• R i c h t l i n i e n
    des LOBA NW
    für seilbetriebene Einschienenhängebahnen
    im Untertagebetrieb von Steinkohlenbergwerken
    vom 24.8.1981


    Inhaltsübersicht


    1. Geltungsbereich

    2. Allgemeines

    3. Errichtung

    3.1. Grubenbaue mit Einschienenhängebahnen
    3.1.1. Lichter Raum
    3.1.2. Be- und Entladestellen
    3.1.3. Haltepunkte
    3.2. Schienen, Schienenverbindungen und Schienenaufhängungen, Weichen
    3.3. Sperren
    3.4. Laufkatzen, Verbindungen
    3.5. Notbremseinrichtungen
    3.5.1. Allgemeines
    3.5.2. Bauartprüfung von Bremskatzen
    3.5.3. Bremskatzen beim Einseilbetrieb
    3.5.4. Brems- und Zugkatzen beim Zweiseilbetrieb
    3.5.5. Verbinden mehrerer Bremskatzen
    3.6. Zugzusammenstellung beim Einseil- und Zweiseilbetrieb
    3.7. Hörzeichengeber, Warneinrichtung
    3.8. Tragbehälter und andere Tragmittel, Hubbalken
    3.9. Seile, Seileinbände, Zugarme
    3.9.1. Seile
    3.9.2. Seileinbände, Zugarme
    3.10. Seilführung
    3.11. Abspannung der Seilumkehren, Seilspannvorrichtungen
    3.12. Häspel
    3.12.1. Allgemeines
    3.12.2. Geschwindigkeitsanzeige, Förderweganzeige
    3.12.3. Bremsen
    3.12.4. Seilträger
    3.12.5. Häspel mit hydrostatischem Getriebe
    3.12.6. Stand des Maschinenführers, Fernbedienung
    3.13. Signalanlagen
    3.14. Bekanntmachungen
    3.15. Kennzeichnungen
    3.16. Abnahmeprüfzeugnis für Bremseinrichtungen
    3.17. Abnahmeprüfzeugnis für Seilklemmeinrichtungen
    3.18. Werkszeugnis für Zugseile

    4. Betrieb

    4.1. Allgemeines
    4.2. Lichter Raum
    4.3. Seilbehandlung
    4.4. Spleißer
    4.5. Zugbetrieb, Zugabfertigung
    4.6. Signalgabe, Signale
    4.7. Haspelbedienung
    4.8. Instandsetzungen
    4.9. Unterweisung der im Einschienenhängebahnbetrieb Beschäftigten, Betriebsanweisungen
    4.10. Abnahme
    4.11. Verhalten bei Schäden oder Mängeln
    4.12. Anzeige

    5. Überwachung

    5.1. Überprüfung
    5.2. Prüfung
    5.3. Aufliegezeit der Seile
    5.4. Unterweisung der mit Überprüfungen und Prüfungen beauftragten Personen

    6. Einschienenhängebahnen über 20 gon Schienenneigung

    6.1. Allgemeines
    6.2. Errichtung
    6.3. Betrieb

    7. Sondertransporte

    8. Personenbeförderung

    8.1. Allgemeines
    8.2. Errichtung
    8.2.1. Lichter Raum, Langsamfahrstrecken
    8.2.2. Auf- und Absteigestellen, Signalanlagen
    8.2.3. Weichen
    8.2.4. Personenbeförderungsmittel
    8.2.5. Aufhängevorrichtungen
    8.2.6. Verbindungen zwischen den Laufkatzen
    8.2.7. Seile
    8.2.8. Seilführung
    8.2.9. Häspel
    8.2.10. Bekanntmachungen
    8.2.11. Kennzeichnungen von Einzelteilen
    8.3. Betrieb
    8.3.1. Spleißer
    8.3.2. Zugabfertigung
    8.3.3. Zugbegleiter
    8.3.4. Selbstfahrer
    8.3.5. Verhalten der Mitfahrenden
    8.3.6. Signalgabe, Signale
    8.3.7. Funkfernsteuerung des Haspels
    8.4. Aufliegezeit der Seile
    8.5. Abnahme
    8.6. Verhalten bei Schäden und Mängeln
    8.7. Anzeige

    Anlage 1 Angaben zum Antragsverfahren auf Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von
                  seilbetriebenen Einschienenhängebahnen und auf Bewilligung einer Ausnahme nach
                  § 288 Abs. 1 BVOSt für die Personenbeförderung

    Anhang A zu Anlage 1 Datenblatt
    Anhang B zu Anlage 1 Beispiele (schematisch) für die Zugzusammenstellung

    Anlage 2 Anforderungen an die Bauart und Bestimmungen für die Bauartprüfung der Bremskatzen
                  von Einschienenhängebahnen.

    1. Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für

    1.1. Einschienenhängebahnen (EHB), die mit einem Seil als Zugmittel, mit einem Treibscheiben-
    oder Parabolscheibenhaspel bis zu 30 kN Nennzugkraft als Antrieb und mit einer Höchst-
    geschwindigkeit von 2 m/s bei Schienenneigungen bis zu 20 gon betrieben werden. Eine bis
    zu 2 gon stärkere Schienenneigung auf weniger als 30 m Länge kann unberücksichtigt bleiben;

    1.2. Einschienenhängebahnen gemäß Nr. 1.1, die mit zwei Seilen als Zugmittel und mit zwei
    Treibscheiben- oder Parabolscheibenhäspeln bis zu je 30 kN Nennzugkraft (Zweiseilbetrieb)
    betrieben werden;

    1.3. Einschienenhängebahnen gemäß Nr. 1.1 und Nr. 1.2, jedoch bei Schienenneigungen über
    20 bis maximal 35 gon;

    1.4. Einschienenhängebahnen gemäß Nr. 1.1 bis Nr. 1.3, die für Sondertransporte mit einer
    Höchstgeschwindigkeit von 1,0 m/s betrieben werden;

    1.5. Einschienenhängebahnen gemäß Nr. 1.1 und Nr. 1.2, die für die Personenbeförderung
    eingerichtet sind.

    2. Allgemeines

    Die einzelnen Teile der Einschienenhängebahnen (EHB-Teile) sowie die gesamten Anlagen der
    Einschienenhängebahnen müssen nach Maßgabe des Antrages und der zugehörigen Unterlagen
    (siehe Anlage 1), im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt,
    errichtet, betrieben und überwacht werden. Sie müssen für die höchstzulässige Belastung
    bemessen sein.

    3. Errichtung

    3.1. Grubenbaue mit Einschienenhängebahnen

    3.1.1. Lichter Raum

    Das Trum eines Grubenbaues, in dem eine Einschienenhängebahn errichtet und betrieben werden
    soll, muß den freien Durchgang des Zuges gewährleisten.

    Der lichte Raum seitlich des breitesten Zugprofils muß mindestens 0,3 m betragen. Er darf auch
    durch Einbauten nicht eingeschränkt werden. Hiervon abweichend darf der lichte Raum seitlich
    bei vorhandenen ferngesteuerten Türen von Wetterbauwerken unterschritten werden, wenn ein
    Hängenbleiben des Zuges ausgeschlossen ist.

    Die Bauart der Türen von Wetterbauwerken muß für den Durchgang der Züge geeignet sein. Die
    Einrichtungen der Einschienenhängebahnen dürfen beim Durchfahren der Türen nicht beschädigt
    werden können.

    Der lichte Raum von mindestens 0,3 m muß bereits bei der Planung im Hinblick auf vorhersehbare
    Querschnittsverminderungen der Strecken infolge Gebirgsdruckeinwirkungen berücksichtigt werden.

    An Kreuzungen und Überschneidungen von Einschienenhängebahnen mit Stetigförderern muß ein
    ausreichender lichter Raum von mindestens 0,3 m auch unterhalb der Lasten vorhanden sein.

    Der lichte Raum von 0,3 m unterhalb der Lasten bei Kreuzungen und Überschneidungen mit
    Kettenkratzerförderern, die mit Aufsatzblechen versehen sind, darf unterschritten werden, wenn
    Langsamfahrstrecken oder Haltepunkte eingerichtet worden sind. An Strebeingängen sind
    gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich.

    3.1.2. Be- und Entladestellen

    An Stellen, an denen die Züge regelmäßig be- bzw. entladen werden (Be- und Entladestellen),
    müssen für diese Zwecke ausreichende Raumverhältnisse vorhanden sein. Für die Bedienung
    der Hubwerke und Kupplungen der Laufkatzen sind erforderlichenfalls Rampen einzurichten,
    von denen aus die Bedienung gefahrlos durchgeführt werden kann. Dies gilt auch für Stellen,
    an denen die Züge zusammengestellt oder getrennt werden.

    Be- und Entladestellen sind hell auszuleuchten.

    3.1.3. Haltepunkte

    Vor Be- und Entladestellen sowie vor Strebeingängen und sonstigen Arbeitsstellen sind
    Haltepunkte einzurichten.

    3.2. Schienen, Schienenverbindungen und Schienenaufhängungen, Weichen

    Die Schienen sind an ihren Enden aufzuhängen. Dies gilt nicht für Schienen mit starren Flansch-
    verbindungen (z.B. in Kurven). Die Aufhängung ist gemäß DIN 20629, Teil 1, vorzunehmen.

    Andere Aufhängearten sind zulässig, wenn der Nachweis der Eignung durch einen anerkannten
    Sachverständigen erbracht wird.

    Die Verbindungen der Schienen untereinander und die Schienenaufhängungen müssen so
    beschaffen sein, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.

    Die Bruchkraft der Schienen einschließlich der an ihnen fest angebrachten Aufhängeteile
    (Schienenverbindungen) sowie Verbindungsteile zwischen Schiene und Widerlager muß eine
    mindestens 3-fache Sicherheit im Verhältnis zur größten im Betrieb vorkommenden statischen
    Belastung (Totlast und Nutzlast) aufweisen.

    Außerdem muß eine mindestens einfache Sicherheit der Schiene gegenüber den durch die
    Nennzugkraft des Haspels hervorgerufenen und durch die Zugkatze in die Schiene eingeleiteten
    Kräften gegeben sein. Bei der Berechnung der Sicherheit ist die Schiene als ein auf 2 Stützen
    aufliegender Träger anzusehen.

    Die Sicherheiten sind jeweils auf die Bruchkraft zu beziehen.

    Die Schienen an den Endstellen der Einschienenhängebahn sollten eine möglichst geringe
    Neigung aufweisen, die letzte Schiene des Schienenstranges kann zur Streckenfirste hin
    abgeknickt werden.

    In Kurven darf der Radius der Schienen 4 m nicht unterschreiten.

    Der Ausbau darf als Widerlager nur benutzt werden, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, daß
    er durch die von der Einschienenhängebahn eingeleiteten Kräfte weder eingeschoben noch
    umgeschoben oder umgezogen werden kann. Diese Zusatzkräfte aus dem Betrieb der
    Einschienenhängebahn und gegebenenfalls aus anderen, im gleichen Streckenbereich
    befindlichen Einrichtungen dürfen zusammen höchstens 1/3 der nachgewiesenen Kraft-
    aufnahme des Ausbaus betragen. Ein rechnerischer Nachweis ist nicht erforderlich, wenn
    die Zusatzkräfte kleiner als 30 kN sind.

    Weichen müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Ablaufen des Zuges verhindern.
    Die Einrichtungen müssen auch bei Energieausfall wirksam bleiben.

    Weichen müssen in ihren Endstellungen durch Verriegelung so festgelegt sein, daß sie sich
    beim Überfahren nicht selbsttätig öffnen können. Die Weichen müssen den beim Überfahren
    auftretenden Kräften gewachsen sein.

    Bei neu beschafften Weichen dürfen die Sperren erst geöffnet werden können, wenn die
    Verriegelung der Weichenzunge wirksam ist.

    3.3. Sperren

    An den Endstellen der Fahrbereiche der Einschienenhängebahnen müssen an den Tragschienen
    Sicherungen gegen Durchlaufen der Laufkatzen vorhanden sein (Sperren).

    Werden Zugteile von der Zugkatze abgekuppelt und über den Fahrbereich der seilbetriebenen
    Bahn hinaus gefördert, müssen auch Sperren gegen Durchlaufen der Laufkatzen an den
    Endstellen des Schienenstranges vorhanden sein.

    Unmittelbar unterhalb von Stellen, an denen Laufkatzen voneinander oder vom Seil gelöst
    werden oder gelöst sind und die Gefahr besteht, daß diese ablaufen können, müssen selbsttätig
    schließende Sperren vorhanden sein, die auch bei Energieausfall wirksam bleiben (z.B. an Be-
    und Entladestellen).

    3.4. Laufkatzen, Verbindungen

    Die Laufkatzen müssen zwangsgeführt sein, so daß sie nicht selbsttätig von der Schiene
    abspringen können.

    Die Einzelteile der Zug-, Brems- und Tragkatzen, die Zug- und Druckkräfte übertragen,
    müssen eine mindestens 6-fache Sicherheit gegenüber der zulässigen Nennzugkraft des
    Haspels von 30 kN haben.

