• 22.12.1987
    01.31.2.6-1-11 1)

    TAS

    A 2.10


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)

    hier: 3. Nachtrag

    Bezug: Rundverfügungen vom 15.12.1977 und 6.7.1978 - 01.31.21-10-2 sowie vom
              15.12.1982 - 01.31.2-2-11 - (SBl. A 2.10)


    Im Nachgang zu den obengenannten Rundverfügungen, mit denen die Technischen Anforderungen
    an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS), der 1. Nachtrag und der 2. Nachtrag veröffentlicht
    wurden, erläßt das Landesoberbergamt hiermit den 3. Nachtrag vom 22.12.1987 mit zahlreichen
    Änderungen, die durch die technische Weiterentwicklung in den letzten Jahren notwendig geworden
    sind. Zum Teil war auch das Anheben des Sicherheitsstandes der Schacht- und Schrägförderanlagen
    erforderlich. Weiterhin machte der Umgang mit den TAS redaktionelle Änderungen notwendig.


    Hinweise zu wesentlichen Änderungen:

    Abschnitt 1

    • In Nr. 1.3.4 ist geregelt, daß auch stabile Geländer auf Fördermitteln bei der Anordnung der
      Fangstützen zu berücksichtigen sind.
    • In Nr. 1.4.6 ist aufgenommen worden, daß Seilscheibenfutter nach § 8 Abs. 2 der VO
      allgemein zugelassen sein müssen.

    Abschnitt 2

    • Nr. 2.1.11 mußte zur Klarstellung und wegen der Entwicklung der mit dem Fahrschacht in
      Verbindung stehenden Führungseinrichtungen geändert werden. Unabhängig vom Abstand
      der Einstriche untereinander müssen Sicherungen sowohl an den Ruhebühnen als auch
      entlang der Fahrten vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß an jeder Stelle des
      Schachtes beim Übersteigen von Fördermitteln oder Gegengewichten in das Fahrtrum und
      umgekehrt sowie bei der Fahrung selbst Personen nicht unabsichtlich in andere Fahrtrume
      geraten können.

      Zahlreiche Versuche haben gezeigt, daß diese Zweckvielfalt erreicht werden kann durch die
      Anordnung von horizontal verlegten Winkeleisen entlang der Seiten des Fahrschachts, die
      zu anderen Trumen in der Regel offen sind. Der seigere Abstand der Winkeleisen sollte
      900 mm betragen.

      Die Ruhebühne ist ihres Zwecks wegen für Fahrende besonders sicher zu gestalten, z.B.
      durch eine Bauform nach DIN 21377. Im sie jedoch auch als - möglicherweise - vorrangige
      Übertrittstelle zu bauen, müssen die Seigerabstände der horizontalen Sicherungsleisten größer
      - als in o.a. DIN genannt - vorgesehen werden.

      Bauweisen der Ruhebühnen und insbesondere Abstände der Sicherungen an den Ruhebühnen
      und entlang der Fahrten sind abhängig von den Abmessungen der Führungseinrichtungen und
      von Schachttrum-Einbauten in den einzelnen Schächten.

      Es sind deshalb für die Sicherungen entlang der Fahrten Toleranzen nach unten von 300 mm
      und nach oben von 100 mm möglich; an den Ruhebühnen sollte ein Höchstmaß zwischen den
      Sicherungen von 500 mm nicht überschritten werden.
    • Nach Nr. 2.4.2.9 werden Schienenführungen als Oberbegriff unterteilt in Führungen mit Klauen
      (Briart'sche Führungen), in Führungen mit Rollen und Führungen mit Schuhen.

      Sie dürfen nur noch bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s (früher 6 m/s) eingebaut
      werden.

