warneinrichtung (z.B. Warnkatze) versehen sein.Warnkatzen dürfen an den Enden des Zuges, d.h. auch vor Bremskatzen, die für Schubbetrieb
nicht geeignet sind, angeordnet werden.Ist wegen des örtlich vorhandenen hohen Geräuschpegels oder wegen der Länge des Zuges
die akustische Warneinrichtung unzureichend, so ist jeweils an der Spitze des Zuges zusätzlich
eine Warnleuchte mitzuführen.3.8. Tragbehälter und andere Tragmittel, Hubbalken
Tragbehälter müssen senkrechte Stirn- und Seitenwände haben. Andere Tragmittel (z.B. Paletten)
sowie Schlupfseile und -ketten, Hebebänder und Anschlagketten sind zulässig, wenn sie die im
Einschienenhängebahnbetrieb auftretenden Kräfte aufnehmen können. Die Lasten müssen so
befördert werden, daß sie sich beim Beschleunigen, Verzögern oder Anstoßen nicht selbsttätig
lösen und nicht herabfallen können. Für Schüttgüter können Tragbehälter, Säcke oder dergleichen
verwendet werden.Die Aufhängevorrichtungen der Tragmittel müssen in ihren Abmessungen auf die Abmessungen
der Lastaufnahmemittel der Laufkatzen abgestimmt sein.Aufhängevorrichtungen müssen ein selbsttätiges Aushaken auch bei Notbremsungen verhindern.
Die Steuerung neu beschaffter Hubbalken zur Aufnahme und zum Absenken der angehängten
Last muß außerhalb des Hub- und Kippbereiches möglich sein.3.9. Seile, Seileinbände, Zugarme
3.9.1. Seile
Die rechnerische Bruchkraft der Zugseile muß beim Auflegen eine mindestens 6-fache Sicherheit
im Verhältnis zur größten im Betrieb vorkommenden Hangabtriebskraft haben. Die rechnerische
Bruchkraft des Seiles ist das Produkt aus dem metallischen Seilquerschnitt und der Nennfestigkeit
der Drähte. Der metallische Seilquerschnitt ist die Summe der Querschnitte aller Drähte im Seil.
Er kann auch mittels des Füllfaktors nach DIN 3051, Blatt 3, berechnet werden (vergleiche
Anhang A zu Anlage 1, Datenblatt).Die ermittelte Bruchkraft des Seiles darf die rechnerische Bruchkraft nicht unterschreiten. Die
Überschreitung soll möglichst nicht mehr als 15% betragen.Zugseile müssen aus 6 Litzen und einer Einlage aus Natur- oder Chemiefaser bestehen; sie
müssen rechtsgängig in spannungsarmer Ausführung geschlagen sein. Es dürfen Gleich-
schlagseile von mindestens 16 mm Durchmesser in Sealemachart oder Kreuzschlagseile von
mindestens 13 mm Durchmesser verschiedener Macharten nach DIN 3051 verwendet
werden. Seile anderer Macharten oder anderer Schlaglängen als im folgenden festgelegt ist,
können eingesetzt werden, wenn ihre Eignung von einer vom Landesoberbergamt benannten
Fachstelle (Seilprüfstelle) festgestellt worden ist.Der tatsächliche Durchmesser des Seiles darf nicht geringer als der Seilnenndurchmesser sein
und nicht mehr als +5% von diesem abweichen.Werden in einem Grubenbetrieb Seile unterschiedlicher Macharten gleichzeitig eingesetzt,
müssen sie gegen Verwechslung gekennzeichnet sein.Beim Zweiseilbetrieb müssen die beiden Zugseile gleiche Machart und gleichen Durchmesser
haben.Die mechanischen Gütewerte der Seildrähte vor dem Verseilen müssen den Anforderungen
nach DIN 2078 genügen. Die Nennfestigkeit der Seildrähte darf 1570 N/mm2 nicht unter-
und 1960 N/mm2 nicht überschreiten. Sie soll betragen 1570 N/mm2 , 1770 N/mm2 oder
1960 N/mm2 . Andere Nennfestigkeiten sind zu vermeiden.Die Festigkeit der Drähte aus Seilen im Neuzustand darf
bei Drähten unter 0,5 mm Durchmesser um nicht mehr als +400 N/mm2 ,
bei Drähten von 0,5 bis unter 1 mm Durchmesser um nicht mehr als +350 N/mm2 ,
bei Drähten von 1,0 bis unter 2,0 mm Durchmesser um nicht mehr als +300 N/mm2 ,
bei Drähten von 2,0 mm Druchmesser und darüber um nicht mehr als +250 N/mm2
von der Nennfestigkeit abweichen.Die aus Seilen im Neuzustand entnommenen Drähte müssen bei einer Nennfestigkeit von
1570 N/mm2 und 1770 N/mm2 die in Tabelle 2 bzw. Tabelle 3 der Technischen Liefer-
bedingungen für Drahtseile nach DIN 3051, Blatt 4, angegebenen Mindestbiege- und
-verwindezahlen erreichen.Bei einer Nennfestigkeit von 1960 N/mm2 müssen diese Drähte folgende Mindestbiege- und
Mindestverwindezahlen erreichen:-
die um eine Biegung verringerten
Mindestbiegezahlen der Tabellen 4 und 5 in DIN 2078, -
Drähte mit einem Nenndurchmesser von 0,4 bis 1,2 mm
die um 2 Verwindungen und -
mit einem Nenndurchmesser über 1,2 mm
-
die um 3 Verwindungen verringerten
Mindestverwindezahlen nach Tabellen 4 und 5 in DIN 2078.
Für Festigkeiten, die zwischen den genannten Nennfestigkeiten liegen, gelten die Biege- und
Verwindezahlen der nächst höheren Festigkeitsstufe.In Betrieben, in denen die Seile einer besonderen Korrosionsgefahr ausgesetzt sind, sollten
verzinkte Seile verwendet werden. Das Flächengewicht des Zinküberzuges der Drähte muß
den Angaben nach DIN 2078, dick verzinkt, entsprechen. Im übrigen können zum Schutz
gegen Korrosion bei der Lagerung Seile mit geringerem Flächengewicht des Zinküberzuges
aus verzinkt gezogenen Drähten nach DIN 2078 verwendet werden.Fasereinlagen müssen gleichmäßig, fest und mindestens 2-fach verseilt sein. Naturfaser-
einlagen müssen aus neuer, langfaseriger Hartfaser (Sisal oder Manila) bestehen und frei
von wasserlöslichen aggressiven Säuren sein.Der Kerndraht der Litzen und die inneren Drahtlagen müssen ausreichend mit einem geeigneten
Schmierstoff überzogen sein.Die Fasereinlagen müssen mit einem rost- und fäulnisverhindernden Tränkungsmittel so weit
getränkt sein, wie es für eine gute Innenkonservierung notwendig ist.Das Tränkungsmittel der Fasereinlage und der Schmierstoff der Drähte müssen miteinander
verträglich sein. Für Treibscheibenantriebe müssen beide Stoffe den Anforderungen nach
DIN 21258 entsprechen; jedoch ist die Verwendung von vaselinen- und schmierfettartigen
Stoffen nach DIN 21258, Nr. 2 Gütevorschriften, lfd. Nr. 1 (G 1 Klasse 2) nicht zulässig.Die Schlaglänge des Seils im Neuzustand muß das 6,5- bis 7-fache des Seilnenndurchmessers
betragen. Sie muß auf der ganzen Seillänge gleich groß sein. Bei Seilen, die miteinander
verspleißt werden, dürfen die Schlaglängen nicht mehr als 2 % voneinander abweichen.3.9.2. Seileinbände, Zugarme
Die Seileinbände, zusätzlich angebrachte Seilklemmen sowie die Einführungsstellen am Zugarm
dürfen keine Beschädigung der Seile hervorrufen. Klemmeinrichtungen müssen auf die Seil-
durchmesser abgestimmt sein; der Durchmesserschwund belasteter bzw. gebrauchter Seile ist
dabei zu berücksichtigen.Bei Klemmkauscheneinbänden muß zur Erzeugung einer ausreichenden Klemmkraft ein
einwandfreies Gleiten des Kauschenherzens sichergestellt sein. Zur Vermeidung von
Seilrutsch bzw. Seilloswerden müssen Rückschlagsicherungen vorhanden sein.Der Zugarm, seine Klemmeinrichtung und die Zugarmbefestigung müssen eine mindestens
6-fache Sicherheit aufweisen; als Sicherheit gilt das Verhältnis von Bruchkraft zur Nenn-
zugkraft des Haspels von 30 kN.3.10. Seilführung
Die Seile sind durch Seilführungsrollen zu führen. Diese müssen so angebracht sein, daß
die Seile an keiner Stelle weder am Ausbau, an Einbauten, Kabeln und Leitungen noch an
den Laufkatzen und angehängten Lasten schleifen. Seilführungsrollen müssen fest an der
Schiene oder am Streckenausbau angebracht sein (z.B. Verschraubung); sie dürfen
aufgehängt werden, wenn sich die Lage der Rollenanschlagpunkte auch bei entspanntem
Seil nicht verändern kann.Weicht der Seilverlauf im Bereich einer überfahrbaren Umkehre oder zwischen Haspel
und Rollenbock an der Laufschiene wesentlich vom Schienenverlauf ab, muß durch
entsprechende Seilführungseinrichtungen und/oder durch zusätzliche Einrichtungen
sichergestellt sein, daß eine Gefährdung durch Seilschlag ausgeschlossen ist.Seilführungs- und Seilumkehrrollen müssen so beschaffen sein, daß sich die Seile nicht
verklemmen können. Auflaufstellen an Seilumkehrrollen müssen verdeckt sein.Rollenböcke und Rollenbatterien müssen der Lage des Seiles am Zugarm entsprechen
(siehe DIN 20599). Außerdem muß die Form der Zugarme der Lage der Rollen und der
Öffnungseinrichtung der Rollenböcke entsprechen.Die Rollenböcke müssen so abgespannt werden, daß der vorgesehene Durchgang des
Zugarmes gewährleistet ist und die Gewichtskräfte des Zuges möglichst nicht von den
Rollenböcken aufgenommen werden.Seilführungsrollen und Rollenböcke sind in Kurven (horizontale und vertikale Kurven sowie
Raumkurven) so abzuspannen, daß die aus den Seilzügen resultierenden Kräfte mit
mindestens 3-facher Sicherheit aufgenommen werden.Das Seil darf an einer Rolle nicht wesentlich aus der Rollenebene abgelenkt werden. Ein
Anlaufen an den Rollenflanken ist zu vermeiden.Die Seilablenkung an den Seilführungsrollen und Rollenböcken darf
- an Rollen mit kleinerem als 5-fachem Seildurchmesser höchstens 4 gon (Tragrollen-
bereich), - an Rollen mit 5- bis 6,9-fachem Seildurchmesser höchstens 10 gon,
- an Rollen mit 7- bis 19,9-fachem Seildurchmesser höchstens 17 gon und
- an Rollen mit größerem als 19,9-fachem Seildurchmesser über 17 gon
betragen. Rollen mit zylindrisch ausgebildeter Seillauffläche dürfen nur bis zu 10 gon
Seilablenkung verwendet werden.Der Durchmesser von Seilumkehrrollen und Spannrollen muß mindestens das 20-fache,
bei Gleichschlagseilen mit Durchmessern über 18 mm mindestens das 28-fache des
Seildurchmessers betragen.Unmittelbar vor und nach Kurven sind Rollenböcke auf der ersten geraden Schiene anzuordnen,
um ein Wiedererfassen des Seiles nach dem Druchgang des Zugarmes sicherzustellen.Lassen sich Raumkurven nicht vermeiden, so ist durch entsprechend kürzere Abstände der
Rollenböcke eine sichere Seilführung zu gewährleisten. Hierbei ist darauf zu achten, daß die
Seile möglichst nicht auf der Schnittkante zweier Rollen laufen.An Rollenböcken, die aus nur einer oder zwei Seilführungsrollen bestehen, darf das Seil nur
in Rollenebene abgelenkt werden.In Kurven, Sätteln und Mulden dürfen nur Rollenböcke eingesetzt werden, an denen das Seil
nicht an einer allein durch Federkraft in Schließstellung gehaltenen Rolle abgelenkt wird, d.h.
