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12.07.2002
83.11.1-2002-1
Einbringen von stationären Überwachungseinrichtungen
in TestbohrlöcherA 2.15
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Gebirgsschlag-Richtlinien
Einbringen von stationären Überwachungseinrichtungen in Testbohrlöcher
Mit Schreiben vom heutigen Tage habe ich einem Antrag der DMT-Fachstelle für Gebirgsschlag-
verhütung dahingehend zugestimmt, dass künftig die bisherigen Grenzwerte für das Einbringen von
stationären Überwachungseinrichtungen (Drehrohre, Drehrüttelrohre und Bohrlochverformungssonden)
von 4 bzw. 5 l auf einheitlich 6 l Bohrklein je Bohrmeter, unabhängig von der Bohrlochtiefe, erhöht
werden.Grundlage des Antrags waren umfangreiche labortechnische Untersuchungen, die durch zahlreiche
Untertagebeobachtungen der Fachstelle bestätigt wurden. Auch haben die bisherigen Erprobungs-
einsätze unter Berücksichtigung des neuen Grenzwertes keine sicherheitlichen Nachteile erkennen
lassen.Der Abschnitt 5.3.9, Nr. 3, Buchstabe a der Gebirgsschlag-Richtlinien lautet nunmehr:
5.3.9 Drehrohrverfahren
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3. Das Drehrohr darf nicht in solche Testbohrlöcher eingebracht werden, bei deren Herstellung
(Bohrlochtiefe 4 M) in der vom Drehrohr zu überwachenden Tiefe von 3 M
a) mehr als 6 l Bohrklein pro Bohrmeter angefallen sind oder ...
Die Deutsche Steinkohle AG habe ich mit Schreiben vom heutigen Tage über vorstehende Änderungen
unterrichtet und gebeten, die zugehörigen Betriebsanweisungen entsprechend anzupassen.Dortmund, den 12. Juli 2002
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
G ü n t e r K o r t e -