    Die Laufkatzen müssen durch Kuppelstangen miteinander verbunden sein, die die Zug- und
    Druckkräfte übertragen. Zusätzliche Verbindungen oder Verbindungsseile zwischen den
    Laufkatzen sind nicht statthaft.

    Teleskopstangen dürfen nicht verwendet werden.

    Die der Verbindung der Laufkatzen untereinander dienenden Teile einschließlich der Kuppel-
    stangen und der im Kraftfluß liegenden Teile der Laufkatzen müssen eine mindestens 8-fache
    Sicherheit im Verhältnis ihrer Bruchkraft zur Hangabtriebskraft

    (Hangabtriebskraft = größte Gewichtskraft des Zuges (G + Q) x g x sin a (N)

    (G + Q) = Totlast + Nutzlast (kg), g = 9,81 m/s2 , a = größte Schienenneigung (gon).
    Das Seilgewicht bleibt unberücksichtigt.) haben. Die Bruchkraft dieser Teile muß mindestens
    120 kN betragen.

    Bei Einseilbetrieb dürfen Verbindungsteile mit mindestens 6-facher Sicherheit verwendet werden,
    wenn bei gleichgerichteter Neigung der Strecke am unteren Ende des Zuges eine Bremskatze
    oder bei wechselnder Neigung an beiden Enden des Zuges je eine Bremskatze mitgeführt wird.

    Die Verbindungsstellen der zu verbindenden Laufkatzen müssen etwa gleichen Abstand von der
    Schienenunterkante haben, damit eine möglichst geradlinige Übertragung der Zug- und Druckkräfte
    gewährleistet ist.

    Die Verbindungen müssen eine ausreichende Abwinkelung in waagerechter und senkrechter
    Richtung zwischen Laufkatze und Kuppelstange gestatten.

    Die Durchmesser von Bolzen und Bohrungen der Kuppelstangen müssen aufeinander abgestimmt
    sein, so daß sich zwischen ihnen kein überflüssiges Spiel ergibt. Diese Forderung ist erfüllt,
    wenn der Unterschied der Durchmesser nicht mehr als 3 mm beträgt.

    Die Verbindungen zwischen den Laufkatzen und den Kuppelstangen müssen so beschaffen sein,
    daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.

    Verbindungen, die während des Betriebes gelöst werden sollen, müssen Sicherungen gegen
    selbsttätiges Lösen besitzen, an denen zu erkennen ist, ob sie sich im Eingriff befinden und
    wirksam sind. Diese Verbindungen dürfen keine verlierbaren Einzelteile besitzen.

    Verbindungen, die während des Betriebes nicht gelöst werden sollen, müssen Sicherungen
    haben, die nicht ohne Werkzeug unwirksam gemacht werden können (z.B. Bolzen mit
    Unterlegscheiben und Splint, Bolzen mit Spaltkeil, Bolzen mit Muttern, die gegen selbsttätiges
    Lösen gesichert sind). Warnkatzen, die an den Enden des Zuges angeordnet sind, müssen
    Sicherungen nach Satz 1 dieses Absatzes besitzen.

    3.5. Notbremseinrichtungen

    3.5.1. Allgemeines

    In jedem Einschienenhängebahnzug ist eine Notbremseinrichtung  (z.Z. werden als
    Notbremseinrichtungen ausschließlich Bremskatzen verwendet. Daher wird im folgenden
    der Einsatz von Bremskatzen geregelt.) (eine Bremskatze oder mehrere Bremskatzen)
    mitzuführen. Die Mindestgesamtlast und die Höchstgesamtlast des Zuges müssen dem
    Bremsvermögen der Bremskatzen und den Neigungsverhältnissen der Schienen entsprechen.
    Bremskatzen, die sich nicht am äußersten Ende des Zuges befinden, müssen für Schubbetrieb
    geeignet sein.

    3.5.2. Bauartprüfung von Bremskatzen

    Bremskatzen dürfen nur verwendet werden, wenn für ihre Bauart das Prüfungszeugnis einer
    vom Landesoberbergamt benannten Fachstelle (Seilprüfstelle) vorliegt.

    Anlage 2 enthält die Anforderungen an die Bauart von Bremskatzen, die Bestimmungen für die
    Bauartprüfung und das Muster des hierüber auszustellenden Prüfungszeugnisses. Diese
    Anforderungen gelten sinngemäß auch für andere Notbremseinrichtungen.

    3.5.3. Bremskatzen beim Einseilbetrieb

    Bei gleichgerichteter Neigung ist die Bremskatze am talseitigen Ende des Zuges anzuordnen.

    Bei wechselnder Neigung müssen sich an dem einen Ende des Zuges die Bremskatze und
    am anderen Ende die Zugkatze befinden. Kann die Zugkatze nicht an einem Ende des Zuges
    angeordent werden, so muß an beiden Enden des Zuges je eine Bremskatze mitgeführt werden
    (vergleiche Anhang B zu Anlage 1, Beispiel 5); diese Bremskatzen müssen für etwa gleiche
    Höchstgesamtlast und Mindestgesamtlast geeignet sein.

    Werden im Zugverband infolge wechselnder Neigung zwei Bremskatzen mitgeführt, so muß
    jede Bremskatze imstande sein, den Zug (Höchstgesamtlast) beim Seilloswerden selbsttätig
    zum Stillstand zu bringen. Die Mindestgesamtlast kann auf eine Bremskatze bezogen werden.
    Die Auslösegeschwindigkeiten der beiden Bremskatzen müssen sich um mindestens 0,5 m/s
    unterscheiden; die Höchstauslösegeschwindigkeit darf 4,0 m/s nicht überschreiten.

    3.5.4. Brems- und Zugkatzen beim Zweiseilbetrieb

    Züge von Einschienenhängebahnen, die von zwei Seilen gezogen werden, müssen mit zwei
    Zugkatzen und zwei Bremskatzen ausgerüstet sein; diese Bremskatzen müssen für etwa gleiche
    Höchstgesamtlast und Mindestgesamtlast geeignet sein, sie müssen etwa gleiche Auslöse-
    geschwindigkeiten haben. Die beiden Bremskatzen dürfen zum Zwecke der gleichzeitigen
    Auslösung hydraulisch verbunden sein und dürfen eine gemeinsame Auslösevorrichtung besitzen.

    Die Anordnung der Zugkatzen muß für beide Fahrtrichtungen eine annähernd gleichmäßige
    Verteilung der Antriebskräfte auf die Laufkatzen gewährleisten; die Zugkatzen dürfen nicht
    unmittelbar miteinander verbunden sein.

    Die Brems- und Zugkatzen müssen innerhalb des Zuges so angeordnet werden, daß sie bei
    einem Versagen einer Verbindung die Gesamtlast der auf sie entfallenden Zugteile einwandfrei
    beherrschen (vergleiche Anhang B zu Anlage 1, Beispiele 9 und 10).

    3.5.5. Verbinden mehrerer Bremskatzen

    Werden zur Erhöhung der Bremskraft mehrere Bremskatzen hydraulisch miteinander verbunden
    (z.B. Duo-Bremskatzen), gilt diese Bremseinrichtung als eine Bremskatze. Die Verbindungs-
    elemente dieser Bremskatzen und der dazwischen angeordneten Laufkatzen müssen eine
    mindestens 8-fache Sicherheit im Verhältnis zur Hangabtriebskraft haben, außerdem muß die
    Bruchkraft dieser Teile mindestens 120 kN betragen. Die Verbindungen müssen Sicherungen
    haben, die nicht ohne Werkzeug unwirksam gemacht werden können (vergleiche Nr. 3.4
    letzter Absatz).

    3.6. Zusammenstellung beim Einseil- und Zweiseilbetrieb

    Für die Zusammenstellung der Züge sind die in Anhang B zu Anlage 1 angegebenen Beispiele
    zum Anhalt zu nehmen. Beim Zweiseilbetrieb sind andere Arten der Zugzusammenstellung
    zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die Zugkräfte etwa gleichmäßig in den Zug eingeleitet,
    die kraftübertragenden Einzelteile des Zuges einschließlich der Kupplungen keinen größeren
    Belastungen als beim Einseilbetrieb ausgesetzt und durch Seilbruch oder Entkuppeln ablaufende
    Zugteile sicher abgebremst werden.

    Werden mehrere Bremskatzen in einem Zug mitgeführt, so müssen sie so weit voneinander
    angeordnet sein, daß sie ihre Bremskräfte nicht gleichzeitig in ein und dieselbe Schiene einleiten.

    3.7. Hörzeichengeber, Warneinrichtung

    Die Züge müssen mit einem während des Treibens wahrnehmbaren Hörzeichengeber oder mit
    einer optisch-akustischen Warneinrichtung (z.B. Warnkatze) versehen sein.

    Warnkatzen dürfen an den Enden des Zuges, d.h. auch vor Bremskatzen, die für Schubbetrieb
    nicht geeignet sind, angeordnet werden.

    Ist wegen des örtlich vorhandenen hohen Geräuschpegels oder wegen der Länge des Zuges
    die akustische Warneinrichtung unzureichend, so ist jeweils an der Spitze des Zuges zusätzlich
    eine Warnleuchte mitzuführen.

    3.8. Tragbehälter und andere Tragmittel, Hubbalken

    Tragbehälter müssen senkrechte Stirn- und Seitenwände haben. Andere Tragmittel (z.B. Paletten)
    sowie Schlupfseile und -ketten, Hebebänder und Anschlagketten sind zulässig, wenn sie die im
    Einschienenhängebahnbetrieb auftretenden Kräfte aufnehmen können. Die Lasten müssen so
    befördert werden, daß sie sich beim Beschleunigen, Verzögern oder Anstoßen nicht selbsttätig
    lösen und nicht herabfallen können. Für Schüttgüter können Tragbehälter, Säcke oder dergleichen
    verwendet werden.

    Die Aufhängevorrichtungen der Tragmittel müssen in ihren Abmessungen auf die Abmessungen
    der Lastaufnahmemittel der Laufkatzen abgestimmt sein.

    Aufhängevorrichtungen müssen ein selbsttätiges Aushaken auch bei Notbremsungen verhindern.

    Die Steuerung neu beschaffter Hubbalken zur Aufnahme und zum Absenken der angehängten
    Last muß außerhalb des Hub- und Kippbereiches möglich sein.

    3.9. Seile, Seileinbände, Zugarme

    3.9.1. Seile

    Die rechnerische Bruchkraft der Zugseile muß beim Auflegen eine mindestens 6-fache Sicherheit
    im Verhältnis zur größten im Betrieb vorkommenden Hangabtriebskraft haben. Die rechnerische
    Bruchkraft des Seiles ist das Produkt aus dem metallischen Seilquerschnitt und der Nennfestigkeit
    der Drähte. Der metallische Seilquerschnitt ist die Summe der Querschnitte aller Drähte im Seil.
    Er kann auch mittels des Füllfaktors nach DIN 3051, Blatt 3, berechnet werden (vergleiche
    Anhang A zu Anlage 1, Datenblatt).

    Die ermittelte Bruchkraft des Seiles darf die rechnerische Bruchkraft nicht unterschreiten. Die
    Überschreitung soll möglichst nicht mehr als 15% betragen.

    Zugseile müssen aus 6 Litzen und einer Einlage aus Natur- oder Chemiefaser bestehen; sie
    müssen rechtsgängig in spannungsarmer Ausführung geschlagen sein. Es dürfen Gleich-
    schlagseile von mindestens 16 mm Durchmesser in Sealemachart oder Kreuzschlagseile von
    mindestens 13 mm Durchmesser verschiedener Macharten nach DIN 3051 verwendet
    werden. Seile anderer Macharten oder anderer Schlaglängen als im folgenden festgelegt ist,
    können eingesetzt werden, wenn ihre Eignung von einer vom Landesoberbergamt benannten
    Fachstelle (Seilprüfstelle) festgestellt worden ist.

    Der tatsächliche Durchmesser des Seiles darf nicht geringer als der Seilnenndurchmesser sein
    und nicht mehr als +5% von diesem abweichen.

    Werden in einem Grubenbetrieb Seile unterschiedlicher Macharten gleichzeitig eingesetzt,
    müssen sie gegen Verwechslung gekennzeichnet sein.

    Beim Zweiseilbetrieb müssen die beiden Zugseile gleiche Machart und gleichen Durchmesser
    haben.

    Die mechanischen Gütewerte der Seildrähte vor dem Verseilen müssen den Anforderungen
    nach DIN 2078 genügen. Die Nennfestigkeit der Seildrähte darf 1570 N/mm2 nicht unter-
    und 1960 N/mm2 nicht überschreiten. Sie soll betragen 1570 N/mm2 , 1770 N/mmoder
    1960 N/mm2 . Andere Nennfestigkeiten sind zu vermeiden.

    Die Festigkeit der Drähte aus Seilen im Neuzustand darf
    bei Drähten unter 0,5 mm Durchmesser um nicht mehr als +400 N/mm2 ,
    bei Drähten von 0,5 bis unter 1 mm Durchmesser um nicht mehr als +350 N/mm2 ,
    bei Drähten von 1,0 bis unter 2,0 mm Durchmesser um nicht mehr als +300 N/mm2 ,
    bei Drähten von 2,0 mm Druchmesser und darüber um nicht mehr als +250 N/mm2
    von der Nennfestigkeit abweichen.