die aus dem Seilzug resultierende Kraft darf nicht lediglich von der Schließfeder aufgenommen
werden.3.11. Abspannung der Seilumkehren, Seilspannvorrichtungen
Die Bruchkraft der Abspannung der Seilumkehrrolle muß mindestens eine 6-fache Sicherheit
gegenüber der Nennzugkraft des Haspels aufweisen, mindestens aber 100 kN betragen.Seilumkehrrollen sind so anzubringen, daß das Seil auch bei wechselnder Seilspannung nicht
an der Rollenabdeckung schleift.Seilumkehrrollen sind so zu befestigen, daß sie bei Seilbruch nicht herabfallen können.
Für das Abspannen der Seilumkehrrolle darf der Ausbau als Widerlager benutzt werden, wenn
die in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Bockstempel als Widerlager
müssen eingebühnt sein und dürfen sich nicht gegen den Streckenausbau abstützen.Zum Messen der Vorspannkraft des Seils an der Seilumkehrrolle muß eine Meßeinrichtung
(z.B. Dynamometer) angebracht sein. Diese kann fehlen, wenn die Zugkraft des zum
Vorspannen benutzten Zuggerätes nicht mehr als 1/5 der rechnerischen Seilbruchkraft beträgt.Die Abspannung der Seilumkehrrolle muß so ausgebildet sein, daß die Seilkräfte während eines
Treibens nicht vom Zuggerät aufgenommen werden müssen.Reicht an der Seilumkehrrolle eine Vorspannung von höchstens 16% der rechnerischen Bruchkraft
des Seils (d.h. 8% je Seilstrang) nicht aus, um einen Seilrutsch am Haspel zu verhindern, so muß
eine Seilspannvorrichtung am Haspel verwendet werden. Bei Zweiseilbetrieb sind Seilspann-
vorrichtungen am Haspel in jedem Fall erforderlich. Der erforderliche Platz hierfür ist vorzusehen.Die Seilspannvorrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß ihre Wirksamkeit über das gesamte
Treiben unter Berücksichtigung der hierbei auftretenden Seildehnung gewährleistet ist.3.12. Häspel
3.12.1. Allgemeines
Die Häspel müssen so beschaffen sein, daß die Nennzugkraft 30 kN und die Nennseilge-
schwindigkeit am Haspel 2 m/s nicht überschreiten. Die Nennzugkraft ist an jedem Haspel in
dauerhafter Schrift anzugeben.Bei Zweiseilbetrieb müssen die Antriebe der beiden Häspel so ausgebildet sein, daß etwa gleich
große Zugkräfte auf beide Zugseile übertragen werden. Dies wird in der Regel erreicht, wenn
zwei baugleiche Häspel mit hydrostatischem Getriebe von einem gemeinsamen Pumpenaggregat
in Parallelschaltung angetrieben und gemeinsam gesteuert werden; bei der Auslegung der
Steuerung sind auch fahrtbedingte Lastwechsel zu berücksichtigen.Bei Zweiseilbetrieb müssen sich die Bremsen der beiden Häspel selbsttätig auflegen, wenn durch
Bruch eines Seils oder Lösen einer Verbindung innerhalb des Zuges Geschwindigkeitsdifferenzen
zwischen den Antriebsscheiben der beiden Häspel auftreten.Werden bei Zweiseilbetrieb andere als hydrostatische Getriebe verwendet, ist für jede
Einschienenhängebahn durch Messungen nachzuweisen, daß etwa gleich große Zugkräfte auf
beide Zugseile übertragen werden.Die Häspel müssen so befestigt sein, daß die Bruchkraft der Befestigung eine mindestens 3-fache
Sicherheit gegenüber der Nennzugkraft des Haspels aufweist, mindestens aber 50 kN beträgt.Kann die Nennzugkraft des Haspels (z.B. auf Grund des Kippmoments des Elektromotors)
überschritten werden, so ist diese höhere Zugkraft in die Berechnung der Sicherheit der Haspel-
befestigung einzubeziehen. Für das Abspannen der Häspel darf der Ausbau als Widerlager
benutzt werden, wenn die in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
Bockstempel als Widerlager müssen eingebühnt sein und dürfen sich nicht gegen den
Streckenausbau abstützen.Die Einhaltung der zulässigen Zugkraft muß ständig kontrolliert werden können. Wird die Zugkraft
nicht unmittelbar angezeigt, kann sie mittelbar bei Verwendung eines Druckluftmotors oder eines
hydrostatischen Getriebes mit Hilfe eines Manometers, bei Verwendung eines Elektromotors ohne
hydrostatisches Getriebe mit Hilfe eines Amperemeters angezeigt werden. Der Skalenwert der
zulässigen Zugkraft muß an dem Anzeigegerät deutlich gekennzeichnet werden.3.12.2. Geschwindigkeitsanzeige, Förderweganzeige
Die Häspel müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet und die Haspeldrehzahl muß
stufenlos regelbar sein. (Dies gilt nicht für vorhandene Häspel, wenn der Antrieb des Haspels auf
Grund der Bauart ein Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit von 1,5 m/s nicht zuläßt.)Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit muß am Geschwindigkeitsanzeiger durch eine rote Marke
kenntlich gemacht sein.Die Häspel müssen mit einem Förderweganzeiger ausgerüstet sein.
Als Förderweganzeiger sind neben Spindel- und Scheibenanzeigern auch Zählwerke
(Ziffernzähler) zulässig, deren Ziffern mindestens 8 mm hoch sind; Zählwerke sollen staubdicht
gekapselt sein. Wenn der Förderweganzeiger vom Haspel angetrieben wird, darf der Antrieb
nicht über Schnurlauf oder Reibungskupplung erfolgen.3.12.3. Bremsen
Jeder Haspel muß eine selbstschließende Bremse besitzen. Die Bremse muß als Backen- oder
Scheibenbremse ausgebildet sein und auf den Seilträger wirken. Die Bremskraft muß durch
Gewicht oder Federkraft erzeugt werden.Das Gewinde an Bremsgestängen muß Rundgewinde nach DIN 20400 sein. Schweissungen an
Zugstangen und ihren Gabelköpfen sind nicht zulässig. Bolzen, Keile und Hebel müssen gegen
selbsttätiges Lösen gesichert sein.Die Bremse des Haspels muß mindestens eine 1,5-fache Sicherheit gegenüber der Nennzugkraft
des Haspels besitzen.3.12.4. Seilträger
Der Durchmesser des Seilträgers muß mindestens das 40-fache und der Durchmesser der
Umlenkscheibe innerhalb eines Treibscheibenhaspels muß mindestens das 28-fache des Seil-
durchmessers betragen.Als Treibscheibenfutter darf nur ein Werkstoff verwendet werden, der vom Landesoberbergamt
hierfür zugelassen worden ist. Treibscheibenfutter, die bereits für den Einsatz unter Tage
zugelassen sind, gelten auch für Häspel von Einschienenhängebahnen als zugelassen. Die
Befestigung des Treibscheibenfutters muß aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Das
Treibscheibenfutter muß leicht ausgewechselt werden können. Eine Futterabdrehvorrichtung
muß vorhanden sein oder angebracht werden können.3.12.5. Häspel mit hydrostatischem Getriebe
Häspel mit hydrostatischem Getriebe müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der Hauptantriebsmotor darf sich nur einschalten lassen, wenn der Steuerhebel in der
Null-Stellung steht.Die Bremse muß sich selbsttätig auflegen, wenn der Steuerhebel in die Null-Stellung geführt
wird.Innerhalb der Öffnungszeit der Bremse muß eine durch die Last hervorgerufene gegenläufige
Bewegung des Haspels verhindert werden können (z.B. durch Aufbau des Hydraulikdruckes
bei leicht ausgeschwenktem Steuerhebel).Die Bremse darf nicht gelüftet werden können, wenn
- der Mindestspeisedruck der Hydraulikflüssigkeit nicht erreicht wird,
- der Mindeststand der Hydraulikflüssigkeit im Sammelbehälter unterschritten wird,
- die Temperatur der Hydraulikflüssigkeit über ihren Grenzwert hinausgeht oder
- der Hauptantriebsmotor nicht eingeschaltet ist.