      Die herkömmliche Schienenführung mit Klauen (Briart'sche Führung) darf nur noch bei Förder-
      mittelbreiten bis zu 1400 mm verwendet werden, damit unzulässige Belastungen aus dem
      Kippmoment nicht in Führungen und Aufhängungen wirken können. Bei einem großen Verhältnis
      von Fördermittellängen zu Fördermittelbreite z.B. sind Abweichungen möglich.
    • In Nr. 2.4.5.3 sind für einseitige Schienenführungen Kraftannahmen angeführt. Die Kraftangriffe
      sind in Abbildung 3b dargestellt.
    • In Nr. 2.5.4 wurden der technischen Entwicklung entsprechend Beschickungsfahrzeuge auf-
      genommen und Anforderungen dafür in Nr. 2.5.4.4 aufgeführt.

    Abschnitt 3

    • Inhaltlich und normentechnisch (VDE 0100, Teil 727) sind u.a. in den Nrn. 3.1.7 und 3.4.11
      Not-Aus-Schalter bzw. Not-Aus-Einrichtungen angezogen.
    • Nach Nr. 3.6.2.1 muß der Fahrtregler auf alle geforderten Höchstgeschwindigkeiten eingestellt
      sein.
    • In Nr. 3.6.13.1 bis 3.6.13.3 sind die Anforderungen an die Überwachungseinrichtungen von
      Fahrtreglern zum Teil erhöht worden.
    • In Nr. 3.7.4 erfolgte eine Klarstellung über die Bauartzulassung von Fliehkraftschaltern.
    • Nr. 3.9.3.16 galt bisher nur für Scheibenbremsen.
    • In den Musterbremsberechnungen erfolgten Berichtigungen in den Nrn. 3.11.2.1.2, 3.12.2.2,
      3.12.4.2 und 3.13.3.7.

    Abschnitt 4

    • Nach Nr. 4.1.2 ist eine Fördermaschine-/Förderhaspelsperreinrichtung (siehe Ziffer 5) Bestandteil
      jeder elektrischen Signalanlage.
    • Vorstehende Änderung ergab sich aus der in Nr. 4.10.4 erhobenen Forderung nach Abfahrsperr-
      schaltern.
    • Mit Nr. 4.2.4 sollen insbesondere eigensichere Anlagen erfaßt werden.
    • In Nr. 4.14 sind die Anforderungen an Signal- und Fernsprechanlagen in Abteufbetrieben
      zusammengefaßt (z.B. Einbezug der früheren Nrn. 4.1.5.1 bis 4.1.5.3).

    Abschnitt 5

    • Für die Sicherheit des Schachtpersonals müssen in automatisch betriebenen Anlagen und bei
      automatischem und wahlweise handgeführtem Betrieb dieser Anlagen Abfahrsperrschaltungen
      vorgesehen werden. Damit bleibt jedoch die Grundtendenz erhalten, z.B. bei der Betriebsweise
      'Güterförderung' die Schachttore nicht zu überwachen.
    • Die neue Nr. 5.1.7.1 sieht eine alternative Schaltung bei Güterförderung vor.
    • Die Verfahrensweise nach der neuen Nr. 5.1.7.4 wird jedoch im Verwaltungsbezirk des
      Landesoberbergamts empfohlen.
    • Nach Nr. 5.2.5 ist die Schaltung des Nothaltgebers bei Handbedienung zu ändern.

    In den Abschnitten 6, 7, 8, 9 und 10 sind nur kleinere und redaktionelle Änderungen der
    Anforderungen vorgenommen worden.

    Die geänderten TAS sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung ab anzuwenden. Anlagen und
    Anlagenteile, die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet, bestellt oder hergestellt worden sind,
    dürfen nach den bisher gültigen Bestimmungen der TAS verwendet werden, sofern nicht die
    Bergbehörde im Einzelfall zur Gefahrenabwehr die Erfüllung bestimmter Anforderungen des
    3. Nachtrags verlangt.

    Ich bitte, die Zechen- und Grubenverwaltungen entsprechend zu unterrichten.

    Dortmund, den 22.12.1987

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r

    1) neues Geschäftszeichen für TAS