• Anlage 1

    Angaben zum Antragsverfahren
    auf Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb
    von seilbetriebenen Einschienenhängebahnen
    und auf Bewilligung einer Ausnahme nach § 288 Abs. 1 BVOSt
    für die Personenbeförderung mit Datenblatt (Anhang A)
    und Beispielen für die Zugzusammenstellung (Anhang B).


    1. Allgemeines

    Aus dem Antrag und den Unterlagen muß ersichtlich sein, daß die EHB-Teile im Zusammen-
    wirken innerhalb einer Einschienenhängebahn den in diesen Richtlinien aufgestellten Forderungen
    entsprechen.

    Die Unterlagen müssen erkennen lassen, welche EHB-Teile welcher Hersteller jeweils zu einer
    vollständigen Einschienenhängebahn zusammengebaut werden sollen. Der jeweils ungünstigste
    Belastungsfall muß hierbei ersichtlich sein.

    Eine geplante Einschienenhängebahn ist in ihren Einzelteilen auch bestimmt, wenn Einzelteile
    wahlweise verwendet werden sollen. Sollen EHB-Teile wahlweise verwendet werden, so muß
    aus dem Antrag hervorgehen, daß die zu verwendenden Teile sich ordnungsgemäß in die Bahn
    einfügen.

    Es genügt für den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der geplanten Einschienenhängebahn nicht,
    eine Sammlung von Zeichnungen, Beschreibungen, Prospekten usw. über die EHB-Teile, die zu
    einer Einschienenhängebahn zusammengebaut werden sollen, beizufügen. Es muß vielmehr zu
    erkennen sein, welche EHB-Teile züinander passen und daß die in den Richtlinien gestellten
    Forderungen erfüllt sind. Gegebenenfalls sind maßstäbliche Übersichtszeichnungen der
    zusammenwirkenden EHB-Teile erforderlich.

    Die Unterlagen müssen die mit der Abnahme der Einschienenhängebahn beauftragte Person in
    die Lage versetzen, bei der Abnahme festzustellen, daß der Istzustand der in Betrieb zu
    nehmenden Einschienenhängebahn mit dem Sollzustand übereinstimmt.

    Aus dem Antrag muß hervorgehen, daß der Antragsteller diese Richtlinien beachten wird. Soweit
    von den Richtlinien abgewichen werden soll, sind die Abweichungen zu begründen und die
    vorgesehenen Ersatzmaßnahmen im Antrag anzugeben.

    2. Einschienenhängebahnen mit Schienenneigungen bis 20 gon

    Anträge auf Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von seilbetriebenen Einschienen-
    hängebahnen sind dem Bergamt in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Eine Ausfertigung
    erhält der Antragsteller zurück. Der Antrag kann eine oder auch mehrere Bahnen umfassen.

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Streckenpläne mit Darstellung des Verlaufs der Einschienenhängebahnen (größte Länge,
      Kurven, Neigungen), Kennzeichnung der Aufstellungsorte der Häspel sowie der Be- und
      Entladestellen. Wird ein Antrag nicht nur für die Errichtung und den Betrieb einer
      Einschienenhängebahn in einem bestimmten Grubenbau gestellt, sondern soll eine in ihren
      Einzelteilen bestimmte Einschienenhängebahn nacheinander oder in mehrfachen Aus-
      führungen in verschiedenen Grubenbauen errichtet und betrieben werden (Rahmenantrag),
      so genügt es, wenn anstelle von Streckenplänen die größte Neigung, die größte Länge
      und die Anzahl der Kurven der Einschienenhängebahnen angegeben werden.
       
    • Schematische Darstellung der Haspelaufstellung mit Seilspannvorrichtung einschließlich
      der Seilführung bis zum Anfang des Schienenstranges der Einschienenhängebahn in
      Grundriß und Seitenansicht, Darstellung der Schutzeinrichtungen gegen Berührung bzw.
      Seilschlag.
       
    • Querschnittszeichnungen der Grubenbaue mit Einschienenhängebahnen und sonstigen
      Einrichtungen, wie Gurtförderer, Explosionssperren, elektrische Anlagen, Wetterbauwerke,
      Angaben über den vorgesehenen Ausbau.

      Auf entsprechende Zeichnungen kann verzichtet werden, wenn diese bereits Bestandteil
      zugelassener Betriebspläne sind und wenn auf diese Unterlagen verwiesen wird. Die für
      die Beurteilung der Profilfreiheit, der Aufhängungen des EHB-Schienenstranges und der
      Seilführungseinrichtungen erforderlichen Einzelheiten müssen aus den Zeichnungen zu
      ersehen sein.
       
    • Darstellung des Zuges mit Anordnung der Brems- und Zugkatzen (vergleiche Beispiele
      für die Zugzusammenstellung in Anhang B).
         
    • Technische Daten des Zugseiles, Nachweis über die Sicherheit der Schienen, gegeben-
      enfalls der rechnerische Nachweis für die Zusatzbelastung des Ausbaus, wenn dieser
      als Widerlager für die Aufhängung der Schienen benutzt wird.
       
    • Schaltbild und Beschreibung der Signalanlage, der Anlaufwarneinrichtung, gegebenenfalls
      der Stillsetz- und Sperreinrichtung und weiterer Verständigungsmöglichkeiten (z.B.
      Fernsprecher), gegebenenfalls Schaltbild und Beschreibung der Funkfernsteueranlage.
       