Ist ein Haspel mit getrenntem Antrieb für Hauptpumpe, Speisepumpe und/oder Steuerpumpe
ausgestattet, so darf sich der Hauptantriebsmotor nur einschalten lassen, wenn der Mindest-
speisedruck der Hydraulikflüssigkeit erreicht ist.Wird der Hauptantriebsmotor durch den Sicherheitsstromkreis abgeschaltet, muß die Hauptpumpe
auf Null verstellt werden können (z.B. durch Aufrechterhalten des Steuerdruckes, durch Feder-
zentrierung).Bei
- Druckabfall (z.B. Rohrbruch),
- Stromausfall,
- zu niedrigem Speisedruck der Hydraulikflüssigkeit oder
- zu geringem Stand der Hydraulikflüssigkeit im Sammelbehälter
muß sich der Hauptantriebsmotor zwangsläufig abschalten und die Bremse selbsttätig auflegen.
Bei zu hoher Temperatur der Hydraulikflüssigkeit muß sich die Bremse selbsttätig auflegen,
wobei der Hauptmotor nicht abgeschaltet zu werden braucht.Bei Ausfall des Steuersystems der Hauptpumpe muß gewährleistet sein, daß die Pumpe
spätestens bei einer Betätigung der Verstelleinrichtung in die Null-Stellung zurückschwenkt.Der Steuerhebel muß selbstschließend sein. Der Selbstschluß muß bei Fernbedienung auch
bei einem Bruch der Verbindung zwischen Bedienungshebel und Steuerhebel am Haspel
gewährleistet sein.Ein besonders gekennzeichneter Notschalter muß unmittelbar am Bedienungsstand des Haspels
vorhanden sein, mit dem der Hauptantriebsmotor abgeschaltet und die Bremse aufgelegt werden
kann.3.12.6. Stand des Maschinenführers, Fernbedienung
Am Stand des Maschinenführers sind die Bedienungs- und Überwachungsgeräte so griffgerecht,
übersichtlich und leicht ablesbar anzuordnen, daß der Haspel von einem Sitz aus ohne Zwangs-
haltung bedient werden kann. Der Stand des Maschinenführers ist hell auszuleuchten.Fernbedienung von Häspeln ist nur zulässig bei hydrostatischem Antrieb des Haspels.
Fernbedienung des Haspels liegt vor, wenn der Maschinenführer den Haspel nicht unmittelbar
überwachen kann.3.13. Signalanlagen
Jede Einschienenhängebahn muß eine optisch oder akustisch wirkende Signalanlage haben.
Die Signalgabe muß mindestens zwischen den Be- und Entladestellen, Haltepunkten und
Arbeitsstellen sowie dem Stand des Maschinenführers möglich und die Signale müssen
unverwechselbar für diese Einschienenhängebahn sein. Auf eine Signalanlage zwischen den
Stellen, an denen der Maschinenführer den Zug selbst abfertigt und dem Stand des
Maschinenführers kann verzichtet werden. Bei Funkfernsteuerung ist die Signalanlage
entbehrlich, wenn der Haspel stets vom Zug aus oder an den Be- und Entladestellen aus
unmittelbarer Nähe des Zuges gesteuert wird.Das Anlaufen der Einschienenhängebahn muß im gesamten Seillaufbereich optisch oder
akustisch angezeigt werden. Die Anlaufwarnung kann auch für andere Fördereinrichtungen
benutzt werden, die sich in derselben Strecke befinden. Anstelle der Anlaufwarneinrichtung
kann die Signaleinrichtung treten, wenn die Signale im gesamten Seillaufbereich wahr-
genommen werden können.An ortsfesten Be- und Entladestellen muß von jeder Stelle aus die Signaleinrichtung oder
eine Stillsetz- und Sperreinrichtung betätigt werden können, sofern die Be- und Entlade-
bereiche nicht vom Maschinenführer übersehen werden können. An ortsveränderlichen
Be- und Entladestellen muß die Signalgebung in Abständen von längstens 30 m möglich
sein. Bei Funkfernsteuerung sind diese Einrichtungen entbehrlich, wenn der Maschinen-
führer die Be- und Entladearbeiten bzw. Rangierarbeiten ständig beobachten und den
Haspel unverzüglich stillsetzen kann.3.14. Bekanntmachungen
An den Be- und Entladestellen sind auf Tafeln oder Schildern Angaben über die
Zugzusammenstellung, die zulässige Belastung eines Zuges und der Laufkatzen, die
Höchstzahl der anzuschlagenden Laufkatzen und deren Abstand untereinander
entsprechend den Angaben der Antragsunterlagen bekanntzumachen.Die Signale und ihre Bedeutung sind am Stand des Maschinenführers sowie an den Be-
und Entladestellen auf Schildern bekanntzumachen.Am Stand des Maschinenführers sind ferner die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die
Endpunkte der Einschienenhängebahn - soweit sie nicht vom Stand des Maschinenführers
einzusehen sind -, die Haltepunkte, die Langsamfahrstrecken sowie die hierfür zulässigen
Geschwindigkeiten auf Tafeln oder Schildern bekanntzumachen.Auf dem Förderweganzeiger des Haspels, ausgenommen Ziffernzähler, sind die Endpunkte
der Einschienenhängebahn - soweit sie nicht vom Stand des Maschinenführers einzusehen
sind -, die Haltepunkte und die Langsamfahrstrecken kenntlich zu machen. Bei Ziffern-
zählern sind diese Angaben auf Tafeln oder Schildern bekanntzumachen.3.15. Kennzeichnungen
Die nachstehend aufgeführten EHB-Teile müssen dauerhaft mit dem Kurzzeichen des
Herstellers versehen sein:- Schienen einschließlich Bolzen und Schäkel,
- Weichen,
- Rollenböcke und andere Seilführungsrollen,
- Seilumkehren,
- Laufkatzen,
- Verbindungsteile der Laufkatzen untereinander,
- Zugkatzen,
- Bremskatzen,
- Tragbehälter, Paletten, Lastaufnahmemittel,
- Hebezeuge,
- Seilspannvorrichtungen,
- Häspel.
3.16. Abnahmeprüfzeugnis für Bremseinrichtungen
Für jede Notbremseinrichtung muß ein Abnahmeprüfzeugnis in Anlehnung an DIN 50049 Nr. 3.1
vorliegen. In diesem Abnahmeprüfzeugnis muß bescheinigt werden, daß für die betreffende
Bremskatze die bei der Bauartprüfung gemäß Nr. 3.5.2 festgesetzten Grenzwerte eingehalten
sind; Abweichungen der Schließkraft von + 20 % bis - 10 % und Überschreitungen der
Auslösegeschwindigkeit bis zu 0,2 m/s sind zulässig. Die Schließzeit darf nicht überschritten
werden.In dem Abnahmeprüfzeugnis ist die ermittelte Haltekraft der Bremskatze anzugeben.
3.17. Abnahmeprüfzeugnis für Seilklemmeinrichtungen
Für jede Seilklemmeinrichtung muß ein Abnahmeprüfzeugnis in Anlehnung an DIN 50049 Nr. 3.1
vorliegen. In diesem Abnahmeprüfzeugnis muß bescheinigt werden, daß die Seilklemmeinrichtung
auf den vorgesehenen Nenndurchmesser des Seils abgestimmt ist. Bei Klemmkauscheneinbänden
ist außerdem zu bescheinigen, daß ein einwandfreies Gleiten des Kauschenherzens zur Erzeugung
einer ausreichenden Klemmkraft sichergestellt ist.3.18. Werkszeugnis für Zugseile
Für Zugseile muß vor ihrem Auflegen ein Werkszeugnis nach Absatz 9 der Technischen
Lieferbedingungen nach DIN 3051, Blatt 4, vorliegen.Außer den hier angegebenen Daten muß das Werkszeugnis folgende Angaben enthalten:
- die Drahtnenndurchmesser,
- den gemessenen Seildurchmesser,
- die Seilschlaglänge,
- die ermittelte Bruchkraft,
- die Bestätigung der Einhaltung der unter Nr. 3.9 aufgeführten Anforderungen.