    Die aus Seilen im Neuzustand entnommenen Drähte müssen bei einer Nennfestigkeit von
    1570 N/mm2 und 1770 N/mm2 die in Tabelle 2 bzw. Tabelle 3 der Technischen Liefer-
    bedingungen für Drahtseile nach DIN 3051, Blatt 4, angegebenen Mindestbiege- und
    -verwindezahlen erreichen.

    Bei einer Nennfestigkeit von 1960 N/mm2 müssen diese Drähte folgende Mindestbiege- und
    Mindestverwindezahlen erreichen:

    • die um eine Biegung verringerten
      Mindestbiegezahlen der Tabellen 4 und 5 in DIN 2078,
    • Drähte mit einem Nenndurchmesser von 0,4 bis 1,2 mm
      die um 2 Verwindungen und
    • mit einem Nenndurchmesser über 1,2 mm
    • die um 3 Verwindungen verringerten
      Mindestverwindezahlen nach Tabellen 4 und 5 in DIN 2078.

    Für Festigkeiten, die zwischen den genannten Nennfestigkeiten liegen, gelten die Biege- und
    Verwindezahlen der nächst höheren Festigkeitsstufe.

    In Betrieben, in denen die Seile einer besonderen Korrosionsgefahr ausgesetzt sind, sollten
    verzinkte Seile verwendet werden. Das Flächengewicht des Zinküberzuges der Drähte muß
    den Angaben nach DIN 2078, dick verzinkt, entsprechen. Im übrigen können zum Schutz
    gegen Korrosion bei der Lagerung Seile mit geringerem Flächengewicht des Zinküberzuges
    aus verzinkt gezogenen Drähten nach DIN 2078 verwendet werden.

    Fasereinlagen müssen gleichmäßig, fest und mindestens 2-fach verseilt sein. Naturfaser-
    einlagen müssen aus neuer, langfaseriger Hartfaser (Sisal oder Manila) bestehen und frei
    von wasserlöslichen aggressiven Säuren sein.

    Der Kerndraht der Litzen und die inneren Drahtlagen müssen ausreichend mit einem geeigneten
    Schmierstoff überzogen sein.

    Die Fasereinlagen müssen mit einem rost- und fäulnisverhindernden Tränkungsmittel so weit
    getränkt sein, wie es für eine gute Innenkonservierung notwendig ist.

    Das Tränkungsmittel der Fasereinlage und der Schmierstoff der Drähte müssen miteinander
    verträglich sein. Für Treibscheibenantriebe müssen beide Stoffe den Anforderungen nach
    DIN 21258 entsprechen; jedoch ist die Verwendung von vaselinen- und schmierfettartigen
    Stoffen nach DIN 21258, Nr. 2 Gütevorschriften, lfd. Nr. 1 (G 1 Klasse 2) nicht zulässig.

    Die Schlaglänge des Seils im Neuzustand muß das 6,5- bis 7-fache des Seilnenndurchmessers
    betragen. Sie muß auf der ganzen Seillänge gleich groß sein. Bei Seilen, die miteinander
    verspleißt werden, dürfen die Schlaglängen nicht mehr als 2 % voneinander abweichen.

    3.9.2. Seileinbände, Zugarme

    Die Seileinbände, zusätzlich angebrachte Seilklemmen sowie die Einführungsstellen am Zugarm
    dürfen keine Beschädigung der Seile hervorrufen. Klemmeinrichtungen müssen auf die Seil-
    durchmesser abgestimmt sein; der Durchmesserschwund belasteter bzw. gebrauchter Seile ist
    dabei zu berücksichtigen.

    Bei Klemmkauscheneinbänden muß zur Erzeugung einer ausreichenden Klemmkraft ein
    einwandfreies Gleiten des Kauschenherzens sichergestellt sein. Zur Vermeidung von
    Seilrutsch bzw. Seilloswerden müssen Rückschlagsicherungen vorhanden sein.

    Der Zugarm, seine Klemmeinrichtung und die Zugarmbefestigung müssen eine mindestens
    6-fache Sicherheit aufweisen; als Sicherheit gilt das Verhältnis von Bruchkraft zur Nenn-
    zugkraft des Haspels von 30 kN.

    3.10. Seilführung

    Die Seile sind durch Seilführungsrollen zu führen. Diese müssen so angebracht sein, daß
    die Seile an keiner Stelle weder am Ausbau, an Einbauten, Kabeln und Leitungen noch an
    den Laufkatzen und angehängten Lasten schleifen. Seilführungsrollen müssen fest an der
    Schiene oder am Streckenausbau angebracht sein (z.B. Verschraubung); sie dürfen
    aufgehängt werden, wenn sich die Lage der Rollenanschlagpunkte auch bei entspanntem
    Seil nicht verändern kann.

    Weicht der Seilverlauf im Bereich einer überfahrbaren Umkehre oder zwischen Haspel
    und Rollenbock an der Laufschiene wesentlich vom Schienenverlauf ab, muß durch
    entsprechende Seilführungseinrichtungen und/oder durch zusätzliche Einrichtungen
    sichergestellt sein, daß eine Gefährdung durch Seilschlag ausgeschlossen ist.

    Seilführungs- und Seilumkehrrollen müssen so beschaffen sein, daß sich die Seile nicht
    verklemmen können. Auflaufstellen an Seilumkehrrollen müssen verdeckt sein.

    Rollenböcke und Rollenbatterien müssen der Lage des Seiles am Zugarm entsprechen
    (siehe DIN 20599). Außerdem muß die Form der Zugarme der Lage der Rollen und der
    Öffnungseinrichtung der Rollenböcke entsprechen.

    Die Rollenböcke müssen so abgespannt werden, daß der vorgesehene Durchgang des
    Zugarmes gewährleistet ist und die Gewichtskräfte des Zuges möglichst nicht von den
    Rollenböcken aufgenommen werden.

    Seilführungsrollen und Rollenböcke sind in Kurven (horizontale und vertikale Kurven sowie
    Raumkurven) so abzuspannen, daß die aus den Seilzügen resultierenden Kräfte mit
    mindestens 3-facher Sicherheit aufgenommen werden.

    Das Seil darf an einer Rolle nicht wesentlich aus der Rollenebene abgelenkt werden. Ein
    Anlaufen an den Rollenflanken ist zu vermeiden.

    Die Seilablenkung an den Seilführungsrollen und Rollenböcken darf

    • an Rollen mit kleinerem als 5-fachem Seildurchmesser höchstens 4 gon (Tragrollen-
      bereich),
    • an Rollen mit 5- bis 6,9-fachem Seildurchmesser höchstens 10 gon,
    • an Rollen mit 7- bis 19,9-fachem Seildurchmesser höchstens 17 gon und
    • an Rollen mit größerem als 19,9-fachem Seildurchmesser über 17 gon

    betragen. Rollen mit zylindrisch ausgebildeter Seillauffläche dürfen nur bis zu 10 gon
    Seilablenkung verwendet werden.

    Der Durchmesser von Seilumkehrrollen und Spannrollen muß mindestens das 20-fache,
    bei Gleichschlagseilen mit Durchmessern über 18 mm mindestens das 28-fache des
    Seildurchmessers betragen.

    Unmittelbar vor und nach Kurven sind Rollenböcke auf der ersten geraden Schiene anzuordnen,
    um ein Wiedererfassen des Seiles nach dem Druchgang des Zugarmes sicherzustellen.

    Lassen sich Raumkurven nicht vermeiden, so ist durch entsprechend kürzere Abstände der
    Rollenböcke eine sichere Seilführung zu gewährleisten. Hierbei ist darauf zu achten, daß die
    Seile möglichst nicht auf der Schnittkante zweier Rollen laufen.

    An Rollenböcken, die aus nur einer oder zwei Seilführungsrollen bestehen, darf das Seil nur
    in Rollenebene abgelenkt werden.

    In Kurven, Sätteln und Mulden dürfen nur Rollenböcke eingesetzt werden, an denen das Seil
    nicht an einer allein durch Federkraft in Schließstellung gehaltenen Rolle abgelenkt wird, d.h.
    die aus dem Seilzug resultierende Kraft darf nicht lediglich von der Schließfeder aufgenommen
    werden.

    3.11. Abspannung der Seilumkehren, Seilspannvorrichtungen

    Die Bruchkraft der Abspannung der Seilumkehrrolle muß mindestens eine 6-fache Sicherheit
    gegenüber der Nennzugkraft des Haspels aufweisen, mindestens aber 100 kN betragen.

    Seilumkehrrollen sind so anzubringen, daß das Seil auch bei wechselnder Seilspannung nicht
    an der Rollenabdeckung schleift.

    Seilumkehrrollen sind so zu befestigen, daß sie bei Seilbruch nicht herabfallen können.

    Für das Abspannen der Seilumkehrrolle darf der Ausbau als Widerlager benutzt werden, wenn
    die in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Bockstempel als Widerlager
    müssen eingebühnt sein und dürfen sich nicht gegen den Streckenausbau abstützen.

    Zum Messen der Vorspannkraft des Seils an der Seilumkehrrolle muß eine Meßeinrichtung
    (z.B. Dynamometer) angebracht sein. Diese kann fehlen, wenn die Zugkraft des zum
    Vorspannen benutzten Zuggerätes nicht mehr als 1/5 der rechnerischen Seilbruchkraft beträgt.

    Die Abspannung der Seilumkehrrolle muß so ausgebildet sein, daß die Seilkräfte während eines
    Treibens nicht vom Zuggerät aufgenommen werden müssen.

    Reicht an der Seilumkehrrolle eine Vorspannung von höchstens 16% der rechnerischen Bruchkraft
    des Seils (d.h. 8% je Seilstrang) nicht aus, um einen Seilrutsch am Haspel zu verhindern, so muß
    eine Seilspannvorrichtung am Haspel verwendet werden. Bei Zweiseilbetrieb sind Seilspann-
    vorrichtungen am Haspel in jedem Fall erforderlich. Der erforderliche Platz hierfür ist vorzusehen.

    Die Seilspannvorrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß ihre Wirksamkeit über das gesamte
    Treiben unter Berücksichtigung der hierbei auftretenden Seildehnung gewährleistet ist.

    3.12. Häspel

    3.12.1. Allgemeines

    Die Häspel müssen so beschaffen sein, daß die Nennzugkraft 30 kN und die Nennseilge-
    schwindigkeit am Haspel 2 m/s nicht überschreiten. Die Nennzugkraft ist an jedem Haspel in
    dauerhafter Schrift anzugeben.

    Bei Zweiseilbetrieb müssen die Antriebe der beiden Häspel so ausgebildet sein, daß etwa gleich
    große Zugkräfte auf beide Zugseile übertragen werden. Dies wird in der Regel erreicht, wenn
    zwei baugleiche Häspel mit hydrostatischem Getriebe von einem gemeinsamen Pumpenaggregat
    in Parallelschaltung angetrieben und gemeinsam gesteuert werden; bei der Auslegung der
    Steuerung sind auch fahrtbedingte Lastwechsel zu berücksichtigen.

    Bei Zweiseilbetrieb müssen sich die Bremsen der beiden Häspel selbsttätig auflegen, wenn durch
    Bruch eines Seils oder Lösen einer Verbindung innerhalb des Zuges Geschwindigkeitsdifferenzen
    zwischen den Antriebsscheiben der beiden Häspel auftreten.

    Werden bei Zweiseilbetrieb andere als hydrostatische Getriebe verwendet, ist für jede
    Einschienenhängebahn durch Messungen nachzuweisen, daß etwa gleich große Zugkräfte auf
    beide Zugseile übertragen werden.

    Die Häspel müssen so befestigt sein, daß die Bruchkraft der Befestigung eine mindestens 3-fache
    Sicherheit gegenüber der Nennzugkraft des Haspels aufweist, mindestens aber 50 kN beträgt.

    Kann die Nennzugkraft des Haspels (z.B. auf Grund des Kippmoments des Elektromotors)
    überschritten werden, so ist diese höhere Zugkraft in die Berechnung der Sicherheit der Haspel-
    befestigung einzubeziehen. Für das Abspannen der Häspel darf der Ausbau als Widerlager
    benutzt werden, wenn die in Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
    Bockstempel als Widerlager müssen eingebühnt sein und dürfen sich nicht gegen den
    Streckenausbau abstützen.

    Die Einhaltung der zulässigen Zugkraft muß ständig kontrolliert werden können. Wird die Zugkraft
    nicht unmittelbar angezeigt, kann sie mittelbar bei Verwendung eines Druckluftmotors oder eines
    hydrostatischen Getriebes mit Hilfe eines Manometers, bei Verwendung eines Elektromotors ohne
    hydrostatisches Getriebe mit Hilfe eines Amperemeters angezeigt werden. Der Skalenwert der
    zulässigen Zugkraft muß an dem Anzeigegerät deutlich gekennzeichnet werden.

    3.12.2. Geschwindigkeitsanzeige, Förderweganzeige

    Die Häspel müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet und die Haspeldrehzahl muß
    stufenlos regelbar sein. (Dies gilt nicht für vorhandene Häspel, wenn der Antrieb des Haspels auf
    Grund der Bauart ein Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit von 1,5 m/s nicht zuläßt.)

    Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit muß am Geschwindigkeitsanzeiger durch eine rote Marke
    kenntlich gemacht sein.

    Die Häspel müssen mit einem Förderweganzeiger ausgerüstet sein.

    Als Förderweganzeiger sind neben Spindel- und Scheibenanzeigern auch Zählwerke
    (Ziffernzähler) zulässig, deren Ziffern mindestens 8 mm hoch sind; Zählwerke sollen staubdicht
    gekapselt sein. Wenn der Förderweganzeiger vom Haspel angetrieben wird, darf der Antrieb
    nicht über Schnurlauf oder Reibungskupplung erfolgen.

    3.12.3. Bremsen

    Jeder Haspel muß eine selbstschließende Bremse besitzen. Die Bremse muß als Backen- oder
    Scheibenbremse ausgebildet sein und auf den Seilträger wirken. Die Bremskraft muß durch
    Gewicht oder Federkraft erzeugt werden.

    Das Gewinde an Bremsgestängen muß Rundgewinde nach DIN 20400 sein. Schweissungen an
    Zugstangen und ihren Gabelköpfen sind nicht zulässig. Bolzen, Keile und Hebel müssen gegen
    selbsttätiges Lösen gesichert sein.

    Die Bremse des Haspels muß mindestens eine 1,5-fache Sicherheit gegenüber der Nennzugkraft
    des Haspels besitzen.

    3.12.4. Seilträger

    Der Durchmesser des Seilträgers muß mindestens das 40-fache und der Durchmesser der
    Umlenkscheibe innerhalb eines Treibscheibenhaspels muß mindestens das 28-fache des Seil-
    durchmessers betragen.

    Als Treibscheibenfutter darf nur ein Werkstoff verwendet werden, der vom Landesoberbergamt
    hierfür zugelassen worden ist. Treibscheibenfutter, die bereits für den Einsatz unter Tage
    zugelassen sind, gelten auch für Häspel von Einschienenhängebahnen als zugelassen. Die
    Befestigung des Treibscheibenfutters muß aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Das
    Treibscheibenfutter muß leicht ausgewechselt werden können. Eine Futterabdrehvorrichtung
    muß vorhanden sein oder angebracht werden können.

    3.12.5. Häspel mit hydrostatischem Getriebe

    Häspel mit hydrostatischem Getriebe müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Der Hauptantriebsmotor darf sich nur einschalten lassen, wenn der Steuerhebel in der
    Null-Stellung steht.

    Die Bremse muß sich selbsttätig auflegen, wenn der Steuerhebel in die Null-Stellung geführt
    wird.

    Innerhalb der Öffnungszeit der Bremse muß eine durch die Last hervorgerufene gegenläufige
    Bewegung des Haspels verhindert werden können (z.B. durch Aufbau des Hydraulikdruckes
    bei leicht ausgeschwenktem Steuerhebel).

    Die Bremse darf nicht gelüftet werden können, wenn

    1. der Mindestspeisedruck der Hydraulikflüssigkeit nicht erreicht wird,
    2. der Mindeststand der Hydraulikflüssigkeit im Sammelbehälter unterschritten wird,
    3. die Temperatur der Hydraulikflüssigkeit über ihren Grenzwert hinausgeht oder
    4. der Hauptantriebsmotor nicht eingeschaltet ist.
       

    Ist ein Haspel mit getrenntem Antrieb für Hauptpumpe, Speisepumpe und/oder Steuerpumpe
    ausgestattet, so darf sich der Hauptantriebsmotor nur einschalten lassen, wenn der Mindest-
    speisedruck der Hydraulikflüssigkeit erreicht ist.

    Wird der Hauptantriebsmotor durch den Sicherheitsstromkreis abgeschaltet, muß die Hauptpumpe
    auf Null verstellt werden können (z.B. durch Aufrechterhalten des Steuerdruckes, durch Feder-
    zentrierung).

    Bei

    1. Druckabfall (z.B. Rohrbruch),
    2. Stromausfall,
    3. zu niedrigem Speisedruck der Hydraulikflüssigkeit oder
    4. zu geringem Stand der Hydraulikflüssigkeit im Sammelbehälter
       

    muß sich der Hauptantriebsmotor zwangsläufig abschalten und die Bremse selbsttätig auflegen.
    Bei zu hoher Temperatur der Hydraulikflüssigkeit muß sich die Bremse selbsttätig auflegen,
    wobei der Hauptmotor nicht abgeschaltet zu werden braucht.

    Bei Ausfall des Steuersystems der Hauptpumpe muß gewährleistet sein, daß die Pumpe
    spätestens bei einer Betätigung der Verstelleinrichtung in die Null-Stellung zurückschwenkt.

    Der Steuerhebel muß selbstschließend sein. Der Selbstschluß muß bei Fernbedienung auch
    bei einem Bruch der Verbindung zwischen Bedienungshebel und Steuerhebel am Haspel
    gewährleistet sein.

    Ein besonders gekennzeichneter Notschalter muß unmittelbar am Bedienungsstand des Haspels
    vorhanden sein, mit dem der Hauptantriebsmotor abgeschaltet und die Bremse aufgelegt werden
    kann.

    3.12.6. Stand des Maschinenführers, Fernbedienung

    Am Stand des Maschinenführers sind die Bedienungs- und Überwachungsgeräte so griffgerecht,
    übersichtlich und leicht ablesbar anzuordnen, daß der Haspel von einem Sitz aus ohne Zwangs-
    haltung bedient werden kann. Der Stand des Maschinenführers ist hell auszuleuchten.

    Fernbedienung von Häspeln ist nur zulässig bei hydrostatischem Antrieb des Haspels.
    Fernbedienung des Haspels liegt vor, wenn der Maschinenführer den Haspel nicht unmittelbar
    überwachen kann.

    3.13. Signalanlagen

    Jede Einschienenhängebahn muß eine optisch oder akustisch wirkende Signalanlage haben.
    Die Signalgabe muß mindestens zwischen den Be- und Entladestellen, Haltepunkten und
    Arbeitsstellen sowie dem Stand des Maschinenführers möglich und die Signale müssen
    unverwechselbar für diese Einschienenhängebahn sein. Auf eine Signalanlage zwischen den
    Stellen, an denen der Maschinenführer den Zug selbst abfertigt und dem Stand des
    Maschinenführers kann verzichtet werden. Bei Funkfernsteuerung ist die Signalanlage
    entbehrlich, wenn der Haspel stets vom Zug aus oder an den Be- und Entladestellen aus
    unmittelbarer Nähe des Zuges gesteuert wird.

    Das Anlaufen der Einschienenhängebahn muß im gesamten Seillaufbereich optisch oder
    akustisch angezeigt werden. Die Anlaufwarnung kann auch für andere Fördereinrichtungen
    benutzt werden, die sich in derselben Strecke befinden. Anstelle der Anlaufwarneinrichtung
    kann die Signaleinrichtung treten, wenn die Signale im gesamten Seillaufbereich wahr-
    genommen werden können.

    An ortsfesten Be- und Entladestellen muß von jeder Stelle aus die Signaleinrichtung oder
    eine Stillsetz- und Sperreinrichtung betätigt werden können, sofern die Be- und Entlade-
    bereiche nicht vom Maschinenführer übersehen werden können. An ortsveränderlichen
    Be- und Entladestellen muß die Signalgebung in Abständen von längstens 30 m möglich
    sein. Bei Funkfernsteuerung sind diese Einrichtungen entbehrlich, wenn der Maschinen-
    führer die Be- und Entladearbeiten bzw. Rangierarbeiten ständig beobachten und den
    Haspel unverzüglich stillsetzen kann.

    3.14. Bekanntmachungen

    An den Be- und Entladestellen sind auf Tafeln oder Schildern Angaben über die
    Zugzusammenstellung, die zulässige Belastung eines Zuges und der Laufkatzen, die
    Höchstzahl der anzuschlagenden Laufkatzen und deren Abstand untereinander
    entsprechend den Angaben der Antragsunterlagen bekanntzumachen.

    Die Signale und ihre Bedeutung sind am Stand des Maschinenführers sowie an den Be-
    und Entladestellen auf Schildern bekanntzumachen.

    Am Stand des Maschinenführers sind ferner die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die
    Endpunkte der Einschienenhängebahn - soweit sie nicht vom Stand des Maschinenführers
    einzusehen sind -, die Haltepunkte, die Langsamfahrstrecken sowie die hierfür zulässigen
    Geschwindigkeiten auf Tafeln oder Schildern bekanntzumachen.

    Auf dem Förderweganzeiger des Haspels, ausgenommen Ziffernzähler, sind die Endpunkte
    der Einschienenhängebahn - soweit sie nicht vom Stand des Maschinenführers einzusehen
    sind -, die Haltepunkte und die Langsamfahrstrecken kenntlich zu machen. Bei Ziffern-
    zählern sind diese Angaben auf Tafeln oder Schildern bekanntzumachen.

    3.15. Kennzeichnungen

    Die nachstehend aufgeführten EHB-Teile müssen dauerhaft mit dem Kurzzeichen des
    Herstellers versehen sein:

    • Schienen einschließlich Bolzen und Schäkel,
    • Weichen,
    • Rollenböcke und andere Seilführungsrollen,
    • Seilumkehren,
    • Laufkatzen,
    • Verbindungsteile der Laufkatzen untereinander,
    • Zugkatzen,
    • Bremskatzen,
    • Tragbehälter, Paletten, Lastaufnahmemittel,
    • Hebezeuge,
    • Seilspannvorrichtungen,
    • Häspel.
        

    3.16. Abnahmeprüfzeugnis für Bremseinrichtungen

    Für jede Notbremseinrichtung muß ein Abnahmeprüfzeugnis in Anlehnung an DIN 50049 Nr. 3.1
    vorliegen. In diesem Abnahmeprüfzeugnis muß bescheinigt werden, daß für die betreffende
    Bremskatze die bei der Bauartprüfung gemäß Nr. 3.5.2 festgesetzten Grenzwerte eingehalten
    sind; Abweichungen der Schließkraft von + 20 % bis - 10 % und Überschreitungen der
    Auslösegeschwindigkeit bis zu 0,2 m/s sind zulässig. Die Schließzeit darf nicht überschritten
    werden.

    In dem Abnahmeprüfzeugnis ist die ermittelte Haltekraft der Bremskatze anzugeben.

    3.17. Abnahmeprüfzeugnis für Seilklemmeinrichtungen

    Für jede Seilklemmeinrichtung muß ein Abnahmeprüfzeugnis in Anlehnung an DIN 50049 Nr. 3.1
    vorliegen. In diesem Abnahmeprüfzeugnis muß bescheinigt werden, daß die Seilklemmeinrichtung
    auf den vorgesehenen Nenndurchmesser des Seils abgestimmt ist. Bei Klemmkauscheneinbänden
    ist außerdem zu bescheinigen, daß ein einwandfreies Gleiten des Kauschenherzens zur Erzeugung
    einer ausreichenden Klemmkraft sichergestellt ist.

    3.18. Werkszeugnis für Zugseile

    Für Zugseile muß vor ihrem Auflegen ein Werkszeugnis nach Absatz 9 der Technischen
    Lieferbedingungen nach DIN 3051, Blatt 4, vorliegen.

    Außer den hier angegebenen Daten muß das Werkszeugnis folgende Angaben enthalten:

    • die Drahtnenndurchmesser,
    • den gemessenen Seildurchmesser,
    • die Seilschlaglänge,
    • die ermittelte Bruchkraft,
    • die Bestätigung der Einhaltung der unter Nr. 3.9 aufgeführten Anforderungen.

    Der Seildurchmesser ist nach Abschnitt 6.1 der Technischen Lieferbedingungen für Drahtseile
    nach DIN 3051, Blatt 4, zu bestimmen. Die ermittelte Bruchkraft des Seiles ist die Summe der
    einzeln im Zugversuch festgestellten Bruchkräfte aller Drähte des Seiles. Die Ermittlung der
    Gütewerte der Drähte ist nach Abschnitt 6.3 der Technischen Lieferbedingungen für Drahtseile
    nach DIN 3051, Blatt 4, vorzunehmen, wobei jedoch alle Drähte des Seiles geprüft werden
    müssen. Bei der Feststellung des Flächengewichtes der Zinkauflage genügt es, wenn 20% der
    Anzahl der Drähte gleichen Nenndurchmessers aus jeder Litze geprüft werden.

    4. Betrieb

    4.1. Allgemeines

    Einschienenhängebahnen dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden; das Ziehen von
    nicht zur Einschienenhängebahn gehörenden Einrichtungen und das Schleifen von Lasten ist
    verboten.

    Bei der Zusammenstellung der Züge und bei ihrer Beladung sind die bekanntgemachten Angaben
    (Nr. 3.14) zu beachten.

    Der Betrieb der Einschienenhängebahnen ist gegen Einwirkungen anderer Fördereinrichtungen
    (z.B. von Lokomotivzügen) zu sichern. Die hierfür nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen
    Einrichtungen und Maßnahmen sind vom Bergwerksbesitzer schriftlich festzulegen.

