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31.10.2000
18.7-2000-7
Schutz vor Wasserdurchbrüchen
beim Lösen von StandwasserA 2.15
An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen
Betr.: Schutz vor Wasserdurchbrüchen beim Lösen von Standwasser
Bezug: Mitteilung unter gleichem Datum in Abschnitt M 1 des Sammelblatts
Zur Vermeidung von Wasserdurchbrüchen sind bei der Planung und Durchführung von Wasser-
lösungsbohrungen insbesondere- gestörte Bereiche,
- Auflockerungszonen und
- zur Auskesselung neigende Schichten
im Gebirge zu beachten.
Zur Auskesselung neigen insbesondere Schichten aus wasserempfindlichen und quellfähigen
Schiefertonen, durchwurzelte Schiefertone sowie Wurzelböden.Daher wird bereits bei der Planung von Wasserlösungsbohrungen folgende Verfahrensweise
für erforderlich gehalten:- Auswertung des Rißwerks in bezug auf Störungsaufschlüsse,
- Auswertung der aufgenommenen Tektonik und der Aufnahme der Gebirgsschichten in
den Auffahrungsbereichen, von denen aus die Wasserlösungsbohrungen angesetzt werden
sollen; - Auswahl der Ansatzpunkte von Wasserlösungsbohrungen derart, dass gestörte Bereiche,
Auflockerungszonen und zur Auskesselung neigende Schichten möglichst gemieden werden.
Ist dies nicht möglich, sind geeignete Maßnahmen (z.B. Verrohrung, Zementierung) vorzusehen,
um eine Wasserwegsamkeit im Gebirge um das Bohrloch zu vermeiden.
Bei der Bohrarbeit auftretende Spülungsverluste sind ein Hinweis auf im Gebirge vorhandene
Wasserwegsamkeiten.Sie werden gebeten, die Bergwerke zu veranlassen, dass Betriebsplänen über Wasserlösungs-
bohrungen ein Nachweis des zuständigen Markscheiders beigefügt wird, dass die vorgenannten
Gesichtspunkte beachtet worden sind.Im Rahmen der Durchführung von Wasserlösungsbohrungen ist die Standfestigkeit des Standrohres
zu prüfen; der angesetzte Prüfdruck sollte etwa doppelt so hoch wie der zu erwartende maximale
Wasserdruck sein.Die zu erwartende Wassermenge und die tatsächlich abgezogene Wassermenge sind durch den
Markscheider zu vergleichen. Außerdem ist der Druck des angebohrten Standwassers zu messen
und mit der abgezogenen Wassermenge in Beziehung zu setzen. Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich
der vollständigen Lösung des Standwassers, ist durch nachträgliche Bohrungen der Erfolg der
Maßnahme zu überprüfen.Mit Inkrafttreten der Neufassung der Bergverordnung des Landesoberbergamts NRW für die
Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000 entfiel der vormalige Erlaubnisvorbehalt für
das Lösen von Standwasser. Damit sind die Anforderungen an Wasserlösungsbohrungen künftig
ausschließlich im Betriebsplanverfahren festzulegen. Die vorstehende Rundverfügung wurde
entsprechend modifiziert.Dortmund, den 31.10.2000
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n