Der Seildurchmesser ist nach Abschnitt 6.1 der Technischen Lieferbedingungen für Drahtseile
nach DIN 3051, Blatt 4, zu bestimmen. Die ermittelte Bruchkraft des Seiles ist die Summe der
einzeln im Zugversuch festgestellten Bruchkräfte aller Drähte des Seiles. Die Ermittlung der
Gütewerte der Drähte ist nach Abschnitt 6.3 der Technischen Lieferbedingungen für Drahtseile
nach DIN 3051, Blatt 4, vorzunehmen, wobei jedoch alle Drähte des Seiles geprüft werden
müssen. Bei der Feststellung des Flächengewichtes der Zinkauflage genügt es, wenn 20% der
Anzahl der Drähte gleichen Nenndurchmessers aus jeder Litze geprüft werden.4. Betrieb
4.1. Allgemeines
Einschienenhängebahnen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden; das Ziehen von
nicht zur Einschienenhängebahn gehörenden Einrichtungen und das Schleifen von Lasten ist
verboten.Bei der Zusammenstellung der Züge und bei ihrer Beladung sind die bekanntgemachten Angaben
(Nr. 3.14) zu beachten.Der Betrieb der Einschienenhängebahnen ist gegen Einwirkungen anderer Fördereinrichtungen
(z.B. von Lokomotivzügen) zu sichern. Die hierfür nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen
Einrichtungen und Maßnahmen sind vom Bergwerksbesitzer schriftlich festzulegen.Für Engstellen, Kurven und andere Gefahrenstellen ist die Höchstgeschwindigkeit der
Einschienenhängebahnzüge so festzusetzen, wie es die örtlichen Verhältnisse erfordern
(Langsamfahrstrecken).Das regelmäßige Be- und Entladen sowie das Verbinden und Trennen von Laufkatzen darf nur an
dafür bestimmten Stellen vorgenommen werden. Außerhalb dieser Stellen dürfen Züge nur nach
Weisung der zuständigen Aufsichtsperson verbunden oder getrennt werden.An Be- und Entladestellen sowie außerhalb des Fahrbereiches der Einschienenhängebahnzüge
dürfen die Laufschienen von Rangierkatzen befahren werden.Rangierkatzen dürfen nur verwendet werden, wenn für ihre Bauart das Prüfungszeugnis einer
vom Landesoberbergamt benannten Fachstelle (Seilprüfstelle) vorliegt. Werden Rangierkatzen
mit einer Nennzugkraft von mehr als 15 kN eingesetzt, so müssen die Schienen im Fahrbereich
dieser Rangierkatze nach DIN 20629, Teil 2, aufgehängt sein.4.2. Lichter Raum
Der freie Durchgang der Laufkatzen und angehängten Lasten muß jederzeit gewährleistet sein
(lichter Raum).Der lichte Raum ist während des Betriebes der Einschienenhängebahnen wegen der Pendel-
bewegungen und der Möglichkeit des Anstoßens an Aus- und Einbauten dauernd zu
gewährleisten. Das schließt nicht aus, daß bei nicht vorhersehbarer Querschnittsverminderung
während des Betriebes der festgelegte lichte Raum im Einzelfall vorübergehend unterschritten
werden darf, wenn geeignete Ersatzmaßnahmen (z.B. Langsamfahrstrecken, Führungsein-
richtungen) getroffen worden sind. Ersatzmaßnahmen sind auch notwendig bei zeitlich
begrenzten örtlichen Einschränkungen des lichten Raumes (z.B. Material-Ablage).Pendelbewegungen des Schienenstranges müssen durch seitliches Abspannen entsprechend
begrenzt werden.Es ist sicherzustellen, daß beim Betrieb von Einschienenhängebahnen andere betriebliche
Anlagen (z.B. elektrische Geräte, Fernsprecher, Explosionssperren, Gurtförderer) auch
durch Pendelbewegungen der Lasten und beim Durchfahren von Kurven nicht erfaßt
werden können.4.3. Seilbehandlung
Die Vorspannung des Seiles darf weder am Haspel noch an der Seilumkehrrolle je Seilstrang
8% der rechnerischen Bruchkraft des Seiles überschreiten.Die Einrichtung zum Messen der Vorspannung des Seiles kann während des Betriebes entlastet
sein.Seile dürfen durch Langspleiß verbunden werden, wenn die Spleißlänge wenigstens das
1000-fache des Seildurchmessers beträgt und der Spleiß von fachkundigen Personen (Spleißern)
ausgeführt wird.Seile dürfen nur zu einer Zugseilschlaufe zusammengespleißt werden, wenn sie gleiche Machart
besitzen. Abweichend hiervon dürfen in Einzelfällen Seile unterschiedlicher Machart zusammen-
gespleißt werden, wenn sie in Durchmesser, Schlagart und Schlaglänge übereinstimmen.Der Abstand zwischen zwei Langspleißen in einem Zugseil muß mindestens das 2000-fache des
Seildurchmessers betragen.Der Spleiß ist nach der 'Anleitung zum Herstellen von Langspleißen für Zugseile von Strecken-
förderbahnen' der Seilprüfstelle herzustellen.Seileinbände müssen in Abständen von längstens 3 Monaten erneuert werden.
Nach jedem Einbinden eines Seiles und Erneuern eines Seileinbandes ist ein Probetreiben
durchzuführen. Auf das erforderliche Nachziehen der Klemmeinrichtungen ist zu achten.
Ein Probetreiben ist auch nach jedem Spleißen eines Seiles erforderlich.4.4. Spleißer
Die Spleißer müssen in der Herstellung von Langspleißen unterwiesen worden sein und ihre
Fähigkeit einem vom Landesoberbergamt anerkannten Sachverständigen nachgewiesen haben.Bei dem Fähigkeitsnachweis muß ein Seil gespleißt werden, dessen Durchmesser mindestens
dem der im Betrieb verwendeten Seile entspricht. Der Fähigkeitsnachweis ist nach jeweils
höchstens zwei Jahren zu wiederholen.Spleißer müssen durch eine fachkundige für die Überwachung von Spleißarbeiten bestellte
Aufsichtsperson jeweils ein Jahr nach jedem Fähigkeitsnachweis bzw. nach jeder Wiederholung
des Fähigkeitsnachweises nachunterwiesen werden. Eine Nachunterweisung ist außerdem
erforderlich, wenn Spleißer mehr als 3 Monate mit dem Spleißen ausgesetzt haben.4.5. Zugbetrieb, Zugabfertigung
Während eines Treibens darf nicht mehr als ein Einschienenhängebahnzug an dem Zugseil
bzw. Zweiseilbetrieb an den beiden Zugseilen angeschlagen sein.Laufkatzen, die nicht mit dem Zugseil - bei Zweiseilbetrieb mit den Zugseilen - oder mit
Bremskatzen verbunden sind (z.B. beim Abstellen, Rangieren), müssen an den Tragschienen
festgelegt werden, sofern sie sich von selbst in Bewegung setzen können (z.B. bei Schienen-
neigungen über 0,64 gon). Bremskatzen müssen beim Abstellen ausgelöst werden, wenn sie
zur Sicherung gegen Ablaufen dienen.Laufkatzen dürfen in Bahnabschnitte, in denen sie sich von selbst in Bewegung setzen können,
nur eingeschoben werden, wenn sie mit dem Zugseil - bei Zweiseilbetrieb mit beiden Zugseilen -
verbunden sind. Dies gilt nicht für das Einschieben mit Rangierkatzen. Ein Lösen von
Verbindungen ist in diesen Bahnabschnitten nur erlaubt, wenn die zu trennenden Laufkatzen
gegen Ablaufen gesichert sind.Lasten sind so zu befördern, daß sie nicht herabfallen können.
Leerhaken und Ketten der Laufkatzen dürfen während des Treibens nicht so herunterhängen,
daß sie am Streckenausbau oder an Streckeneinbauten anfassen und festhaken können; sie
dürfen auch nicht so um die Kuppelstangen geschlungen werden, daß deren Beweglichkeit
behindert wird.Vor jeder Signalgabe zu Beginn eines Treibens hat sich eine vom Bergwerksbesitzer bestimmte
Person davon zu überzeugen, daß die Verbindungen ordnungsgemäß hergestellt, die Sicherungen
gegen selbsttätiges Lösen im Eingriff sowie die Bremseinrichtungen der Bremskatzen nicht
blockiert sind. Die Wiederholung dieser Kontrolle kann unterbleiben, wenn der Zugverband
zwischen zwei Treiben nicht entkuppelt worden war und die Bremseinrichtungen nicht
angesprochen hatten.Sperren dürfen jeweils nur für die Zeit des Durchlaufens der einzelnen Laufkatzen oder des
Zuges geöffnet werden.Ist der Schienenstrang über die Endstellen der Fahrbereiche der Einschienenhängebahn hinaus
weitergeführt, dürfen die Sperren ebenfalls nur während der Durchfahrt von Laufkatzen geöffnet
sein; die hierfür nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen
sind vom Bergwerksbesitzer schriftlich festzulegen.4.6. Signalgabe, Signale
Für die Signalgabe an den Be- und Entladestellen sowie an Haltepunkten hat der Bergwerks-
besitzer Signalgeber zu bestimmen.Für die Materialförderung sind folgende Signale zu verwenden:
1 Ton oder 1 Lichtzeichen = Halt
2 Töne oder 2 Lichtzeichen = Zum Haspel hin
3 Töne oder 3 Lichtzeichen = Vom Haspel weg.Befindet sich der Haspel nicht an einem Endpunkt der Einschienenhängebahn, so ist vom
Bergwerksbesitzer der Endpunkt zu bestimmen, auf den sich die Signale beziehen.4.7. Haspelbedienung
Maschinenführer haben vor Aufnahme der Förderung auf die ordnungsgemäße Befestigung
des Haspels und die Wirksamkeit der Bremse sowie während des Treibens auf offensichtliche
Mängel des Seiles zu achten.Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit darf nicht überschritten werden.
Im Bereich von Langsamfahrstrecken ist die zulässige verringerte Geschwindigkeit einzuhalten.
Maschinenführer dürfen den Zug nur auf Signale in Bewegung setzen. Dies gilt nicht an Be- und
Entladestellen, an denen der Maschinenführer zugleich Zugabfertiger ist, wenn er die Be- oder
Entladestelle von seinem Stand aus überblicken kann.Maschinenführer müssen den Zug an Haltepunkten anhalten. Sie dürfen das Treiben erst auf
Signal fortsetzen.4.8. Instandsetzungen
Müssen Einzelteile, von denen die Sicherheit abhängt (z.B. Verbindungen, Teile von Häspeln
oder Hebezeugen), ersetzt werden, so dürfen nur Original-Ersatzteile der Hersteller oder nur
solche Teile verwendet werden, die den von der Herstellerfirma gelieferten Ersatzteilen
sicherheitlich gleichwertig sind. Bei Bremskatzen dürfen nur Original-Ersatzteile verwendet
werden.Bei der Instandsetzung von Bremskatzen sind Einzelteile der Auslösevorrichtung gegen solche
in korrosionsgeschützter Ausführung auszuwechseln, wenn die Funktionsfähigkeit durch
Korrosion beeinträchtigt werden kann (z.B. Auslöseventile, Fliehkraftauslöser).Nach Instandsetzungen muß die sicherheitliche Gleichwertigkeit der instandgesetzten Teile mit
den von den Herstellern gelieferten EHB-Teilen gewährleistet sein.Für instandgesetzte Bremskatzen ist ein neues Abnahmeprüfzeugnis in Anlehnung an
DIN 50049 Nr. 3.1 vorzulegen.Verbogene Kuppelstangen sind auszuwechseln.