    Für Engstellen, Kurven und andere Gefahrenstellen ist die Höchstgeschwindigkeit der
    Einschienenhängebahnzüge so festzusetzen, wie es die örtlichen Verhältnisse erfordern
    (Langsamfahrstrecken).

    Das regelmäßige Be- und Entladen sowie das Verbinden und Trennen von Laufkatzen darf nur an
    dafür bestimmten Stellen vorgenommen werden. Außerhalb dieser Stellen dürfen Züge nur nach
    Weisung der zuständigen Aufsichtsperson verbunden oder getrennt werden.

    An Be- und Entladestellen sowie außerhalb des Fahrbereiches der Einschienenhängebahnzüge
    dürfen die Laufschienen von Rangierkatzen befahren werden.

    Rangierkatzen dürfen nur verwendet werden, wenn für ihre Bauart das Prüfungszeugnis einer
    vom Landesoberbergamt benannten Fachstelle (Seilprüfstelle) vorliegt. Werden Rangierkatzen
    mit einer Nennzugkraft von mehr als 15 kN eingesetzt, so müssen die Schienen im Fahrbereich
    dieser Rangierkatze nach DIN 20629, Teil 2, aufgehängt sein.

    4.2. Lichter Raum

    Der freie Durchgang der Laufkatzen und angehängten Lasten muß jederzeit gewährleistet sein
    (lichter Raum).

    Der lichte Raum ist während des Betriebes der Einschienenhängebahnen wegen der Pendel-
    bewegungen und der Möglichkeit des Anstoßens an Aus- und Einbauten dauernd zu
    gewährleisten. Das schließt nicht aus, daß bei nicht vorhersehbarer Querschnittsverminderung
    während des Betriebes der festgelegte lichte Raum im Einzelfall vorübergehend unterschritten
    werden darf, wenn geeignete Ersatzmaßnahmen (z.B. Langsamfahrstrecken, Führungsein-
    richtungen) getroffen worden sind. Ersatzmaßnahmen sind auch notwendig bei zeitlich
    begrenzten örtlichen Einschränkungen des lichten Raumes (z.B. Material-Ablage).

    Pendelbewegungen des Schienenstranges müssen durch seitliches Abspannen entsprechend
    begrenzt werden.

    Es ist sicherzustellen, daß beim Betrieb von Einschienenhängebahnen andere betriebliche
    Anlagen (z.B. elektrische Geräte, Fernsprecher, Explosionssperren, Gurtförderer) auch
    durch Pendelbewegungen der Lasten und beim Durchfahren von Kurven nicht erfaßt
    werden können.

    4.3. Seilbehandlung

    Die Vorspannung des Seiles darf weder am Haspel noch an der Seilumkehrrolle je Seilstrang
    8% der rechnerischen Bruchkraft des Seiles überschreiten.

    Die Einrichtung zum Messen der Vorspannung des Seiles kann während des Betriebes entlastet
    sein.

    Seile dürfen durch Langspleiß verbunden werden, wenn die Spleißlänge wenigstens das
    1000-fache des Seildurchmessers beträgt und der Spleiß von fachkundigen Personen (Spleißern)
    ausgeführt wird.

    Seile dürfen nur zu einer Zugseilschlaufe zusammengespleißt werden, wenn sie gleiche Machart
    besitzen. Abweichend hiervon dürfen in Einzelfällen Seile unterschiedlicher Machart zusammen-
    gespleißt werden, wenn sie in Durchmesser, Schlagart und Schlaglänge übereinstimmen.

    Der Abstand zwischen zwei Langspleißen in einem Zugseil muß mindestens das 2000-fache des
    Seildurchmessers betragen.

    Der Spleiß ist nach der 'Anleitung zum Herstellen von Langspleißen für Zugseile von Strecken-
    förderbahnen' der Seilprüfstelle herzustellen.

    Seileinbände müssen in Abständen von längstens 3 Monaten erneuert werden.

    Nach jedem Einbinden eines Seiles und Erneuern eines Seileinbandes ist ein Probetreiben
    durchzuführen. Auf das erforderliche Nachziehen der Klemmeinrichtungen ist zu achten.
    Ein Probetreiben ist auch nach jedem Spleißen eines Seiles erforderlich.

    4.4. Spleißer

    Die Spleißer müssen in der Herstellung von Langspleißen unterwiesen worden sein und ihre
    Fähigkeit einem vom Landesoberbergamt anerkannten Sachverständigen nachgewiesen haben.

    Bei dem Fähigkeitsnachweis muß ein Seil gespleißt werden, dessen Durchmesser mindestens
    dem der im Betrieb verwendeten Seile entspricht. Der Fähigkeitsnachweis ist nach jeweils
    höchstens zwei Jahren zu wiederholen.

    Spleißer müssen durch eine fachkundige für die Überwachung von Spleißarbeiten bestellte
    Aufsichtsperson jeweils ein Jahr nach jedem Fähigkeitsnachweis bzw. nach jeder Wiederholung
    des Fähigkeitsnachweises nachunterwiesen werden. Eine Nachunterweisung ist außerdem
    erforderlich, wenn Spleißer mehr als 3 Monate mit dem Spleißen ausgesetzt haben.

    4.5. Zugbetrieb, Zugabfertigung

    Während eines Treibens darf nicht mehr als ein Einschienenhängebahnzug an dem Zugseil
    bzw. Zweiseilbetrieb an den beiden Zugseilen angeschlagen sein.

    Laufkatzen, die nicht mit dem Zugseil - bei Zweiseilbetrieb mit den Zugseilen - oder mit
    Bremskatzen verbunden sind (z.B. beim Abstellen, Rangieren), müssen an den Tragschienen
    festgelegt werden, sofern sie sich von selbst in Bewegung setzen können (z.B. bei Schienen-
    neigungen über 0,64 gon). Bremskatzen müssen beim Abstellen ausgelöst werden, wenn sie
    zur Sicherung gegen Ablaufen dienen.

    Laufkatzen dürfen in Bahnabschnitte, in denen sie sich von selbst in Bewegung setzen können,
    nur eingeschoben werden, wenn sie mit dem Zugseil - bei Zweiseilbetrieb mit beiden Zugseilen -
    verbunden sind. Dies gilt nicht für das Einschieben mit Rangierkatzen. Ein Lösen von
    Verbindungen ist in diesen Bahnabschnitten nur erlaubt, wenn die zu trennenden Laufkatzen
    gegen Ablaufen gesichert sind.

    Lasten sind so zu befördern, daß sie nicht herabfallen können.

    Leerhaken und Ketten der Laufkatzen dürfen während des Treibens nicht so herunterhängen,
    daß sie am Streckenausbau oder an Streckeneinbauten anfassen und festhaken können; sie
    dürfen auch nicht so um die Kuppelstangen geschlungen werden, daß deren Beweglichkeit
    behindert wird.

    Vor jeder Signalgabe zu Beginn eines Treibens hat sich eine vom Bergwerksbesitzer bestimmte
    Person davon zu überzeugen, daß die Verbindungen ordnungsgemäß hergestellt, die Sicherungen
    gegen selbsttätiges Lösen im Eingriff sowie die Bremseinrichtungen der Bremskatzen nicht
    blockiert sind. Die Wiederholung dieser Kontrolle kann unterbleiben, wenn der Zugverband
    zwischen zwei Treiben nicht entkuppelt worden war und die Bremseinrichtungen nicht
    angesprochen hatten.

    Sperren dürfen jeweils nur für die Zeit des Durchlaufens der einzelnen Laufkatzen oder des
    Zuges geöffnet werden.

    Ist der Schienenstrang über die Endstellen der Fahrbereiche der Einschienenhängebahn hinaus
    weitergeführt, dürfen die Sperren ebenfalls nur während der Durchfahrt von Laufkatzen geöffnet
    sein; die hierfür nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen
    sind vom Bergwerksbesitzer schriftlich festzulegen.

    4.6. Signalgabe, Signale

    Für die Signalgabe an den Be- und Entladestellen sowie an Haltepunkten hat der Bergwerks-
    besitzer Signalgeber zu bestimmen.

    Für die Materialförderung sind folgende Signale zu verwenden:

    1 Ton oder 1 Lichtzeichen = Halt
    2 Töne oder 2 Lichtzeichen = Zum Haspel hin
    3 Töne oder 3 Lichtzeichen = Vom Haspel weg.

    Befindet sich der Haspel nicht an einem Endpunkt der Einschienenhängebahn, so ist vom
    Bergwerksbesitzer der Endpunkt zu bestimmen, auf den sich die Signale beziehen.

    4.7. Haspelbedienung

    Maschinenführer haben vor Aufnahme der Förderung auf die ordnungsgemäße Befestigung
    des Haspels und die Wirksamkeit der Bremse sowie während des Treibens auf offensichtliche
    Mängel des Seiles zu achten.

    Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit darf nicht überschritten werden.

    Im Bereich von Langsamfahrstrecken ist die zulässige verringerte Geschwindigkeit einzuhalten.

    Maschinenführer dürfen den Zug nur auf Signale in Bewegung setzen. Dies gilt nicht an Be- und
    Entladestellen, an denen der Maschinenführer zugleich Zugabfertiger ist, wenn er die Be- oder
    Entladestelle von seinem Stand aus überblicken kann.

    Maschinenführer müssen den Zug an Haltepunkten anhalten. Sie dürfen das Treiben erst auf
    Signal fortsetzen.

    4.8. Instandsetzungen

    Müssen Einzelteile, von denen die Sicherheit abhängt (z.B. Verbindungen, Teile von Häspeln
    oder Hebezeugen), ersetzt werden, so dürfen nur Original-Ersatzteile der Hersteller oder nur
    solche Teile verwendet werden, die den von der Herstellerfirma gelieferten Ersatzteilen
    sicherheitlich gleichwertig sind. Bei Bremskatzen dürfen nur Original-Ersatzteile verwendet
    werden.

    Bei der Instandsetzung von Bremskatzen sind Einzelteile der Auslösevorrichtung gegen solche
    in korrosionsgeschützter Ausführung auszuwechseln, wenn die Funktionsfähigkeit durch
    Korrosion beeinträchtigt werden kann (z.B. Auslöseventile, Fliehkraftauslöser).

    Nach Instandsetzungen muß die sicherheitliche Gleichwertigkeit der instandgesetzten Teile mit
    den von den Herstellern gelieferten EHB-Teilen gewährleistet sein.

    Für instandgesetzte Bremskatzen ist ein neues Abnahmeprüfzeugnis in Anlehnung an
    DIN 50049 Nr. 3.1 vorzulegen.

    Verbogene Kuppelstangen sind auszuwechseln.

    Muttern mit Kunststoffteilen als Sicherung gegen selbsttätiges Lösen dürfen nach dem
    Abschrauben nicht wieder in Einschienenhängebahnen verwendet werden.

    Seilführungsrollen sind auszuwechseln, wenn ihr Zustand Seilschäden verursachen kann.

    Bei ungleichmäßiger Abnutzung der Treibscheibenfutterrillen des Haspels ist dafür zu sorgen,
    daß alle Rillen wieder den gleichen Durchmesser erhalten. Verschlissene Treibscheibenfutter
    sind rechtzeitig auszuwechseln.

    Verschlissene Bremsbeläge der Häspel und Bremskatzen sind unverzüglich auszuwechseln.

    4.9. Unterweisung der im Einschienenhängebahnbetrieb Beschäftigten, Betriebs-
           anweisungen

    Der Bergwerksbesitzer hat sicherzustellen, daß die mit der Errichtung, dem Betrieb und der
    Wartung von Einschienenhängebahnen beauftragten Personen vor ihrem Einsatz über ihre
    Aufgaben unterwiesen werden. Diesen Personen sind Betriebsanweisungen auszuhändigen,
    die unter anderem die entsprechenden Anweisungen der Hersteller berücksichtigen.

    Bei Einführung technischer Neuerungen müssen die mit der Errichtung, dem Betrieb und
    der Wartung beschäftigten Personen erneut unterwiesen werden. Die Betriebsanweisungen
    sind gegebenenfalls zu ergänzen.

    4.10. Abnahme

    Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist jede Einschienenhängebahn - unabhängig davon,
    ob es sich um die Errichtung einer Bahn aus fabrikneuen oder aus bereits eingesetzt
    gewesenen EHB-Teilen handelt - durch eine vom Bergwerksbesitzer beauftragte Person
    (Beauftragter für Einschienenhängebahnen) abzunehmen. Hierbei sind Funktionsprüfungen,
    insbesondere an den Sicherheitseinrichtungen, vorzunehmen; ferner ist festzustellen, ob
    die Anlage entsprechend den Erlaubnisunterlagen errichtet worden ist. Über das Ergebnis
    der Abnahme ist eine Abnahmebescheinigung auszustellen. Ob eine Einschienenhängebahn
    nach einer Unterbrechung des Betriebes (z.B. Verlängern oder Einkürzen des Schienen-
    stranges, Stundung des Betriebes) vor ihrer Wiederinbetriebnahme erneut aufgenommen
    werden muß, ist im Einzelfall von dem Beauftragten für Einschienenhängebahnen zu entscheiden.