    • Für die nachstehend aufgeführten Teile
      - Schienen mit ihren Verbindungen, Aufhängungen und Abspannungen,
      - Weichen mit Betätigungsvorrichtungen und Sicherungen,
      - Laufkatzen und zugehöriges Hebezeug,
      - Zugkatzen und ihre Verbindungsteile mit dem Seil,
      - Verbindungsteile der Laufkatzen untereinander (z.B. Kuppelstangen, Gabelstücke,
         Bolzen mit Sicherungen),
      - Bremskatzen (Ablichtung der Prüfungszeugnisse der einzusetzenden Bremskatzen-
         typen),
      - Tragbehälter, Paletten, Lastaufnahmemittel,
      - Seilführungsrollen und ihre Befestigung,
      - Seilumkehrrollen und ihre Abspannung,
      - Seilspannvorrichtungen,
      - Häspel und ihre Verlagerung, einschließlich Antrieb und Bremse sowie die Über-
         wachungseinrichtungen
       
      sind Unterlagen beizufügen. Diese müssen die wesentlichen Abmessungen erkennen
      lassen und enthalten:
      - zeichnerische Darstellungen,
      - Beschreibungen - soweit erforderlich,
      - Angaben der verwendeten Werkstoffe,
      - Angabe der höchstzulässigen Belastung unter Benennung der zugrundeliegenden
         Sicherheitsfaktoren - gegebenenfalls in Abhängigkeit von den unterschiedlichen
         Belastungsfällen (z.B. Abstand der Laufkatzen) - und
      - Angaben des Gewichtes der Teile, soweit sie bei der Berechnung der Hangab-
         triebskraft zu berücksichtigen sind (vergleiche Datenblatt in Anhang A).
       
      Die Grundlagen für die Ermittlung der höchstzulässigen Belastung sind anzugeben
      (z.B. Berechnung, DIN-Norm, Versuchsergebnis).
       
    • Angaben der Höchstgesamtlast der einzelnen Züge mit Angaben der sich aus den
      größten Schienenneigungen ergebenden Hangabtriebskräfte zur Bestimmung der
      Seilsicherheit sowie zur Auswahl der geeigneten Bremskatze. Für die Auswahl der
      geeigneten Bremskatze ist die Mindestgesamtlast des Zuges anzugeben (vergleiche
      Datenblatt in Anhang A).
       
    • Bei Verwendung von Duo-Bremskatzen ist außerdem der Mindest- und der
      Höchstabstand zwischen den beiden Bremskatzen anzugeben.
        

    3. Einschienenhängebahnen mit Schienenneigungen über 20 gon bis 35 gon

    Für Einschienenhängebahnen mit einer Schienenneigung über 20 gon bis 35 gon sind
    zusätzlich folgende Angaben erforderlich:

    • Angaben über die zu verwendenden Schienenprofile,
    • Nachweis der erhöhten Sicherheit von Aufhänge- und Verbindungsteilen,
    • Angaben über die Befestigung am Ausbau bis 30 gon Schienenneigung,
    • Angaben über die Tragkonstruktion der Schienen bei Schienenneigungen über 30 gon,
    • Nachweis über die Eignung der Bremskatzen (Prüfungszeugnis).
        

    4. Sondertransporte mit Einschienenhängebahnen

    Für Sondertransporte mit Einschienenhängebahnen sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich:

    • Arbeitsablaufplan,
    • Angaben oder Zeichnungen über die zu transportierenden Lasten (Abmessungen und
      Gewichte mit Angabe des Schwerpunktes und der Anschlagpunkte),
    • Beschreibung der Strecken, in denen die Sondertransporte stattfinden sollen (Länge,
      Neigungen, Kurven, Kurvenradien, Querschnitt des Fördertrums),
    • Angaben über die zu verwendenden Betriebsmittel (Hebezeuge, Lastaufnahmemittel),
      gegebenenfalls mit Berechnung der Sicherheiten und Lastverteilung,
    • Angaben über etwaige Abstellplätze oder Zwischenlager,
    • Angaben über die Absicherung des Sondertransports gegenüber anderen Arbeitsvor-
      gängen in den betreffenden und in den angrenzenden Grubenbauen.

    5. Personenbeförderung mit Einschienenhängebahnen

    Für die Personenbeförderung mit Einschienenhängebahnen sind die Antragsunterlagen in
    3-facher Ausfertigung einzureichen. Eine Ausfertigung ist für das Landesoberbergamt bestimmt.

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Streckenplan mit Darstellung des Verlaufs der Einschienenhängebahn (größte Länge,
      Kurven, Neigungen), Kennzeichnung der Aufstellungsorte der Häspel sowie der Lage
      der Auf- und Absteigestellen (geplante Verlängerungen sind mit der zu erwartenden
      Neigung anzugeben),
    • Querschnittszeichnungen der Grubenbaue mit Einschienenhängebahnen und sonstigen
      Einrichtungen mit Darstellung der unterschiedlichen Streckenprofile, der Einbauten und
      der Lage der Signal- und Stillsetzeinrichtung,
    • Schaltbild für die Signal- und Stillsetzeinrichtung,
    • Darstellung des Zuges mit Angaben über Art und Anordnung der Brems- und Zugkatzen,
      der Sitze für den Zugbegleiter und für die übrigen Fahrenden, gegebenenfalls der mit-
      geführten Lasten unter Berücksichtigung der Richtung der Schienenneigung,
    • Angaben über verwendete Bremskatzen, Ablichtung der Prüfungszeugnisse der einzu-
      setzenden Bremskatzentypen (vergleiche Datenblatt in Anhang A),
    • Technische Daten des Zugseiles und Berechnung der Seilsicherheit (vergleiche Datenblatt
      in Anhang A),
    • Darstellung der verwendeten Personenbeförderungsmittel, soweit dies nicht aus der Zug-
      zusammenstellung zu ersehen ist,
    • Darstellung der Haspelaufstellung mit Seilspannvorrichtung einschließlich der Seilführung
      bis zum Schienenstrang in Grundriß und Seitenansicht,
    • Nachweis der 3-fachen Bremssicherheit des Haspels.