Muttern mit Kunststoffteilen als Sicherung gegen selbsttätiges Lösen dürfen nach dem
Abschrauben nicht wieder in Einschienenhängebahnen verwendet werden.Seilführungsrollen sind auszuwechseln, wenn ihr Zustand Seilschäden verursachen kann.
Bei ungleichmäßiger Abnutzung der Treibscheibenfutterrillen des Haspels ist dafür zu sorgen,
daß alle Rillen wieder den gleichen Durchmesser erhalten. Verschlissene Treibscheibenfutter
sind rechtzeitig auszuwechseln.Verschlissene Bremsbeläge der Häspel und Bremskatzen sind unverzüglich auszuwechseln.
4.9. Unterweisung der im Einschienenhängebahnbetrieb Beschäftigten, Betriebs-
anweisungenDer Bergwerksbesitzer hat sicherzustellen, daß die mit der Errichtung, dem Betrieb und der
Wartung von Einschienenhängebahnen beauftragten Personen vor ihrem Einsatz über ihre
Aufgaben unterwiesen werden. Diesen Personen sind Betriebsanweisungen auszuhändigen,
die unter anderem die entsprechenden Anweisungen der Hersteller berücksichtigen.Bei Einführung technischer Neuerungen müssen die mit der Errichtung, dem Betrieb und
der Wartung beschäftigten Personen erneut unterwiesen werden. Die Betriebsanweisungen
sind gegebenenfalls zu ergänzen.4.10. Abnahme
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist jede Einschienenhängebahn - unabhängig davon,
ob es sich um die Errichtung einer Bahn aus fabrikneuen oder aus bereits eingesetzt
gewesenen EHB-Teilen handelt - durch eine vom Bergwerksbesitzer beauftragte Person
(Beauftragter für Einschienenhängebahnen) abzunehmen. Hierbei sind Funktionsprüfungen,
insbesondere an den Sicherheitseinrichtungen, vorzunehmen; ferner ist festzustellen, ob
die Anlage entsprechend den Erlaubnisunterlagen errichtet worden ist. Über das Ergebnis
der Abnahme ist eine Abnahmebescheinigung auszustellen. Ob eine Einschienenhängebahn
nach einer Unterbrechung des Betriebes (z.B. Verlängern oder Einkürzen des Schienen-
stranges, Stundung des Betriebes) vor ihrer Wiederinbetriebnahme erneut aufgenommen
werden muß, ist im Einzelfall von dem Beauftragten für Einschienenhängebahnen zu entscheiden.Von der erforderlichen Fachkunde des Beauftragten für Einschienenhängebahnen hat sich der
Bergwerksbesitzer zu überzeugen. Der Beauftragte für Einschienenhängebahnen muß mit den
einschlägigen Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Blätter)
vertraut sein, die Einschienenhängebahnen einschließlich ihres Zubehörs prüfen und ihren
sicherheitlichen Zustand, den Schwierigkeitsgrad der Bahn und die sich hieraus ergebenden
Folgerungen (z.B. nach dem von der Seilprüfstelle herausgegebenen Seilatlas für Zugseile von
Streckenförderanlagen) beurteilen können.Der Beauftragte für Einschienenhängebahnen sollte eine abgeschlossene Ingenieurausbildung
nachweisen; durch mehrjährige Tätigkeit in der Förderung mit Einschienenhängebahnen oder
Schienenflurbahnen muß er sich besondere Kenntnisse erworben haben.Es empfiehlt sich, daß zu den Aufgaben des Beauftragten für Einschienenhängebahnen nicht
die unmittelbare Aufsicht über Errichtung und Betrieb von Einschienenhängebahnen gehören.Nach jeder Aufstellung eines Haspels mit hydrostatischem Getriebe ist vor seiner Inbetriebnahme
eine Abnahme durch eine vom Bergwerksbesitzer zu beauftragende Person durchzuführen,
die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse in der
Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung hydraulischer Anlagen besitzt, um deren
ordnungsgemäßen Zustand beurteilen zu können. Diese Person hat zu bescheinigen, daß die
Bestimmungen über Häspel mit hydrostatischem Getriebe (Nr. 3.12.5) eingehalten worden sind.
Sie kann hierbei auf Werksprüfzeugnisse (siehe auch DIN 50049 Nr. 2.3) des Herstellers für
Teile der Haspelanlage und auf Abnahmebescheinigungen von elektrotechnischen Sach-
verständigen Bezug nehmen.Für die Abnahme von Häspeln mit hydrostatischem Getriebe kommen in Betracht:
Ingenieurmäßig vorgebildete Angehörige von Fachstellen, z.B. Technischer Überwachungs-
Verein, Westfälische Berggewerkschaftskasse oder andere Maschinentechnische Institute,
von Herstellerfirmen oder von Bergwerksbetrieben, sofern diese Personen die aufgeführten
Voraussetzungen erfüllen.Der Beauftragte für Einschienenhängebahnen kann mit der beauftragten Person für die Abnahme
von Häspeln mit hydrostatischem Getriebe identisch sein, wenn er die dort geforderten
Voraussetzungen erfüllt.4.11. Verhalten bei Schäden oder Mängeln
Der Betrieb der Einschienenhängebahn ist zu unterbrechen, wenn festgestellte Schäden oder
Mängel nicht unverzüglich beseitigt werden können. Eine Betriebsunterbrechung ist nicht
erforderlich, wenn der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist. Festgestellte Schäden oder
Mängel und deren Beseitigung sowie die Unterbrechung des Betriebes sind unverzüglich der
zuständigen Aufsichtsperson zu melden.Die zuständige Aufsichtsperson hat den Bergwerksbesitzer über wesentliche Schäden oder
Mängel unverzüglich zu unterrichten und, soweit erforderlich, die Einstellung des Betriebes
der Anlage zu veranlassen. Die Aufsichtsperson hat wesentliche Schäden oder Mängel
sowie die Einstellung des Betriebes im Prüfungsbuch gemäß den Vorschriften der BVOSt
zu vermerken und zu veranlassen, daß die Einstellung des Betriebes am Stand des Maschinen-
führers und an den Be- und Entladestellen auf Tafeln oder Schildern bekanntgemacht wird.4.12. Anzeige
Die erstmalige Inbetriebnahme einer Einschienenhängebahn ist dem Bergamt anzuzeigen.
Der Anzeige ist ein Grubenbildauszug beizufügen, in dem der Verlauf der Einschienenhängebahn,
ihre Neigungen und der Aufstellungsort des Haspels gegebenenfalls mit Seilspannvorrichtung
eingetragen ist, soweit dem Erlaubnisantrag nicht bereits ein entsprechender Streckenplan
beigelegen hat.5. Überwachung
Die einzelnen Teile (EHB-Teile) sowie die gesamte Anlage der Einschienenhängebahn und das
Trum der Grubenbaue, in dem eine Einschienenhängebahn betrieben wird, müssen arbeitstäglich
überprüft und in Abständen von längstens 5 Wochen geprüft werden.Der Bergwerksbesitzer hat Art, Umfang sowie die Fristen der regelmäßigen Überwachung
durch Betriebsanweisungen festzulegen.Die Betriebsanweisungen müssen mindestens die Wartungs- und Bedienungsanweisungen der
Hersteller der zu überwachenden Betriebsmittel enthalten.5.1. Überprüfung
Bei den Überprüfungen sind unter anderem die Seile und die Bremsbeläge der Bremskatzen
auf ihren Verschleißzustand hin in Augenschein zu nehmen. Die Bremseinrichtungen sind
entsprechend den Betriebsanweisungen im Stillstand auszulösen.5.2. Prüfung
Bei den Prüfungen ist die Funktionsfähigkeit der Bremskatzen entsprechend den Betriebs-
anweisungen festzustellen. Dabei ist die Auslösegeschwindigkeit der Bremseinrichtungen
zu messen.Für die Beurteilung des Bremsvermögens ist im Rahmen der Funktionsprüfung die Haltekraft
der Bremseinrichtungen im Stillstand zu messen.In die Prüfungen sind unter anderem die Seile einzubeziehen.
An den Rollenböcken ist unter anderem der Verschleiß der Seilführungsrollen und das
Einarbeiten des Seilprofils in die Rollen festzustellen.Bei den Prüfungen an Häspeln mit mehr als zwei Rillenscheiben ist der Seillaufdurchmesser
der Treibscheibenfutter zur Feststellung einer gleichmäßigen Abnutzung zu messen.5.3. Aufliegezeit der Seile
Zugseile dürfen länger als 6 Monate nur aufliegen, wenn die Unbedenklichkeit der
Weiterverwendung durch eine Prüfung festgestellt worden ist. Die Zeitabstände der Prüfungen
(Nr. 5.2) sind auf längstens 4 Wochen zu verringern.Ein Seil oder Seilstück ist abzulegen, wenn festgestellt wird oder Anzeichen dafür bestehen,
daß die beim Auflegen vorhandene Bruchkraft durch Korrosion, Verschleiß oder Drahtbrüche
um mehr als 15 v.H. vermindert ist. Es ist ferner abzulegen, wenn es andere Schäden (z.B.
Quetschungen, Knicke) aufweist.Gebrauchte Seile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn ein vom Landesoberbergamt
anerkannter Sachverständiger die Unbedenklichkeit der Wiederverwendung nach einer
Untersuchung vor dem Wiederauflegen des Seiles bescheinigt hat.5.4. Unterweisung der mit Überprüfungen und Prüfungen beauftragten Personen
Die mit der Überwachung (Prüfung und Überprüfung) beauftragten Personen sind vor
Aufnahme ihrer Tätigkeit zu unterweisen; ihnen sind Betriebsanweisungen auszuhändigen.