    Von der erforderlichen Fachkunde des Beauftragten für Einschienenhängebahnen hat sich der
    Bergwerksbesitzer zu überzeugen. Der Beauftragte für Einschienenhängebahnen muß mit den
    einschlägigen Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Blätter)
    vertraut sein, die Einschienenhängebahnen einschließlich ihres Zubehörs prüfen und ihren
    sicherheitlichen Zustand, den Schwierigkeitsgrad der Bahn und die sich hieraus ergebenden
    Folgerungen (z.B. nach dem von der Seilprüfstelle herausgegebenen Seilatlas für Zugseile von
    Streckenförderanlagen) beurteilen können.

    Der Beauftragte für Einschienenhängebahnen sollte eine abgeschlossene Ingenieurausbildung
    nachweisen; durch mehrjährige Tätigkeit in der Förderung mit Einschienenhängebahnen oder
    Schienenflurbahnen muß er sich besondere Kenntnisse erworben haben.

    Es empfiehlt sich, daß zu den Aufgaben des Beauftragten für Einschienenhängebahnen nicht
    die unmittelbare Aufsicht über Errichtung und Betrieb von Einschienenhängebahnen gehören.

    Nach jeder Aufstellung eines Haspels mit hydrostatischem Getriebe ist vor seiner Inbetriebnahme
    eine Abnahme durch eine vom Bergwerksbesitzer zu beauftragende Person durchzuführen,
    die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse in der
    Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung hydraulischer Anlagen besitzt, um deren
    ordnungsgemäßen Zustand beurteilen zu können. Diese Person hat zu bescheinigen, daß die
    Bestimmungen über Häspel mit hydrostatischem Getriebe (Nr. 3.12.5) eingehalten worden sind.
    Sie kann hierbei auf Werksprüfzeugnisse (siehe auch DIN 50049 Nr. 2.3) des Herstellers für
    Teile der Haspelanlage und auf Abnahmebescheinigungen von elektrotechnischen Sach-
    verständigen Bezug nehmen.

    Für die Abnahme von Häspeln mit hydrostatischem Getriebe kommen in Betracht:

    Ingenieurmäßig vorgebildete Angehörige von Fachstellen, z.B. Technischer Überwachungs-
    Verein, Westfälische Berggewerkschaftskasse oder andere Maschinentechnische Institute,
    von Herstellerfirmen oder von Bergwerksbetrieben, sofern diese Personen die aufgeführten
    Voraussetzungen erfüllen.

    Der Beauftragte für Einschienenhängebahnen kann mit der beauftragten Person für die Abnahme
    von Häspeln mit hydrostatischem Getriebe identisch sein, wenn er die dort geforderten
    Voraussetzungen erfüllt.

    4.11. Verhalten bei Schäden oder Mängeln

    Der Betrieb der Einschienenhängebahn ist zu unterbrechen, wenn festgestellte Schäden oder
    Mängel nicht unverzüglich beseitigt werden können. Eine Betriebsunterbrechung ist nicht
    erforderlich, wenn der weitere Betrieb offensichtlich gefahrlos ist. Festgestellte Schäden oder
    Mängel und deren Beseitigung sowie die Unterbrechung des Betriebes sind unverzüglich der
    zuständigen Aufsichtsperson zu melden.

    Die zuständige Aufsichtsperson hat den Bergwerksbesitzer über wesentliche Schäden oder
    Mängel unverzüglich zu unterrichten und, soweit erforderlich, die Einstellung des Betriebes
    der Anlage zu veranlassen. Die Aufsichtsperson hat wesentliche Schäden oder Mängel
    sowie die Einstellung des Betriebes im Prüfungsbuch gemäß den Vorschriften der BVOSt
    zu vermerken und zu veranlassen, daß die Einstellung des Betriebes am Stand des Maschinen-
    führers und an den Be- und Entladestellen auf Tafeln oder Schildern bekanntgemacht wird.

    4.12. Anzeige

    Die erstmalige Inbetriebnahme einer Einschienenhängebahn ist dem Bergamt anzuzeigen.
    Der Anzeige ist ein Grubenbildauszug beizufügen, in dem der Verlauf der Einschienenhängebahn,
    ihre Neigungen und der Aufstellungsort des Haspels gegebenenfalls mit Seilspannvorrichtung
    eingetragen ist, soweit dem Erlaubnisantrag nicht bereits ein entsprechender Streckenplan
    beigelegen hat.

    5. Überwachung

    Die einzelnen Teile (EHB-Teile) sowie die gesamte Anlage der Einschienenhängebahn und das
    Trum der Grubenbaue, in dem eine Einschienenhängebahn betrieben wird, müssen arbeitstäglich
    überprüft und in Abständen von längstens 5 Wochen geprüft werden.

    Der Bergwerksbesitzer hat Art, Umfang sowie die Fristen der regelmäßigen Überwachung
    durch Betriebsanweisungen festzulegen.

    Die Betriebsanweisungen müssen mindestens die Wartungs- und Bedienungsanweisungen der
    Hersteller der zu überwachenden Betriebsmittel enthalten.

    5.1. Überprüfung

    Bei den Überprüfungen sind unter anderem die Seile und die Bremsbeläge der Bremskatzen
    auf ihren Verschleißzustand hin in Augenschein zu nehmen. Die Bremseinrichtungen sind
    entsprechend den Betriebsanweisungen im Stillstand auszulösen.

    5.2. Prüfung

    Bei den Prüfungen ist die Funktionsfähigkeit der Bremskatzen entsprechend den Betriebs-
    anweisungen festzustellen. Dabei ist die Auslösegeschwindigkeit der Bremseinrichtungen
    zu messen.

    Für die Beurteilung des Bremsvermögens ist im Rahmen der Funktionsprüfung die Haltekraft
    der Bremseinrichtungen im Stillstand zu messen.

    In die Prüfungen sind unter anderem die Seile einzubeziehen.

    An den Rollenböcken ist unter anderem der Verschleiß der Seilführungsrollen und das
    Einarbeiten des Seilprofils in die Rollen festzustellen.

    Bei den Prüfungen an Häspeln mit mehr als zwei Rillenscheiben ist der Seillaufdurchmesser
    der Treibscheibenfutter zur Feststellung einer gleichmäßigen Abnutzung zu messen.

    5.3. Aufliegezeit der Seile

    Zugseile dürfen länger als 6 Monate nur aufliegen, wenn die Unbedenklichkeit der
    Weiterverwendung durch eine Prüfung festgestellt worden ist. Die Zeitabstände der Prüfungen
    (Nr. 5.2) sind auf längstens 4 Wochen zu verringern.

    Ein Seil oder Seilstück ist abzulegen, wenn festgestellt wird oder Anzeichen dafür bestehen,
    daß die beim Auflegen vorhandene Bruchkraft durch Korrosion, Verschleiß oder Drahtbrüche
    um mehr als 15 v.H. vermindert ist. Es ist ferner abzulegen, wenn es andere Schäden (z.B.
    Quetschungen, Knicke) aufweist.

    Gebrauchte Seile dürfen nur wiederverwendet werden, wenn ein vom Landesoberbergamt
    anerkannter Sachverständiger die Unbedenklichkeit der Wiederverwendung nach einer
    Untersuchung vor dem Wiederauflegen des Seiles bescheinigt hat.

    5.4. Unterweisung der mit Überprüfungen und Prüfungen beauftragten Personen

    Die mit der Überwachung (Prüfung und Überprüfung) beauftragten Personen sind vor
    Aufnahme ihrer Tätigkeit zu unterweisen; ihnen sind Betriebsanweisungen auszuhändigen.
    Diese Personen müssen auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ihrer
    Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben
    auszuführen, den ordnungsgemäßen Zustand der Einschienenhängebahnen einschließlich
    ihres Zubehörs zu beurteilen und mögliche Gefahren zu erkennen.

    Soweit die Überwachung sich auf die Beurteilung von Seilen, Seileinbänden, Seilführungen
    und Seilschäden erstreckt, müssen diese Personen auf diesem Gebiet spezielle Fachkenntnisse
    besitzen.

    Die Fachkenntnisse können z.B. durch erfolgreichen Besuch von Grund- und Wieder-
    holungslehrgängen an geeigneten Instituten, wie der Seilprüfstelle, Institut für Fördertechnik
    und Werkstoffkunde, in Bochum, erworben werden. Die Lehrgänge sind in Abständen von
    längstens 3 Jahren zu wiederholen.

    6. Einschienenhängebahnen über 20 gon Schienenneigung

    Für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Einschienenhängebahnen über
    20 gon Schienenneigung nach Nr. 1.3 gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5
    entsprechend, soweit nicht nachfolgend zusätzliche oder abweichende Regelungen
    festgelegt sind.

    6.1. Allgemeines

    Einschienenhängebahnen mit Schienenneigungen über 20 gon bis 35 gon müssen einen geringen
    Schwierigkeitsgrad durch einfache geometrische Verlegung des Schienenstranges aufweisen.
    Kurven, Mulden und Sättel sind möglichst zu vermeiden; der Schienenstrang muß möglichst
    geradlinig verlegt werden. Eine Überschreitung der Neigung des Schienenstranges über 35 gon
    ist nicht zulässig; dies gilt auch für einzelne Schienen.

    Der Standort des Haspels muß so gewählt werden, daß die aufzubringende Seilzugkraft möglichst
    gering gehalten wird (z.B. Aufstellung des Haspels am höchsten Punkt der Bahn).

    Der Bergwerksbesitzer hat sicherzustellen, daß sich Personen während eines Treibens in
    Streckenbereichen mit Schienenneigungen über 20 gon und unterhalb dieser Bereiche auf
    mindestens 15 m Länge nicht aufhalten.

    6.2. Errichtung

    Der lichte Raum seitlich des breitesten Zugprofils muß mindestens 0,5 m betragen. Dies gilt
    nicht, wenn ein Hängenbleiben der Last ausgeschlossen ist (z.B. Begrenzung der Pendel-
    bewegung durch die Konstruktion der Lastaufnahmemittel, glatte Streckenstöße).

    Es dürfen nur Schienen verwendet werden, deren Widerstandsmomente mindestens denen
    der Schienenprofile I 140 E entsprechen.

    Die Bruchkraft der Schienen einschließlich der an ihnen fest angebrachten Aufhängeteile
    (Schienenverbindungen) sowie Verbindungsteile zwischen Schiene und Widerlager muß
    bei Neigungen bis 30 gon eine mindestens 4-fache und bei Neigungen bis 35 gon eine
    mindestens 5-fache Sicherheit im Verhältnis zur größten, im Betrieb vorkommenden statischen
    Belastung (Totlast und Nutzlast) aufweisen. Die Schienen müssen zweisträngig (in V-Form)
    aufgehängt werden; ein Ausweichen der Schienen nach oben beim Befahren oder Bremsen
    ist durch zusätzliche Abspannung zu verhindern.

    Der Ausbau im Bereich der Schienenneigung von 20 gon bis 30 gon ist durchgehend zug-
    und druckfest zu verbolzen und in Abständen von höchstens 5 m mit dem Gebirge zu verankern.

    Der Ausbau darf bei Schienenneigungen über 30 gon nicht als Widerlager benutzt werden.
    In diesen Bereichen müssen die Schienenstücke miteinander fest verschraubt und in einer
    eigenen Tragkonstruktion fest angeordnet sein.

    Weichen sind in den Bahnabschnitten mit über 20 gon geneigten Schienen nicht zulässig.

    In Abhauen sowie in sonstigen Grubenbauen, die fallend aufgefahren werden, sind besondere
    Einrichtungen vorzusehen, die eine Langsamfahrt des Zuges vor dem Erreichen der Endstelle
    sicherstellen.

    Die der Verbindung der Laufkatzen untereinander dienenden Teile einschließlich der Kuppel-
    stangen und der in Kraftfluß liegenden Teile der Laufkatzen müssen in jedem Fall eine
    mindestens 8-fache Sicherheit im Verhältnis ihrer Bruchkraft zur Hangabtriebskraft haben.
    Die Bruchkraft dieser Teile muß mindestens 120 kN betragen.

    Tragbehälter müssen gewährleisten, daß das Ladegut bei Bremsungen nicht herausgeschleudert
    wird (z.B. durch Deckel, Verspannungen).

    Aufhängeketten sind zur Lastaufnahme während der Fahrt nicht geeignet, wenn beim Bremsen
    infolge der Neigung Kettenglieder am Behälterrand oder die Endglieder der Kette auf Knickung
    beansprucht werden; zur Lastaufnahme sind dann andere Tragelemente (z.B. Tragarme) zu
    verwenden.

    6.3. Betrieb

    Es dürfen nur Bremskatzen eingesetzt werden, die für die vorgesehenen Neigungen geeignet
    sind und deren Eignung im Prüfungszeugnis bestätigt worden ist.

    Beim Einseilbetrieb mit wechselnder Neigung ist an jedem Ende des Zuges eine Bremskatze
    gleicher Bauart mitzuführen.

