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22.12.1987
01.31.2.6-1-11 1)TAS
A 2.10
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)
hier: 3. Nachtrag
Bezug: Rundverfügungen vom 15.12.1977 und 6.7.1978 - 01.31.21-10-2 sowie vom
15.12.1982 - 01.31.2-2-11 - (SBl. A 2.10)
Im Nachgang zu den obengenannten Rundverfügungen, mit denen die Technischen Anforderungen
an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS), der 1. Nachtrag und der 2. Nachtrag veröffentlicht
wurden, erläßt das Landesoberbergamt hiermit den 3. Nachtrag vom 22.12.1987 mit zahlreichen
Änderungen, die durch die technische Weiterentwicklung in den letzten Jahren notwendig geworden
sind. Zum Teil war auch das Anheben des Sicherheitsstandes der Schacht- und Schrägförderanlagen
erforderlich. Weiterhin machte der Umgang mit den TAS redaktionelle Änderungen notwendig.
Hinweise zu wesentlichen Änderungen:Abschnitt 1
- In Nr. 1.3.4 ist geregelt, daß auch stabile Geländer auf Fördermitteln bei der Anordnung der
Fangstützen zu berücksichtigen sind. - In Nr. 1.4.6 ist aufgenommen worden, daß Seilscheibenfutter nach § 8 Abs. 2 der VO
allgemein zugelassen sein müssen.
Abschnitt 2
- Nr. 2.1.11 mußte zur Klarstellung und wegen der Entwicklung der mit dem Fahrschacht in
Verbindung stehenden Führungseinrichtungen geändert werden. Unabhängig vom Abstand
der Einstriche untereinander müssen Sicherungen sowohl an den Ruhebühnen als auch
entlang der Fahrten vorhanden sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß an jeder Stelle des
Schachtes beim Übersteigen von Fördermitteln oder Gegengewichten in das Fahrtrum und
umgekehrt sowie bei der Fahrung selbst Personen nicht unabsichtlich in andere Fahrtrume
geraten können.
Zahlreiche Versuche haben gezeigt, daß diese Zweckvielfalt erreicht werden kann durch die
Anordnung von horizontal verlegten Winkeleisen entlang der Seiten des Fahrschachts, die
zu anderen Trumen in der Regel offen sind. Der seigere Abstand der Winkeleisen sollte
900 mm betragen.
Die Ruhebühne ist ihres Zwecks wegen für Fahrende besonders sicher zu gestalten, z.B.
durch eine Bauform nach DIN 21377. Im sie jedoch auch als - möglicherweise - vorrangige
Übertrittstelle zu bauen, müssen die Seigerabstände der horizontalen Sicherungsleisten größer
- als in o.a. DIN genannt - vorgesehen werden.
Bauweisen der Ruhebühnen und insbesondere Abstände der Sicherungen an den Ruhebühnen
und entlang der Fahrten sind abhängig von den Abmessungen der Führungseinrichtungen und
von Schachttrum-Einbauten in den einzelnen Schächten.
Es sind deshalb für die Sicherungen entlang der Fahrten Toleranzen nach unten von 300 mm
und nach oben von 100 mm möglich; an den Ruhebühnen sollte ein Höchstmaß zwischen den
Sicherungen von 500 mm nicht überschritten werden. - Nach Nr. 2.4.2.9 werden Schienenführungen als Oberbegriff unterteilt in Führungen mit Klauen
(Briart'sche Führungen), in Führungen mit Rollen und Führungen mit Schuhen.
Sie dürfen nur noch bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s (früher 6 m/s) eingebaut
werden.
Die herkömmliche Schienenführung mit Klauen (Briart'sche Führung) darf nur noch bei Förder-
mittelbreiten bis zu 1400 mm verwendet werden, damit unzulässige Belastungen aus dem
Kippmoment nicht in Führungen und Aufhängungen wirken können. Bei einem großen Verhältnis
von Fördermittellängen zu Fördermittelbreite z.B. sind Abweichungen möglich. - In Nr. 2.4.5.3 sind für einseitige Schienenführungen Kraftannahmen angeführt. Die Kraftangriffe
sind in Abbildung 3b dargestellt. - In Nr. 2.5.4 wurden der technischen Entwicklung entsprechend Beschickungsfahrzeuge auf-
genommen und Anforderungen dafür in Nr. 2.5.4.4 aufgeführt.
Abschnitt 3
- Inhaltlich und normentechnisch (VDE 0100, Teil 727) sind u.a. in den Nrn. 3.1.7 und 3.4.11
Not-Aus-Schalter bzw. Not-Aus-Einrichtungen angezogen. - Nach Nr. 3.6.2.1 muß der Fahrtregler auf alle geforderten Höchstgeschwindigkeiten eingestellt
sein. - In Nr. 3.6.13.1 bis 3.6.13.3 sind die Anforderungen an die Überwachungseinrichtungen von
Fahrtreglern zum Teil erhöht worden. - In Nr. 3.7.4 erfolgte eine Klarstellung über die Bauartzulassung von Fliehkraftschaltern.
- Nr. 3.9.3.16 galt bisher nur für Scheibenbremsen.
- In den Musterbremsberechnungen erfolgten Berichtigungen in den Nrn. 3.11.2.1.2, 3.12.2.2,
3.12.4.2 und 3.13.3.7.
Abschnitt 4
- Nach Nr. 4.1.2 ist eine Fördermaschine-/Förderhaspelsperreinrichtung (siehe Ziffer 5) Bestandteil
jeder elektrischen Signalanlage. - Vorstehende Änderung ergab sich aus der in Nr. 4.10.4 erhobenen Forderung nach Abfahrsperr-
schaltern. - Mit Nr. 4.2.4 sollen insbesondere eigensichere Anlagen erfaßt werden.
- In Nr. 4.14 sind die Anforderungen an Signal- und Fernsprechanlagen in Abteufbetrieben
zusammengefaßt (z.B. Einbezug der früheren Nrn. 4.1.5.1 bis 4.1.5.3).
Abschnitt 5
- Für die Sicherheit des Schachtpersonals müssen in automatisch betriebenen Anlagen und bei
automatischem und wahlweise handgeführtem Betrieb dieser Anlagen Abfahrsperrschaltungen
vorgesehen werden. Damit bleibt jedoch die Grundtendenz erhalten, z.B. bei der Betriebsweise
'Güterförderung' die Schachttore nicht zu überwachen. - Die neue Nr. 5.1.7.1 sieht eine alternative Schaltung bei Güterförderung vor.
- Die Verfahrensweise nach der neuen Nr. 5.1.7.4 wird jedoch im Verwaltungsbezirk des
Landesoberbergamts empfohlen. - Nach Nr. 5.2.5 ist die Schaltung des Nothaltgebers bei Handbedienung zu ändern.
In den Abschnitten 6, 7, 8, 9 und 10 sind nur kleinere und redaktionelle Änderungen der
Anforderungen vorgenommen worden.Die geänderten TAS sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung ab anzuwenden. Anlagen und
Anlagenteile, die vor diesem Zeitpunkt bereits errichtet, bestellt oder hergestellt worden sind,
dürfen nach den bisher gültigen Bestimmungen der TAS verwendet werden, sofern nicht die
Bergbehörde im Einzelfall zur Gefahrenabwehr die Erfüllung bestimmter Anforderungen des
3. Nachtrags verlangt.Ich bitte, die Zechen- und Grubenverwaltungen entsprechend zu unterrichten.
Dortmund, den 22.12.1987
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r
- In Nr. 1.3.4 ist geregelt, daß auch stabile Geländer auf Fördermitteln bei der Anordnung der