Diese Personen müssen auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ihrer
Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben
auszuführen, den ordnungsgemäßen Zustand der Einschienenhängebahnen einschließlich
ihres Zubehörs zu beurteilen und mögliche Gefahren zu erkennen.Soweit die Überwachung sich auf die Beurteilung von Seilen, Seileinbänden, Seilführungen
und Seilschäden erstreckt, müssen diese Personen auf diesem Gebiet spezielle Fachkenntnisse
besitzen.Die Fachkenntnisse können z.B. durch erfolgreichen Besuch von Grund- und Wieder-
holungslehrgängen an geeigneten Instituten, wie der Seilprüfstelle, Institut für Fördertechnik
und Werkstoffkunde, in Bochum, erworben werden. Die Lehrgänge sind in Abständen von
längstens 3 Jahren zu wiederholen.6. Einschienenhängebahnen über 20 gon Schienenneigung
Für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Einschienenhängebahnen über
20 gon Schienenneigung nach Nr. 1.3 gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5
entsprechend, soweit nicht nachfolgend zusätzliche oder abweichende Regelungen
festgelegt sind.6.1. Allgemeines
Einschienenhängebahnen mit Schienenneigungen über 20 gon bis 35 gon müssen einen geringen
Schwierigkeitsgrad durch einfache geometrische Verlegung des Schienenstranges aufweisen.
Kurven, Mulden und Sättel sind möglichst zu vermeiden; der Schienenstrang muß möglichst
geradlinig verlegt werden. Eine Überschreitung der Neigung des Schienenstranges über 35 gon
ist nicht zulässig; dies gilt auch für einzelne Schienen.Der Standort des Haspels muß so gewählt werden, daß die aufzubringende Seilzugkraft möglichst
gering gehalten wird (z.B. Aufstellung des Haspels am höchsten Punkt der Bahn).Der Bergwerksbesitzer hat sicherzustellen, daß sich Personen während eines Treibens in
Streckenbereichen mit Schienenneigungen über 20 gon und unterhalb dieser Bereiche auf
mindestens 15 m Länge nicht aufhalten.6.2. Errichtung
Der lichte Raum seitlich des breitesten Zugprofils muß mindestens 0,5 m betragen. Dies gilt
nicht, wenn ein Hängenbleiben der Last ausgeschlossen ist (z.B. Begrenzung der Pendel-
bewegung durch die Konstruktion der Lastaufnahmemittel, glatte Streckenstöße).Es dürfen nur Schienen verwendet werden, deren Widerstandsmomente mindestens denen
der Schienenprofile I 140 E entsprechen.Die Bruchkraft der Schienen einschließlich der an ihnen fest angebrachten Aufhängeteile
(Schienenverbindungen) sowie Verbindungsteile zwischen Schiene und Widerlager muß
bei Neigungen bis 30 gon eine mindestens 4-fache und bei Neigungen bis 35 gon eine
mindestens 5-fache Sicherheit im Verhältnis zur größten, im Betrieb vorkommenden statischen
Belastung (Totlast und Nutzlast) aufweisen. Die Schienen müssen zweisträngig (in V-Form)
aufgehängt werden; ein Ausweichen der Schienen nach oben beim Befahren oder Bremsen
ist durch zusätzliche Abspannung zu verhindern.Der Ausbau im Bereich der Schienenneigung von 20 gon bis 30 gon ist durchgehend zug-
und druckfest zu verbolzen und in Abständen von höchstens 5 m mit dem Gebirge zu verankern.Der Ausbau darf bei Schienenneigungen über 30 gon nicht als Widerlager benutzt werden.
In diesen Bereichen müssen die Schienenstücke miteinander fest verschraubt und in einer
eigenen Tragkonstruktion fest angeordnet sein.Weichen sind in den Bahnabschnitten mit über 20 gon geneigten Schienen nicht zulässig.
In Abhauen sowie in sonstigen Grubenbauen, die fallend aufgefahren werden, sind besondere
Einrichtungen vorzusehen, die eine Langsamfahrt des Zuges vor dem Erreichen der Endstelle
sicherstellen.Die der Verbindung der Laufkatzen untereinander dienenden Teile einschließlich der Kuppel-
stangen und der in Kraftfluß liegenden Teile der Laufkatzen müssen in jedem Fall eine
mindestens 8-fache Sicherheit im Verhältnis ihrer Bruchkraft zur Hangabtriebskraft haben.
Die Bruchkraft dieser Teile muß mindestens 120 kN betragen.Tragbehälter müssen gewährleisten, daß das Ladegut bei Bremsungen nicht herausgeschleudert
wird (z.B. durch Deckel, Verspannungen).Aufhängeketten sind zur Lastaufnahme während der Fahrt nicht geeignet, wenn beim Bremsen
infolge der Neigung Kettenglieder am Behälterrand oder die Endglieder der Kette auf Knickung
beansprucht werden; zur Lastaufnahme sind dann andere Tragelemente (z.B. Tragarme) zu
verwenden.6.3. Betrieb
Es dürfen nur Bremskatzen eingesetzt werden, die für die vorgesehenen Neigungen geeignet
sind und deren Eignung im Prüfungszeugnis bestätigt worden ist.Beim Einseilbetrieb mit wechselnder Neigung ist an jedem Ende des Zuges eine Bremskatze
gleicher Bauart mitzuführen.Die Auslösegeschwindigkeit einer Bremskatze ist auf höchstens 2,4 m/s, die der zweiten
Bremskatze auf 3,0 m/s (zulässige Abweichung ± 0,2 m/s) einzustellen. Gegebenenfalls muß
die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit nach Nr. 1.1 bzw. Nr. 1.4 herabgesetzt werden, um
ein unzeitiges Auslösen der Bremskatzen auszuschließen.Zum Messen der Vorspannkraft des Seiles an der Seilumkehrrolle muß eine Meßeinrichtung
vorhanden sein.Gebrauchte Seile dürfen nicht wiederverwendet werden.
Spleißer müssen den Fähigkeitsnachweis nach jeweils einem Jahr wiederholen.
Der Bergwerksbesitzer hat sicherzustellen, daß in den Betriebsanweisungen, in den Dienst-
anweisungen und bei den Unterweisungen die Besonderheiten des Einschienenhängebahn-
betriebes bei Schienenneigungen über 20 gon berücksichtigt werden.7. Sondertransporte
Für Transporte von Lasten, die in den lichten Raum hineinragen oder bei denen die für die
betreffende Einschienenhängebahn festgelegte höchste Gesamtlast des Zuges überschritten wird
(Sondertransporte nach Nr. 1.4), gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 6 entsprechend,
soweit nicht nachfolgend zusätzliche oder abweichende Regelungen festgelegt sind.Die Anhängelast darf nur so groß gewählt werden, daß der Antrieb in der Lage ist, die Gesamtlast
des Zuges auch in der größten vorkommenden Neigung bergauf zu bewegen. Die Zugkatzen
müssen so angeordnet werden, daß die Gesamtlast des Zuges auch in der größten vor-
kommenden Neigung in beiden Fahrtrichtungen bewegt werden kann.Die Nennzugkraft der Häspel darf nicht überschritten werden; die Fahrgeschwindigkeit darf
höchstens 1,0 m/s betragen.Können beim Zweiseilbetrieb die Bremskatzen nicht gemäß Nr. 3.5.4 Abs. 3 innerhalb des Zuges
angeordnet werden, so dürfen sich die Bremskatzen auch an den Enden des Zuges befinden
(vergleiche Anhang B zu Anlage 1, Beispiel 11), wenn sie hydraulisch miteinander verbunden
sind (z.B. Duo-Bremskatzen). Die Verbindungen innerhalb des Zuges müssen eine mindestens
8-fache Sicherheit und Sicherungen haben, die nicht ohne Werkzeug unwirksam gemacht
werden können; die Bruchkraft dieser Teile muß mindestens 120 kN betragen (vergleiche
Nr. 3.5.5 Abs. 1 und Nr. 3.4 letzter Absatz).Bei Sondertransporten ist zu gewährleisten, daß auch an Endstellen und in Kurven dem
Maschinenführer ein Haltsignal gegeben oder der Haspel unverzüglich stillgesetzt werden kann,
z.B. mit Hilfe einer Stillsetz- und Sperreinrichtung.Vor der erstmaligen Durchführung eines Sondertransports ist die Einschienenhängebahn durch
den Beauftragten für Einschienenhängebahnen abzunehmen. Dieser darf den Betrieb erst
freigeben, wenn er festgestellt hat, daß die eingesetzten Betriebsmittel den Erlaubnisunterlagen
entsprechen und daß der freie Durchgang für die zu transportierenden Lasten gegeben ist.Hierbei ist auch das Ausschwenken der Fahrzeuge und der angehängten Lasten in Kurven zu
berücksichtigen.Sondertransporte dürfen nur stattfinden, wenn eine Aufsichtsperson anwesend ist. Diese hat vor
der arbeitstäglichen Aufnahme des Sondertransports festzustellen, daß der freie Durchgang der
zu transportierenden Lasten gegeben ist, daß sich außer den beim Sondertransport eingesetzten
Personen keine weiteren Personen in den Grubenbauen aufhalten, in denen der Sondertransport
umgehen soll, und daß die im folgenden Absatz genannten Betriebs- und Fördermittel gegen
Wiedereinschalten bzw. Wiederingangsetzen gesichert sind.Betriebs- und Fördermittel, die sich in Grubenbauen befinden, in denen Sondertransporte
durchgeführt werden, und durch deren Betrieb die Sondertransporte beeinträchtigt werden
können (z.B. Gurtförderer, Senk- und Lademaschinen), müssen abgeschaltet bzw. stillgesetzt
werden und gegen Wiedereinschalten bzw. Wiederingangsetzen gesichert sein.Gleichzeitige Personenbeförderung mit der Einschienenhängebahn darf bei Sondertransporten
nicht vorgenommen werden. Das Mitfahren des Maschinenführers einer funkferngesteuerten
Einschienenhängebahn ist nur statthaft, wenn die in Nrn. 8.2.5, 8.2.6 und 8.2.7 geforderten
Sicherheiten eingehalten werden.Die im Sondertransport eingesetzten Personen müssen durch die zuständige Aufsichtsperson
vor Aufnahme des Sondertransports in die Einzelheiten des Betriebsablaufs eingewiesen werden.8. Personenbeförderung
8.1. Allgemeines
Für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Einschienenhängebahnen mit
Personenbeförderung nach Nr. 1.5 gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 entsprechend,
soweit nicht nachfolgend zusätzliche oder abweichende Regelungen festgelegt sind.Für die Personenbeförderung müssen besondere Personenbeförderungsmittel zur Verfügung
gestellt werden.Personen dürfen in Zügen befördert werden,
- die ausschließlich der Personenbeförderung oder
- die der Materialförderung und gleichzeitigen Personenbeförderung
dienen.
