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22.12.2000
01.31.2.6-2-14TAS
A 2.10
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)
Hier: 4. Nachtrag: Anpassung der TAS an den aktuellen Stand der Elektrotechnik und
MikroelektronikBezug: Rundverfügungen vom 15.12.1977 und 6.7.1978 – 01.31.21-10-2 -,
vom 15.12.1982 - 01.31.2-2-11 – sowie
vom 22.12.1987 – 01.31.2.6-1-11 (SBl. A 2.10)Im Nachgang zu den oben genannten Rundverfügungen, mit denen die Technischen Anforder-
ungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS), der 1. Nachtrag, der 2. Nachtrag und
der 3.Nachtrag veröffentlicht wurden, erlässt das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen
hiermit den 4. Nachtrag mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen, die durch die technische
Weiterentwicklung in den letzten Jahren notwendig geworden sind. Zum Teil war auch das
Anheben des Sicherheitsniveaus der Schacht- und Schrägförderanlagen erforderlich. Weiterhin
machte der Umgang mit den TAS und die Umsetzung von Verwaltungsanweisungen redaktionelle
Änderungen notwendig.In den TAS – letzter Stand 3. Nachtrag Dezember 1987 – sind zwar Anforderungen an normale
Steuerkreise, an Steuerkreise mit erhöhter Übertragungssicherheit und an Sicherheitsstromkreise
und sicherheitsgerichtete Schaltungen enthalten. Die formulierten Anforderungen sind aber für
konventionelle Schaltungen festgelegt und kennen noch nicht die mikroelektronischen Steuerungen.
Bei Verwendung von Steuerungen mit programmierbaren elektronischen Systemen im Rahmen der
Instandhaltung, Modernisierung oder Neuerrichtung von Anlagen nach § 1 der Bergverordnung
für Schacht- und Schrägförderanlagen konnten die TAS nur dem Sinn nach erfüllt werden. Die
erforderliche Anpassung des zur Zeit gültigen Regelwerkes im Wege des 4. Nachtrags zu den
TAS orientiert sich zunächst an dem technologischen Stand der in Betrieb befindlichen elektrischen
bzw. elektronischen Anlagen und Betriebsmittel und am Sicherheitsniveau der vorhandenen Normen
und anzuwendenden Richtlinien sowie am Stand der anerkannten Regeln der Technik.Auf folgende wesentliche Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen:- Die einschlägigen Anforderungen der Verwaltungsanweisungen des Landesoberbergamts NRW
zu BVOS und TAS (vom 27.7.1992 – 01.32.2-1-11) sind überarbeitet und in den 4. Nachtrag
zu den TAS übernommen worden. - Die Anforderungen an programmierbare elektronische Systeme mit sicherheitlichen Aufgaben
in Signalanlagen und automatischen Steuerungen von Fördermaschinen und –häspeln sind
spezifiziert worden. - Der Einsatz von modernen rechnerunterstützten Betriebsmitteln, Anlagenteilen und Einrichtungen
ist geregelt worden. - Die Anforderungen an Busübertragungssysteme sind geregelt worden.
- Der Betrieb von Fördermaschinen bzw. –häspeln mit mehreren Bedienungsständen und
die Fernbedienung sind geregelt worden. - Der Bildschirmeinsatz ist geregelt worden.
- Der Aufbau und die Wirkungsweise von Signalanlagen und automatischen Fördermaschinen-
und häspelsteuerungen sind deutlicher spezifiziert worden. - Die Anforderungen an Schleusentorsteuerung sind überarbeitet worden.
- Die Anforderungen an sowohl von Hand als auch automatisch betriebene Schachtbe-
schickungseinrichtungen sind überarbeitet und ergänzt worden. - Die Anforderungen an den sog. „Elektronischen Schachthammer“ sind geregelt worden.
- Die Anforderungen an elektronische Registriergeräte sind geregelt worden.