    Die Auslösegeschwindigkeit einer Bremskatze ist auf höchstens 2,4 m/s, die der zweiten
    Bremskatze auf 3,0 m/s (zulässige Abweichung ± 0,2 m/s) einzustellen. Gegebenenfalls muß
    die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit nach Nr. 1.1 bzw. Nr. 1.4 herabgesetzt werden, um
    ein unzeitiges Auslösen der Bremskatzen auszuschließen.

    Zum Messen der Vorspannkraft des Seiles an der Seilumkehrrolle muß eine Meßeinrichtung
    vorhanden sein.

    Gebrauchte Seile dürfen nicht wiederverwendet werden.

    Spleißer müssen den Fähigkeitsnachweis nach jeweils einem Jahr wiederholen.

    Der Bergwerksbesitzer hat sicherzustellen, daß in den Betriebsanweisungen, in den Dienst-
    anweisungen und bei den Unterweisungen die Besonderheiten des Einschienenhängebahn-
    betriebes bei Schienenneigungen über 20 gon berücksichtigt werden.

    7. Sondertransporte

    Für Transporte von Lasten, die in den lichten Raum hineinragen oder bei denen die für die
    betreffende Einschienenhängebahn festgelegte höchste Gesamtlast des Zuges überschritten wird
    (Sondertransporte nach Nr. 1.4), gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 6 entsprechend,
    soweit nicht nachfolgend zusätzliche oder abweichende Regelungen festgelegt sind.

    Die Anhängelast darf nur so groß gewählt werden, daß der Antrieb in der Lage ist, die Gesamtlast
    des Zuges auch in der größten vorkommenden Neigung bergauf zu bewegen. Die Zugkatzen
    müssen so angeordnet werden, daß die Gesamtlast des Zuges auch in der größten vor-
    kommenden Neigung in beiden Fahrtrichtungen bewegt werden kann.

    Die Nennzugkraft der Häspel darf nicht überschritten werden; die Fahrgeschwindigkeit darf
    höchstens 1,0 m/s betragen.

    Können beim Zweiseilbetrieb die Bremskatzen nicht gemäß Nr. 3.5.4 Abs. 3 innerhalb des Zuges
    angeordnet werden, so dürfen sich die Bremskatzen auch an den Enden des Zuges befinden
    (vergleiche Anhang B zu Anlage 1, Beispiel 11), wenn sie hydraulisch miteinander verbunden
    sind (z.B. Duo-Bremskatzen). Die Verbindungen innerhalb des Zuges müssen eine mindestens
    8-fache Sicherheit und Sicherungen haben, die nicht ohne Werkzeug unwirksam gemacht
    werden können; die Bruchkraft dieser Teile muß mindestens 120 kN betragen (vergleiche
    Nr. 3.5.5 Abs. 1 und Nr. 3.4 letzter Absatz).

    Bei Sondertransporten ist zu gewährleisten, daß auch an Endstellen und in Kurven dem
    Maschinenführer ein Haltsignal gegeben oder der Haspel unverzüglich stillgesetzt werden kann,
    z.B. mit Hilfe einer Stillsetz- und Sperreinrichtung.

    Vor der erstmaligen Durchführung eines Sondertransports ist die Einschienenhängebahn durch
    den Beauftragten für Einschienenhängebahnen abzunehmen. Dieser darf den Betrieb erst
    freigeben, wenn er festgestellt hat, daß die eingesetzten Betriebsmittel den Erlaubnisunterlagen
    entsprechen und daß der freie Durchgang für die zu transportierenden Lasten gegeben ist.

    Hierbei ist auch das Ausschwenken der Fahrzeuge und der angehängten Lasten in Kurven zu
    berücksichtigen.

    Sondertransporte dürfen nur stattfinden, wenn eine Aufsichtsperson anwesend ist. Diese hat vor
    der arbeitstäglichen Aufnahme des Sondertransports festzustellen, daß der freie Durchgang der
    zu transportierenden Lasten gegeben ist, daß sich außer den beim Sondertransport eingesetzten
    Personen keine weiteren Personen in den Grubenbauen aufhalten, in denen der Sondertransport
    umgehen soll, und daß die im folgenden Absatz genannten Betriebs- und Fördermittel gegen
    Wiedereinschalten bzw. Wiederingangsetzen gesichert sind.

    Betriebs- und Fördermittel, die sich in Grubenbauen befinden, in denen Sondertransporte
    durchgeführt werden, und durch deren Betrieb die Sondertransporte beeinträchtigt werden
    können (z.B. Gurtförderer, Senk- und Lademaschinen), müssen abgeschaltet bzw. stillgesetzt
    werden und gegen Wiedereinschalten bzw. Wiederingangsetzen gesichert sein.

    Gleichzeitige Personenbeförderung mit der Einschienenhängebahn darf bei Sondertransporten
    nicht vorgenommen werden. Das Mitfahren des Maschinenführers einer funkferngesteuerten
    Einschienenhängebahn ist nur statthaft, wenn die in Nrn. 8.2.5, 8.2.6 und 8.2.7 geforderten
    Sicherheiten eingehalten werden.

    Die im Sondertransport eingesetzten Personen müssen durch die zuständige Aufsichtsperson
    vor Aufnahme des Sondertransports in die Einzelheiten des Betriebsablaufs eingewiesen werden.

    8. Personenbeförderung

    8.1. Allgemeines

    Für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Einschienenhängebahnen mit
    Personenbeförderung nach Nr. 1.5 gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 entsprechend,
    soweit nicht nachfolgend zusätzliche oder abweichende Regelungen festgelegt sind.

    Für die Personenbeförderung müssen besondere Personenbeförderungsmittel zur Verfügung
    gestellt werden.

    Personen dürfen in Zügen befördert werden,

    • die ausschließlich der Personenbeförderung oder
    • die der Materialförderung und gleichzeitigen Personenbeförderung

    dienen.

    8.2    Errichtung

    8.2.1. Lichter Raum, Langsamfahrstrecken

    Der lichte Raum seitlich des breitesten Zugprofils einschließlich der Mitfahrenden sowie der
    lichte Raum unterhalb der Füße von Mitfahrenden, der Fußstützen von Personenbeförderungs-
    mitteln und unterhalb der Personenkabinen (lotrecht gemessen) muß mindestens 0,3 m betragen.
    Bei Personenbeförderungsmitteln ohne Fußstütze muß der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt
    der Sitzfläche und der Streckensohle mindestens 0,5 m betragen (lotrecht gemessen).

    Bei Personenbeförderungsmitteln, mit Ausnahme von Personenkabinen, ist bei der Bemessung
    des lichten Raumes bei Einzelsitzen, auf denen die Personen in Fahrtrichtung oder entgegen-
    gesetzt sitzen, eine Sitzbreite von mindestens 0,5 m, gemessen in Höhe der Sitzfläche,
    zugrunde zu legen (Gesamtbreite mindestens 1,10 m).

    Sitzen die Mitfahrenden quer zur Fahrtrichtung, ist bei der Bemessung des lichten Raumes eine
    Sitztiefe von mindestens 0,8 m, gemessen in Höhe der Sitzfläche, zugrunde zu legen
    (Gesamtbreite mindestens 1,40 m).

    Türen von Wetterbauwerken dürfen nur durchfahren werden, wenn die Personen nicht gefährdet
    werden können.

    Der Abstand zwischen Unterkante Personenbeförderungsmittel und Streckensohle,
    Absteigebühnen oder dergleichen darf an den Personenbahnhöfen oder sonstigen Ein- und
    Aussteigestellen 1,00 m nicht überschreiten.

    Der Abstand zwischen Unterkante Personenbeförderungsmittel und Streckensohle darf im Bereich
    der Fahrstrecke nur so groß sein, daß die Mitfahrenden im Notfall in der Lage sind, die Personen-
    beförderungsmittel gefahrlos zu verlassen. Hierzu können auch Hilfsmittel wie Fahrten oder
    dergleichen im Zug mitgeführt werden.

    Vor Be- und Entladestellen sowie vor Strebeingängen und sonstigen Arbeitsstellen sind
    Langsamfahrstrecken festzulegen.

    8.2.2. Auf- und Absteigestellen, Signalanlagen

    Es müssen Auf- und Absteigestellen vorhanden sein, die ein gefahrloses Besteigen und
    Verlassen der Personenbeförderungsmittel ermöglichen. Die Auf- und Absteigestellen sowie
    die Anfangs- und Endpunkte der Fahrbereiche müssen durch Schilder gekennzeichnet sein.

    Jede der Personenbeförderung dienende Einschienenhängebahn muß zwischen den Auf- und
    Absteigestellen und dem Stand des Maschinenführers außer der Signalanlage eine Sprech-
    einrichtung haben. An Auf- und Absteigestellen in unmittelbarer Nähe des Haspels, an denen
    der Maschinenführer zugleich Zugabfertiger ist, kann auf eine Signal- oder Sprecheinrichtung
    verzichtet werden.

    Von jeder Stelle des für die Personenbeförderung eingerichteten Fahrbereiches der Einschienen-
    hängebahn muß jederzeit vom Sitz des Zugbegleiters aus ein Haltsignal gegeben oder der Haspel
    stillgesetzt werden können (z.B. durch Signalseil entlang der Einschienenhängebahn, Funkfern-
    steuerung). Hierzu ist der Sitz des Zugbegleiters so einzurichten und innerhalb des Zuges so
    anzuordnen, daß er die Strecke in Fahrtrichtung überblicken kann.

    Auf- und Absteigestellen sind hell auszuleuchten.

    8.2.3. Weichen

    Die Stellung der Weichen muß für den Zugbegleiter oder Selbstfahrer in einer solchen
    Entfernung erkennbar sein, daß der Zug unter Berücksichtigung des Bremsweges rechtzeitig
    zum Stillstand gebracht werden kann.

    8.2.4. Personenbeförderungsmittel

    Personenkabinen müssen bis auf die Einstiegs- und Sichtöffnungen geschlossen sein. Sie
    müssen aus widerstandsfähigem Material, verwindungs- und biegesteif angefertigt sein.
    Einstiegsöffnungen müssen durch klappbare Bügel oder dergleichen so gesichert sein,
    daß Körperteile (Arme, Beine, Kopf) während der Fahrt nicht unbeabsichtigt aus der Kabine
    herausragen können. Sichtöffnungen müssen durch Gitterstäbe oder dergleichen gesichert sein.
    Sitze oder Liegeflächen müssen so gestaltet sein, daß die Fahrenden auch bei einer Notbremsung
    nicht durch scharfe Kanten und dergleichen verletzt werden.

    Für die Sitze in den Personenkabinen müssen mindestens folgende Abmessungen
    eingehalten werden:

    1. Sitzfläche: 

    430 mm breit
    350 mm tief.
    Die Sitzfläche soll eine Neigung nach hinten haben.

    2. Kniefreiheit:

    600 mm - gemessen von der Rückenlehne in Höhe der Sitzfläche.

    3. Freie Höhe über den Sitzen:

    850 mm - gemessen von der Oberkante der Sitzfläche bis Unterkante Dach.

     
    Bei geneigter Sitzfläche und Rückenlehne kann die freie Höhe entsprechend der Neigung
    verringert werden. Bei liegender Fahrweise sollten Flächen von mindestens 700 mm x 2000 mm
    je Person zur Verfügung stehen. Der Abstand zwischen Liegefläche und Unterkante Dach muß
    mindestens 600 mm betragen.

    Der Innenraum der Personenkabinen, die Anordnung der Sitze und Liegeflächen sowie ihre
    Abmessungen müssen gewährleisten, daß eine Person von 1,76 m Größe zuzüglich der Maße
    für Arbeitskleidung und Schutzhelm ohne Zwangshaltung sitzen oder liegen kann. Die Breite des
    Innenraumes der Kabinen muß mindestens 700 mm betragen.

    Für Hängesitze, Sitzbänke und Sitzbalken müssen mindestens folgende Abmessungen
    eingehalten werden:

     

     

    (Sitzfläche)

     

    Breite
    mm

    Tiefe
    mm

    Hängesitze (mit und ohne Rückenlehne)
    mit Fußstütze
    ohne Fußstütze


    430
    430


    400
    480

    Sitzbänke (mit und ohne Rückenlehne)
    mit Fußstütze
    ohne Fußstütze


    600
    600


    400
    480

    Sitzbalken (grundsätzlich mit Fußstütze)

    250

    450

    Die freie Höhe über Hängesitzen, Sitzbänken und Sitzbalken muß gewährleisten, daß eine Person
    von 1,76 m Größe zuzüglich der Masse für Arbeitskleidung und Schutzhelm ohne Zwangshaltung
    sitzen kann.

    Die Kanten der Sitze, Bänke und Balken müssen abgerundet sein.

    Sitze, Bänke und Balken sind so aufzuhängen, daß sie nur geringfügig quer zur Streckenachse
    pendeln können; sie sind mit Vorrichtungen versehen, an denen sich die Mitfahrenden festhalten
    können.

    8.2.5. Aufhängevorrichtungen

    Die Bruchkraft der Aufhängevorrichtungen zwischen Laufkatze und Personenbeförderungsmittel
    muß eine mindestens 10-fache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung besitzen.
    Sie müssen in ihren Abmessungen auf die Abmessungen der Lastaufnahmemittel der Laufkatzen
    abgestimmt sein. Ihre Verbindungsteile dürfen sich nicht selbsttätig lösen können.