8.2 Errichtung
8.2.1. Lichter Raum, Langsamfahrstrecken
Der lichte Raum seitlich des breitesten Zugprofils einschließlich der Mitfahrenden sowie der
lichte Raum unterhalb der Füße von Mitfahrenden, der Fußstützen von Personenbeförderungs-
mitteln und unterhalb der Personenkabinen (lotrecht gemessen) muß mindestens 0,3 m betragen.
Bei Personenbeförderungsmitteln ohne Fußstütze muß der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt
der Sitzfläche und der Streckensohle mindestens 0,5 m betragen (lotrecht gemessen).Bei Personenbeförderungsmitteln, mit Ausnahme von Personenkabinen, ist bei der Bemessung
des lichten Raumes bei Einzelsitzen, auf denen die Personen in Fahrtrichtung oder entgegen-
gesetzt sitzen, eine Sitzbreite von mindestens 0,5 m, gemessen in Höhe der Sitzfläche,
zugrunde zu legen (Gesamtbreite mindestens 1,10 m).Sitzen die Mitfahrenden quer zur Fahrtrichtung, ist bei der Bemessung des lichten Raumes eine
Sitztiefe von mindestens 0,8 m, gemessen in Höhe der Sitzfläche, zugrunde zu legen
(Gesamtbreite mindestens 1,40 m).Türen von Wetterbauwerken dürfen nur durchfahren werden, wenn die Personen nicht gefährdet
werden können.Der Abstand zwischen Unterkante Personenbeförderungsmittel und Streckensohle,
Absteigebühnen oder dergleichen darf an den Personenbahnhöfen oder sonstigen Ein- und
Aussteigestellen 1,00 m nicht überschreiten.Der Abstand zwischen Unterkante Personenbeförderungsmittel und Streckensohle darf im Bereich
der Fahrstrecke nur so groß sein, daß die Mitfahrenden im Notfall in der Lage sind, die Personen-
beförderungsmittel gefahrlos zu verlassen. Hierzu können auch Hilfsmittel wie Fahrten oder
dergleichen im Zug mitgeführt werden.Vor Be- und Entladestellen sowie vor Strebeingängen und sonstigen Arbeitsstellen sind
Langsamfahrstrecken festzulegen.8.2.2. Auf- und Absteigestellen, Signalanlagen
Es müssen Auf- und Absteigestellen vorhanden sein, die ein gefahrloses Besteigen und
Verlassen der Personenbeförderungsmittel ermöglichen. Die Auf- und Absteigestellen sowie
die Anfangs- und Endpunkte der Fahrbereiche müssen durch Schilder gekennzeichnet sein.Jede der Personenbeförderung dienende Einschienenhängebahn muß zwischen den Auf- und
Absteigestellen und dem Stand des Maschinenführers außer der Signalanlage eine Sprech-
einrichtung haben. An Auf- und Absteigestellen in unmittelbarer Nähe des Haspels, an denen
der Maschinenführer zugleich Zugabfertiger ist, kann auf eine Signal- oder Sprecheinrichtung
verzichtet werden.Von jeder Stelle des für die Personenbeförderung eingerichteten Fahrbereiches der Einschienen-
hängebahn muß jederzeit vom Sitz des Zugbegleiters aus ein Haltsignal gegeben oder der Haspel
stillgesetzt werden können (z.B. durch Signalseil entlang der Einschienenhängebahn, Funkfern-
steuerung). Hierzu ist der Sitz des Zugbegleiters so einzurichten und innerhalb des Zuges so
anzuordnen, daß er die Strecke in Fahrtrichtung überblicken kann.Auf- und Absteigestellen sind hell auszuleuchten.
8.2.3. Weichen
Die Stellung der Weichen muß für den Zugbegleiter oder Selbstfahrer in einer solchen
Entfernung erkennbar sein, daß der Zug unter Berücksichtigung des Bremsweges rechtzeitig
zum Stillstand gebracht werden kann.8.2.4. Personenbeförderungsmittel
Personenkabinen müssen bis auf die Einstiegs- und Sichtöffnungen geschlossen sein. Sie
müssen aus widerstandsfähigem Material, verwindungs- und biegesteif angefertigt sein.
Einstiegsöffnungen müssen durch klappbare Bügel oder dergleichen so gesichert sein,
daß Körperteile (Arme, Beine, Kopf) während der Fahrt nicht unbeabsichtigt aus der Kabine
herausragen können. Sichtöffnungen müssen durch Gitterstäbe oder dergleichen gesichert sein.
Sitze oder Liegeflächen müssen so gestaltet sein, daß die Fahrenden auch bei einer Notbremsung
nicht durch scharfe Kanten und dergleichen verletzt werden.Für die Sitze in den Personenkabinen müssen mindestens folgende Abmessungen
eingehalten werden:1. Sitzfläche:
430 mm breit
350 mm tief.
Die Sitzfläche soll eine Neigung nach hinten haben.2. Kniefreiheit:
600 mm - gemessen von der Rückenlehne in Höhe der Sitzfläche.
3. Freie Höhe über den Sitzen:
850 mm - gemessen von der Oberkante der Sitzfläche bis Unterkante Dach.
Bei geneigter Sitzfläche und Rückenlehne kann die freie Höhe entsprechend der Neigung
verringert werden. Bei liegender Fahrweise sollten Flächen von mindestens 700 mm x 2000 mm
je Person zur Verfügung stehen. Der Abstand zwischen Liegefläche und Unterkante Dach muß
mindestens 600 mm betragen.Der Innenraum der Personenkabinen, die Anordnung der Sitze und Liegeflächen sowie ihre
Abmessungen müssen gewährleisten, daß eine Person von 1,76 m Größe zuzüglich der Maße
für Arbeitskleidung und Schutzhelm ohne Zwangshaltung sitzen oder liegen kann. Die Breite des
Innenraumes der Kabinen muß mindestens 700 mm betragen.Für Hängesitze, Sitzbänke und Sitzbalken müssen mindestens folgende Abmessungen
eingehalten werden:(Sitzfläche)
Breite
mmTiefe
mmHängesitze (mit und ohne Rückenlehne)
mit Fußstütze
ohne Fußstütze
430
430
400
480Sitzbänke (mit und ohne Rückenlehne)
mit Fußstütze
ohne Fußstütze
600
600
400
480Sitzbalken (grundsätzlich mit Fußstütze)
250
450
Die freie Höhe über Hängesitzen, Sitzbänken und Sitzbalken muß gewährleisten, daß eine Person
von 1,76 m Größe zuzüglich der Masse für Arbeitskleidung und Schutzhelm ohne Zwangshaltung
sitzen kann.Die Kanten der Sitze, Bänke und Balken müssen abgerundet sein.
Sitze, Bänke und Balken sind so aufzuhängen, daß sie nur geringfügig quer zur Streckenachse
pendeln können; sie sind mit Vorrichtungen versehen, an denen sich die Mitfahrenden festhalten
können.8.2.5. Aufhängevorrichtungen
Die Bruchkraft der Aufhängevorrichtungen zwischen Laufkatze und Personenbeförderungsmittel
muß eine mindestens 10-fache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung besitzen.
Sie müssen in ihren Abmessungen auf die Abmessungen der Lastaufnahmemittel der Laufkatzen
abgestimmt sein. Ihre Verbindungsteile dürfen sich nicht selbsttätig lösen können.Personenbeförderungsmittel dürfen während der Fahrt nicht am Hebezeug (z.B. nicht am
Kettenzug der Hubeinrichtung) aufgehängt sein.8.2.6. Verbindungen zwischen den Laufkatzen
Die der Verbindung der Laufkatzen untereinander dienenden Teile einschließlich der
Kuppelstangen und der im Kraftfluß liegenden Teile der Laufkatzen müssen eine mindestens
10-fache Sicherheit im Verhältnis ihrer Bruchkraft zur größten bei der Personenbeförderung
vorkommenden Hangabtriebskraft haben. Die Bruchkraft dieser Teile muß mindestens
120 kN betragen.Bei wechselnder Neigung müssen die Verbindungen zwischen den Personenbeförderungsmitteln
und den Bremskatzen Sicherungen haben, die nicht ohne Werkzeug unwirksam gemacht werden
können.8.2.7. Seile
Die rechnerische Bruchkraft der Zugseile muß beim Auflegen eine mindestens 10-fache
Sicherheit im Verhältnis zur größten bei der Personenbeförderung vorkommenden Hang-
abtriebskraft haben.8.2.8. Seilführung
Die Seile müssen so geführt werden, daß die Mitfahrenden durch Seilschlag nicht gefährdet
werden.8.2.9. Häspel
Die Bremse des Haspels muß außer einer mindestens 1,5-fachen Sicherheit gegenüber der
Nennzugkraft des Haspels eine mindestens 3-fache Sicherheit gegenüber der größten bei der
Personenbeförderung vorkommenden Hangabtriebskraft haben.8.2.10. Bekanntmachungen
Die für die Personenbeförderung geltenden Signale und ihre Bedeutung sind am Stand des
Maschinenführers sowie an den Auf- und Absteigestellen auf Schildern bekanntzumachen.An den Beladestellen und an den Aufsteigestellen sind auf Tafeln oder Schildern bekanntzumachen
- die zulässige Anzahl der Personen in einem Zug,
bei gleichzeitiger Personenbeförderung und Materialförderung
- die zulässige Belastung des Zuges und der Laufkatzen.