Weiterhin sind die Anforderungen an Einhängelastüberwachungseinrichtungen überarbeitet und
ergänzt worden.Ferner ist der bei automatisch betriebenen Antriebsmaschinen im Abschnitt 5 definierte Begriff
„Notsteuerung“ durch die Bezeichnung „Eingeschränkte Handsteuerung“ ersetzt und eingehend
ausgearbeitet und geregelt worden.Ergänzend zu den Anforderungen an die elektrische bzw. elektronische Ausrüstung von Schacht-
förderanlagen sind auch die Anforderungen an die Bremseinrichtungen von Befahrungsanlagen,
Hilfsfahranlagen, Notfahranlagen (TAS Abschnitt 9), Bühnen und Greiferanlagen (TAS Abschnitt 9)
sowie Winden (TAS Abschnitt 10) ebenfalls überarbeitet und deutlicher formuliert worden.Zur Verdeutlichung der vorhandenen technischen Zusammenhänge sind einige Anforderungen
umgruppiert und dabei auch überarbeitet worden. Im Wesentlichen sind davon die in Abschnitt 5
genannten Anforderungen an die technische Ausführung von Fahrbrems- und Abfahrsperrkreisen,
die Anforderungen an Seilfahrerseilfahrtanlagen sowie die Anforderungen an automatisch betriebene
Schachtbeschickungseinrichtungen betroffen.So sind die grundlegenden Anforderungen an die technische Ausführung von Fahrbrems- und
Abfahrsperrkreisen nicht mehr im Abschnitt 5, Einrichtungen für automatischen Betrieb, zu finden,
sondern in Zusammenhang mit den Anforderungen an Sicherheitskreise dem erweiterten Punkt 3.8
zugeordnet worden. Dies erscheint sinnvoll, da diese Funktions- bzw. Stromkreise mit einem dem
Sicherheitskreis entsprechenden Sicherheitsniveau ausgeführt werden sollen. Weiterhin war von
Bedeutung, dass diese, bisher in Abschnitt 5 bezogenen Anforderungen sich im Wesentlichen
auf die technische Ausführung mit programmierbaren elektronischen Systemen beziehen, die
seit einiger Zeit nicht nur bei automatisch, sondern auch bei handgesteuerten Antrieben von
Anlagen nach § 1 BVOS eingesetzt werden. Die Anforderungen an automatisch betriebene
Schachtbeschickungseinrichtungen sind aus organisatorischer Sicht und aufgrund der
Zuordnung aus dem Abschnitt 5 entfernt und nach Nr. 2.8.5, Schachtbeschickungsein-
richtungen, übertragen worden. Folglich beinhaltet Nr. 2.8.5 nun die Anforderungen an
sowohl von Hand gesteuerte als auch automatisch betriebene Schachtbeschickungseinrichtungen.
Aufgrund dieser Änderungen beinhaltet Abschnitt 5 nur noch die Anforderungen für die auto-
matische Steuerung der Antriebsmaschine.Weiterhin ist zur Verdeutlichung des funktionellen und technischen Umfanges der Begriff
„Schachtsignalanlage“ durchgängig geändert und erweitert worden. Zukünftig soll die
Bezeichnung „Schachtüberwachungs- und signalanlage“ (Abschnitt 4) verwendet werden.
Dabei wird eine der Nr. 4.1.1 entsprechende Aufbau- und Wirkungsweise zugrunde gelegt,
die nun nicht mehr nur die mindestens erforderlichen Einrichtungen bzw. Anlagen (Hardware),
sondern ggf. auch Funktionen (Software) beinhaltet. Ferner beinhaltet Abschnitt 4 nun etliche
auf programmierbare elektronische Systeme bezogene Anforderungen sowie auch Anforderungen
an neue rechnerunterstütze Einrichtungen wie Schachthammersignaleinrichtungen mit Funküber-
tragungssystemen (neu: Nr. 4.7.3), oder mit Rechnern und Bildschirmen aufgebauten Registrier-
geräten (neue Nr. 4.12.4).Ein wesentlicher Schwerpunkt des 4. Nachtrags ist die Erweiterung des Abschnitts 3 um
allgemeine Anforderungen an Busübetragungssyteme (neue Nr. 3.8.10), die in Sicherheits-,
Fahrbrems- und Abfahrsperrkreisen eingesetzt werden. Dabei wird unter anderem gefordert,
dass- die sicherheitlich bedeutsamen PES-internen und –externen Busübertragungssyteme einer
Förderanlage nur als unabhängige und nicht manuell beeinflussbare Inselsysteme betrieben
werden dürfen, - das Ansprechen von Überwachungseinrichtungen bzw. –funktionen des Bussytems nicht
unbemerkt bleiben darf und mindestens auf einen der Sicherheits- und Überwachungskreise
der Förderanlage wirken muss. - beim Betrieb der Schachtförderanlage an die Busübertragungssysteme keine Geräte
angeschlossen sein dürfen, mit denen Ferneingriffe in sicherheitsrelevante Software
bewusst oder unbewusst vorgenommen werden können, - Einfachfehler in den Busübertragungssytemen für die Ansteuerung der Sicherheits- oder
der Fahrbremse während des Treibens nicht zum ungewollten Aufbau einer Bremskraft
führen dürfen, die eine unzulässige Bremsverzögerung bewirkt, - der Verlust der Reaktionsfähigkeit nicht unbemerkt bleiben und auch nicht erst durch
Redundanzüberwachungen erkannt werden darf.