    Personenbeförderungsmittel dürfen während der Fahrt nicht am Hebezeug (z.B. nicht am
    Kettenzug der Hubeinrichtung) aufgehängt sein.

    8.2.6. Verbindungen zwischen den Laufkatzen

    Die der Verbindung der Laufkatzen untereinander dienenden Teile einschließlich der
    Kuppelstangen und der im Kraftfluß liegenden Teile der Laufkatzen müssen eine mindestens
    10-fache Sicherheit im Verhältnis ihrer Bruchkraft zur größten bei der Personenbeförderung
    vorkommenden Hangabtriebskraft haben. Die Bruchkraft dieser Teile muß mindestens
    120 kN betragen.

    Bei wechselnder Neigung müssen die Verbindungen zwischen den Personenbeförderungsmitteln
    und den Bremskatzen Sicherungen haben, die nicht ohne Werkzeug unwirksam gemacht werden
    können.

    8.2.7. Seile

    Die rechnerische Bruchkraft der Zugseile muß beim Auflegen eine mindestens 10-fache
    Sicherheit im Verhältnis zur größten bei der Personenbeförderung vorkommenden Hang-
    abtriebskraft haben.

    8.2.8. Seilführung

    Die Seile müssen so geführt werden, daß die Mitfahrenden durch Seilschlag nicht gefährdet
    werden.

    8.2.9. Häspel

    Die Bremse des Haspels muß außer einer mindestens 1,5-fachen Sicherheit gegenüber der
    Nennzugkraft des Haspels eine mindestens 3-fache Sicherheit gegenüber der größten bei der
    Personenbeförderung vorkommenden Hangabtriebskraft haben.

    8.2.10. Bekanntmachungen

    Die für die Personenbeförderung geltenden Signale und ihre Bedeutung sind am Stand des
    Maschinenführers sowie an den Auf- und Absteigestellen auf Schildern bekanntzumachen.

    An den Beladestellen und an den Aufsteigestellen sind auf Tafeln oder Schildern bekanntzumachen

    • die zulässige Anzahl der Personen in einem Zug,

    bei gleichzeitiger Personenbeförderung und Materialförderung

    • die zulässige Belastung des Zuges und der Laufkatzen.

    8.2.11. Kennzeichnung von Einzelteilen

    Die tragenden Verbindungen zwischen Laufkatze und Personenbeförderungsmittel sowie die
    Personenbeförderungsmittel sind entsprechend Nr. 3.15 zu kennzeichnen.

    8.3. Betrieb

    Personenbeförderung darf nur mit den dafür vorgesehenen Personenbeförderungsmitteln
    durchgeführt werden; dies gilt auch für das Mitfahren von Zugbegleitern. Für den Zugbegleiter
    bzw. bei Funkfernsteuerung für den Maschinenführer muß in den Zügen in Fahrtrichtung vorn
    ein Sitzplatz zur Verfügung stehen, der Schutz gegen Verletzungen beim Anstoßen oder Aufprall
    gegen Hindernisse bietet.

    Bei der Personenbeförderung muß der Haspel vom Maschinenführerstand, von der Auf- und
    Absteigestelle in unmittelbarer Nähe des Haspels oder von der Spitze des Zuges aus bedient
    werden. Automatischer, d.h. programmierter Betrieb ist nur zulässig, wenn der Maschinenführer
    den Haspel jederzeit unverzüglich stillsetzen kann.

    Die Personenbeförderung darf erst nach dem Probetreiben aufgenommen werden.

    8.3.1. Spleißer

    Eine Wiederholung des Fähigkeitsnachweises für Spleißer ist auch für dauernd eingesetzte
    Spleißer nach jeweils einem Jahr erforderlich.

    8.3.2. Zugabfertigung

    Personen dürfen sich in Personenbeförderungsmitteln nur aufhalten, wenn die Laufkatzen
    mit den Zugseilen oder mit den Bremskatzen verbunden sind.

    Lasten sind so zu befördern, daß sie nicht herabfallen und Mitfahrende nicht gefährden können
    (z.B. beim Anfahren oder Bremsen).

    8.3.3. Zugbegleiter

    Die Personenbeförderung darf nur in Anwesenheit einer vom Bergwerksbesitzer zu bestimmenden
    unterwiesenen Person (Zugbegleiter) stattfinden, die den Zug abfertigt und erforderlichenfalls
    die Signale zu geben hat. Zugbegleitern sind Dienstanweisungen auszuhändigen.

    Zugbegleiter haben sich vor jeder Signalgabe zu Beginn eines Treibens davon zu überzeugen,
    daß Verbindungen ordnungsgemäß hergestellt, die Sicherungen gegen selbsttätiges Lösen im
    Eingriff sowie die Bremseinrichtungen der Bremskatze nicht blockiert sind.

    Die Wiederholung dieser Kontrolle kann unterbleiben, wenn der Zugverband zwischen zwei
    Treiben nicht unterbrochen war und die Bremseinrichtungen nicht angesprochen hatten.

    Der Zugbegleiter hat als letzter den Einschienenhängebahnzug zu besteigen und das Signal
    zur Abfahrt zu geben oder durch den anwesenden Signalgeber geben zu lassen, nachdem
    er sich davon überzeugt hat, daß alle Mitfahrenden ordnungsgemäß ihre Plätze eingenommen
    haben.

    Der Zugbegleiter hat seinen Platz so zu wählen, daß er die Fahrstrecke beobachten und die
    Bremskatze jederzeit auslösen kann.

    Während der Fahrt hat er auf die Ordnungsmäßigkeit der Seilführung - insbesondere auf der
    Zugarmseite - zu achten, gegebenenfalls das Haltsignal zum Maschinenführer zu geben und
    die Bremskatze auszulösen.

    Der Zugbegleiter kann mit der Auslösung der Bremskatze auch einen Mitfahrenden beauftragen.
    Die Vorrichtung für die Bremsauslösung muß während der Fahrt für den Zugbegleiter oder
    den beauftragten Mitfahrenden stets griffbereit sein.

    8.3.4. Selbstfahrer

    Selbstfahrer-Personenbeförderung, auch unter Mitnahme weiterer Personen, ist gestattet

    1. Signalgebern und Zugbegleitern,
    2. Personen, die mit der Überwachung oder Instandhaltung der Einschienenhängebahnanlagen
      beauftragt worden sind,
    3. Aufsichtspersonen,
    4. Betriebsratsmitgliedern bei ihren Befahrungen,
    5. weiteren Betriebsangehörigen (z.B. Schlosser, Elektriker, Sprengbeauftragte) jeweils mit
      schriftlicher Einwilligung des Bergwerksbesitzers.
       

    Die genannten Personen sind zur Selbstfahrer-Personenbeförderung erst dann berechtigt, wenn
    sie über das vorschriftsmäßige Verhalten bei der Selbstfahrer-Personenbeförderung an den
    Anlagen, an denen sie dazu berechtigt sein sollen, unterwiesen worden sind und der Berg-
    werksbesitzer ihnen eine Dienstanweisung ausgehändigt hat. Die Unterweisung ist in Abständen
    von längstens 3 Jahren und nach Änderungen, die die Selbstfahrer-Personenbeförderung
    beeinflussen, zu wiederholen.

    Selbstfahrer müssen die Personenbeförderung dem Maschinenführer anmelden, die erforderlichen
    Signale geben, als letzter das Beförderungsmittel besteigen und an der Absteigestelle die
    Beendigung der Personenbeförderung melden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Nr. 8.3.3
    für Selbstfahrer entsprechend.

    Sind an einer Aufsteigestelle mehrere Selbstfahrer anwesend, so hat einer der Anwesenden die
    Aufgaben des Selbstfahrers zu übernehmen.

    Selbstfahrer, die Sprengmittel mitführen, müssen den Maschinenführer vor dem Treiben hiervon
    unterrichten.

    8.3.5. Verhalten der Mitfahrenden

    Die Personenbeförderungsmittel dürfen nur während ihres Stillstandes bestiegen oder verlassen
    werden.

    Die Mitfahrenden müssen die Anweisungen der Zugbegleiter oder Selbstfahrer befolgen.

    Die Mitfahrenden haben sich während der Fahrt festzuhalten und jede Schaukelbewegung und
    jedes Hinausbeugen aus den Personenbeförderungsmitteln, bis auf etwa notwendiges Betätigen
    der Signal- und Stillsetzvorrichtung, zu unterlassen. Sie dürfen keine Gegenstände mitführen,
    durch die sie selbst oder andere Mitfahrende behindert oder gefährdet werden können. Mit-
    geführte Gegenstände sind gegen Herausfallen aus dem Beförderungsmittel zu sichern.

    8.3.6. Signalgabe, Signale

    Für die richtige Signalgabe bei der Personenbeförderung sind die Signalgeber, Zugbegleiter
    oder Selbstfahrer verantwortlich.

    Die Personenbeförderung ist dem Maschinenführer vor dem Besteigen der Personenbeförder-
    ungsmittel und vor den Ausführungssignalen vom Signalgeber, Zugbegleiter oder Selbstfahrer
    anzumelden und durch 4 Töne oder 4 Lichtzeichen anzukündigen.

    Personenbeförderung von oder zu Stellen, die nicht Auf- oder Absteigestellen sind (z.B.
    Arbeitsstellen), ist mit dem Maschinenführer vorher zu verabreden, erforderlichenfalls auch
    die Art der Meldung über die Beendigung der Personenbeförderung.

    Für die Personenbeförderung sind folgende Ausführungssignale zu verwenden:

    1 Ton oder 1 Lichtzeichen = Halt.

    Wenn der Zugbegleiter oder Selbstfahrer von seinem Sitz im Personenzug, oder wenn der
    Signalgeber das Signal gibt:

    4 + 2 Töne oder 4 + 2 Lichtzeichen = zum Haspel hin

    4 + 3 Töne oder 4 + 3 Lichtzeichen = vom Haspel weg

    Wenn der Maschinenführer den Haspel frühestens 30 s nach der Signalgabe in Bewegung
    setzen darf, weil der Zugbegleiter oder Selbstfahrer den Zug nach der Signalgabe noch
    besteigen muß:

    4 + 1 + 2 Töne oder 4 + 1 + 2 Lichtzeichen = zum Haspel hin

    4 + 1 + 3 Töne oder 4 + 1 + 3 Lichtzeichen = vom Haspel weg

    Befindet sich der Haspel nicht an einem Endpunkt der Einschienenhängebahn, so ist vom
    Bergwerksbesitzer der Endpunkt zu bestimmen, auf den sich die Signale beziehen.

    Weitere notwendige Signale hat der Bergwerksbesitzer für jedes Bergwerk einheitlich
    festzusetzen.

    Die Beendigung der Personenbeförderung ist dem Maschinenführer zu melden.

    8.3.7. Funkfernsteuerung des Haspels

    Funkfernsteuerung des Haspels liegt vor, wenn der Haspel vom Zugbegleiter oder
    Selbstfahrer vom Zug aus über Funk gesteuert wird.

    Bei Funkfernsteuerung muß die Abfertigung des Personenzuges durch den Zugbegleiter
    oder durch den Selbstfahrer vorgenommen werden. Es muß sichergestellt sein, daß die
    Mitfahrenden gewarnt werden, bevor der Zugbegleiter oder der Selbstfahrer den Zug in
    Bewegung setzt. Der Zugbegleiter oder der Selbstfahrer muß den Haspel stets von der
    Spitze des Zuges aus - in Fahrtrichtung gesehen - steuern.

    Bei Funkfernsteuerung sind die Haltepunkte, die Endpunkte des Fahrbereiches für die
    Personenbeförderung und die Langsamfahrstrecken für den Zugbegleiter gut sichtbar
    in der Strecke kenntlich zu machen.

    8.4. Aufliegezeit der Seile

    Soll ein Seil länger als 12 Monate aufliegen, muß die Unbedenklichkeit der weiteren
    Verwendung durch eine Untersuchung von einem Sachverständigen festgestellt worden
    sein.

    Das Ergebnis der Prüfungen nach Nr. 5.3 sowie der Untersuchungen ist schriftlich
    festzuhalten. Aus der Eintragung soll auch hervorgehen, in welchem Zeitraum die nächste
    Prüfung bzw. Untersuchung vorzunehmen ist.

    8.5. Abnahme

    Vor der erstmaligen Aufnahme der Personenbeförderung ist jede Einschienenhängebahn
    durch den Beauftragten für Einschienenhängebahnen abzunehmen.

    8.6. Verhalten bei Schäden und Mängeln

    Die Personenbeförderung ist zu stunden, wenn während des Betriebes oder bei der
    Überwachung festgestellte Schäden oder Mängel nicht unverzüglich beseitigt werden
    können. Das Verbot ist auf einer Tafel am Stand des Maschinenführers sowie an den
    Auf- und Absteigestellen bekanntzumachen.

    8.7. Anzeige

    Die erstmalige Inbetriebnahme einer Einschienenhängebahn zur Personenbeförderung ist
    dem Bergamt anzuzeigen.