8.2.11. Kennzeichnung von Einzelteilen
Die tragenden Verbindungen zwischen Laufkatze und Personenbeförderungsmittel sowie die
Personenbeförderungsmittel sind entsprechend Nr. 3.15 zu kennzeichnen.8.3. Betrieb
Personenbeförderung darf nur mit den dafür vorgesehenen Personenbeförderungsmitteln
durchgeführt werden; dies gilt auch für das Mitfahren von Zugbegleitern. Für den Zugbegleiter
bzw. bei Funkfernsteuerung für den Maschinenführer muß in den Zügen in Fahrtrichtung vorn
ein Sitzplatz zur Verfügung stehen, der Schutz gegen Verletzungen beim Anstoßen oder Aufprall
gegen Hindernisse bietet.Bei der Personenbeförderung muß der Haspel vom Maschinenführerstand, von der Auf- und
Absteigestelle in unmittelbarer Nähe des Haspels oder von der Spitze des Zuges aus bedient
werden. Automatischer, d.h. programmierter Betrieb ist nur zulässig, wenn der Maschinenführer
den Haspel jederzeit unverzüglich stillsetzen kann.Die Personenbeförderung darf erst nach dem Probetreiben aufgenommen werden.
8.3.1. Spleißer
Eine Wiederholung des Fähigkeitsnachweises für Spleißer ist auch für dauernd eingesetzte
Spleißer nach jeweils einem Jahr erforderlich.8.3.2. Zugabfertigung
Personen dürfen sich in Personenbeförderungsmitteln nur aufhalten, wenn die Laufkatzen
mit den Zugseilen oder mit den Bremskatzen verbunden sind.Lasten sind so zu befördern, daß sie nicht herabfallen und Mitfahrende nicht gefährden können
(z.B. beim Anfahren oder Bremsen).8.3.3. Zugbegleiter
Die Personenbeförderung darf nur in Anwesenheit einer vom Bergwerksbesitzer zu bestimmenden
unterwiesenen Person (Zugbegleiter) stattfinden, die den Zug abfertigt und erforderlichenfalls
die Signale zu geben hat. Zugbegleitern sind Dienstanweisungen auszuhändigen.Zugbegleiter haben sich vor jeder Signalgabe zu Beginn eines Treibens davon zu überzeugen,
daß Verbindungen ordnungsgemäß hergestellt, die Sicherungen gegen selbsttätiges Lösen im
Eingriff sowie die Bremseinrichtungen der Bremskatze nicht blockiert sind.Die Wiederholung dieser Kontrolle kann unterbleiben, wenn der Zugverband zwischen zwei
Treiben nicht unterbrochen war und die Bremseinrichtungen nicht angesprochen hatten.Der Zugbegleiter hat als letzter den Einschienenhängebahnzug zu besteigen und das Signal
zur Abfahrt zu geben oder durch den anwesenden Signalgeber geben zu lassen, nachdem
er sich davon überzeugt hat, daß alle Mitfahrenden ordnungsgemäß ihre Plätze eingenommen
haben.Der Zugbegleiter hat seinen Platz so zu wählen, daß er die Fahrstrecke beobachten und die
Bremskatze jederzeit auslösen kann.Während der Fahrt hat er auf die Ordnungsmäßigkeit der Seilführung - insbesondere auf der
Zugarmseite - zu achten, gegebenenfalls das Haltsignal zum Maschinenführer zu geben und
die Bremskatze auszulösen.Der Zugbegleiter kann mit der Auslösung der Bremskatze auch einen Mitfahrenden beauftragen.
Die Vorrichtung für die Bremsauslösung muß während der Fahrt für den Zugbegleiter oder
den beauftragten Mitfahrenden stets griffbereit sein.8.3.4. Selbstfahrer
Selbstfahrer-Personenbeförderung, auch unter Mitnahme weiterer Personen, ist gestattet
- Signalgebern und Zugbegleitern,
- Personen, die mit der Überwachung oder Instandhaltung der Einschienenhängebahnanlagen
beauftragt worden sind, - Aufsichtspersonen,
- Betriebsratsmitgliedern bei ihren Befahrungen,
- weiteren Betriebsangehörigen (z.B. Schlosser, Elektriker, Sprengbeauftragte) jeweils mit
schriftlicher Einwilligung des Bergwerksbesitzers.
Die genannten Personen sind zur Selbstfahrer-Personenbeförderung erst dann berechtigt, wenn
sie über das vorschriftsmäßige Verhalten bei der Selbstfahrer-Personenbeförderung an den
Anlagen, an denen sie dazu berechtigt sein sollen, unterwiesen worden sind und der Berg-
werksbesitzer ihnen eine Dienstanweisung ausgehändigt hat. Die Unterweisung ist in Abständen
von längstens 3 Jahren und nach Änderungen, die die Selbstfahrer-Personenbeförderung
beeinflussen, zu wiederholen.Selbstfahrer müssen die Personenbeförderung dem Maschinenführer anmelden, die erforderlichen
Signale geben, als letzter das Beförderungsmittel besteigen und an der Absteigestelle die
Beendigung der Personenbeförderung melden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Nr. 8.3.3
für Selbstfahrer entsprechend.Sind an einer Aufsteigestelle mehrere Selbstfahrer anwesend, so hat einer der Anwesenden die
Aufgaben des Selbstfahrers zu übernehmen.Selbstfahrer, die Sprengmittel mitführen, müssen den Maschinenführer vor dem Treiben hiervon
unterrichten.8.3.5. Verhalten der Mitfahrenden
Die Personenbeförderungsmittel dürfen nur während ihres Stillstandes bestiegen oder verlassen
werden.Die Mitfahrenden müssen die Anweisungen der Zugbegleiter oder Selbstfahrer befolgen.
Die Mitfahrenden haben sich während der Fahrt festzuhalten und jede Schaukelbewegung und
jedes Hinausbeugen aus den Personenbeförderungsmitteln, bis auf etwa notwendiges Betätigen
der Signal- und Stillsetzvorrichtung, zu unterlassen. Sie dürfen keine Gegenstände mitführen,
durch die sie selbst oder andere Mitfahrende behindert oder gefährdet werden können. Mit-
geführte Gegenstände sind gegen Herausfallen aus dem Beförderungsmittel zu sichern.8.3.6. Signalgabe, Signale
Für die richtige Signalgabe bei der Personenbeförderung sind die Signalgeber, Zugbegleiter
oder Selbstfahrer verantwortlich.Die Personenbeförderung ist dem Maschinenführer vor dem Besteigen der Personenbeförder-
ungsmittel und vor den Ausführungssignalen vom Signalgeber, Zugbegleiter oder Selbstfahrer
anzumelden und durch 4 Töne oder 4 Lichtzeichen anzukündigen.Personenbeförderung von oder zu Stellen, die nicht Auf- oder Absteigestellen sind (z.B.
Arbeitsstellen), ist mit dem Maschinenführer vorher zu verabreden, erforderlichenfalls auch
die Art der Meldung über die Beendigung der Personenbeförderung.Für die Personenbeförderung sind folgende Ausführungssignale zu verwenden:
1 Ton oder 1 Lichtzeichen = Halt.
Wenn der Zugbegleiter oder Selbstfahrer von seinem Sitz im Personenzug, oder wenn der
Signalgeber das Signal gibt:4 + 2 Töne oder 4 + 2 Lichtzeichen = zum Haspel hin
4 + 3 Töne oder 4 + 3 Lichtzeichen = vom Haspel weg
Wenn der Maschinenführer den Haspel frühestens 30 s nach der Signalgabe in Bewegung
setzen darf, weil der Zugbegleiter oder Selbstfahrer den Zug nach der Signalgabe noch
besteigen muß:4 + 1 + 2 Töne oder 4 + 1 + 2 Lichtzeichen = zum Haspel hin
4 + 1 + 3 Töne oder 4 + 1 + 3 Lichtzeichen = vom Haspel weg
Befindet sich der Haspel nicht an einem Endpunkt der Einschienenhängebahn, so ist vom
Bergwerksbesitzer der Endpunkt zu bestimmen, auf den sich die Signale beziehen.Weitere notwendige Signale hat der Bergwerksbesitzer für jedes Bergwerk einheitlich
festzusetzen.Die Beendigung der Personenbeförderung ist dem Maschinenführer zu melden.
8.3.7. Funkfernsteuerung des Haspels
Funkfernsteuerung des Haspels liegt vor, wenn der Haspel vom Zugbegleiter oder
Selbstfahrer vom Zug aus über Funk gesteuert wird.Bei Funkfernsteuerung muß die Abfertigung des Personenzuges durch den Zugbegleiter
oder durch den Selbstfahrer vorgenommen werden. Es muß sichergestellt sein, daß die
Mitfahrenden gewarnt werden, bevor der Zugbegleiter oder der Selbstfahrer den Zug in
Bewegung setzt. Der Zugbegleiter oder der Selbstfahrer muß den Haspel stets von der
Spitze des Zuges aus - in Fahrtrichtung gesehen - steuern.Bei Funkfernsteuerung sind die Haltepunkte, die Endpunkte des Fahrbereiches für die
Personenbeförderung und die Langsamfahrstrecken für den Zugbegleiter gut sichtbar
in der Strecke kenntlich zu machen.8.4. Aufliegezeit der Seile
Soll ein Seil länger als 12 Monate aufliegen, muß die Unbedenklichkeit der weiteren
Verwendung durch eine Untersuchung von einem Sachverständigen festgestellt worden
sein.Das Ergebnis der Prüfungen nach Nr. 5.3 sowie der Untersuchungen ist schriftlich
festzuhalten. Aus der Eintragung soll auch hervorgehen, in welchem Zeitraum die nächste
Prüfung bzw. Untersuchung vorzunehmen ist.8.5. Abnahme
Vor der erstmaligen Aufnahme der Personenbeförderung ist jede Einschienenhängebahn
durch den Beauftragten für Einschienenhängebahnen abzunehmen.8.6. Verhalten bei Schäden und Mängeln
Die Personenbeförderung ist zu stunden, wenn während des Betriebes oder bei der
Überwachung festgestellte Schäden oder Mängel nicht unverzüglich beseitigt werden
können. Das Verbot ist auf einer Tafel am Stand des Maschinenführers sowie an den
Auf- und Absteigestellen bekanntzumachen.8.7. Anzeige
Die erstmalige Inbetriebnahme einer Einschienenhängebahn zur Personenbeförderung ist
dem Bergamt anzuzeigen. -