Ein wesentlicher und mehrere Abschnitte der TAS durchziehender Aspekt des 4. Nachtrags
ist der Einsatz von programmierbaren elektronischen Systemen. Die bisherigen Anforderungen
an Anlagen bzw. Einrichtungen, die mit programmierbaren elektronischen Systemen wirken,
wird aufgabenspezifisch ergänzt. Dabei sind bei den Anforderungen an rechnerunterstützte
Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel im Wesentlichen die auf die konventionelle analoge
oder digitale Technologie bezogenen und bisher verwendeten Begriffe und Definitionen bei-
behalten, erweitert oder sinngemäß übertragen worden. Da PES zum Lösen von Steuerungs-,
Regelungs- und Überwachungsaufgaben in allen Bereichen von Schachtförderanlagen eingesetzt
werden, sind die zu beachtenden Anforderungen den entsprechenden Abschnitten der TAS
zugeordnet worden.Unter anderem wurden auch die folgenden PES-spezifischen Aspekte berücksichtigt:
- Integrierung der logischen Verknüpfungen von mehr oder weniger unterschiedlichen
Anlagenteilen einer Förderanlage durch die Anwendersoftware, - Integrierung der logischen Verknüpfungen von Sicherheits- und Überwachungskreisen,
z.B. Sicherheits-, Fahrbrems- uns Abfahrsperrkreis einer Förderanlage durch die
Anwendersoftware, - PES-Strukturen von anerkannten Kombinationen, die als sicherheitsgerichtet gelten,
- Bildschirmeinsatz am Bedienungsstand der Antriebsmaschine zur Visualisierung von
Betriebs-, Überwachungs- und Störmeldungen sowie Betriebsabläufen oder Zustands-
anzeigen (neue Nr. 4.11.3), - Integrierung von Betriebs-, Überwachungs-, Diagnose-, Visualisierungs- und Daten-
übertragungsfunktionen durch die Anwendersoftware, - System-interne bzw. –externe Daten- bzw. Informationsübertragung durch Bus-Über-
tragungssyteme; z.B. Schnittstelle zwischen der Schachtsignalanlage bzw. automatischen
Antriebssteuerung und dem Fahrtregler, Schnittstelle zwischen den zentralen PES der
Signalanlage bzw. automatischen Antriebssteuerung und separaten PES für die Sicherheits-
und Überwachungskreise, - zweikanalig mit PES aufgebaute Schachtüberwachungs- und –signalanlagen (Nr. 4.2.10),
- Schachtüberwachungs- und signalanlagen mit geerdeten programmierbaren elektronischen
Systemen, - Stromversorgung und Überwachung von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen mit
programmierbaren elektronischen Systemen, - Begriffsbestimmungen und Anlagenbezeichnungen von aufgabenbezogenen zusammen-
gehörenden Geräten; z. B. Schachtsignalanlage bzw. automatische Antriebssteuerung,
Schachtbeschickungseinrichtung.
Im Bereich der Signalanlagen und automatischen Steuerung von Fördermaschinen und -häspeln
sind zum einen aufgrund des Einsatzes von programmierbaren elektronischen Systemen und
aufgrund der Fernbedienung von Fördermaschinen und -häspeln oder des Einsatzes mehrerer
Bedienungsstände und Datenübertragungssystemen neue, sinngemäße Begriffe und Definitionen
eingeführt worden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass beim Einsatz von programmierbaren
elektronischen Systemen mit sicherheitlichen Aufgaben oft die logischen Verknüpfungen des
Sicherheitskreises der Fördermaschine, des Fahrbrems- und Abfahrsperrkreises der automatischen
Antriebssteuerung sowie des Notsignal- und Abfahrsperrkreises der Schachtüberwachungs- und
-signalanlage bautechnisch integriert d. h. von einem Rechnersystem oder zwei redundanten
Rechnersystemen gemeinsam gebildet werden.Im Bereich der Signalanlagen und automatischen Steuerungen von Fördermaschinen und -häspeln
sind zum einen in Schachtsignalanlagen folgende Änderungen und Erweiterungen vorgenommen
worden:- Begriffsbestimmung, Energieversorgung, Aufbau, Struktur und
- neue Anlagenteile, z. B. elektronische Schachthammersignaleinrichtung, Busübertragungs-
systeme, rechnerunterstützte (Personal-Computer) Registriereinrichtung mit Bildschirmgeräten,
und bei
Fördermaschinen und Förderhäspeln
- Bedienungsstände, Vor-Ort- und Fernbedienungsstände für Fördermaschinen und Förderhäspel,
- Fernbedienung von Antriebsmaschinen,
- Anlagen mit mehreren Bedienungsständen,
- Fahrtregler für Anlagen mit seilgeführten Fördermitteln,
- Fahrtregler mit linearen Überwachungs-Hüllkurven.
Dies bedeutet zusammenfassend, dass mit dem 4. Nachtrag die TAS-Abschnitte 2 bis 5 und die
Abschnitte 8 bis 10 der TAS bearbeitet, d. h. geändert und erweitert worden sind. Im Einzelnen
sind das die Anforderungen an die „Einrichtung der Schächte und Schrägstrecken" (Abschnitt 2),
an „Fördermaschinen und Förderhäspel" (Abschnitt 3), an „Schachtsignal- und -fernsprechanlagen"
(Abschnitt 4), an „Einrichtungen für automatischen Betrieb" (Abschnitt 5), an „Befahrungsanlagen,
Hilfsfahranlagen, Notfahranlagen" (Abschnitt 8), an „Bühnen und Greiferanlagen" (Abschnitt 9) und
an „Winden" (Abschnitt 10).Dortmund, den 22.12.2000
Landesoberbergamt NW
v. B a r d e l e b e n
- Die einschlägigen Anforderungen der Verwaltungsanweisungen des Landesoberbergamts NRW