• 12.12.2001

    01.31.2.6-2001-2

    TAS

    A 2.10

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)

    Hier: 5. Nachtrag: Anpassung und Abgrenzung der TAS an die neuen bauaufsichtlich eingeführten
            Stahlbaunormen DIN 18800 und des Eurocodes 3 (DIN ENV 1993, Teil 1-1)

    Bezug: Rundverfügungen vom 15.12.1977 und 6.7.1978 – 01.31.21-10-2 -,
                                        vom 15.12.1982 - 01.31.2-2-11 – sowie
                                        vom 22.12.1987 – 01.31.2.6-1-11 – sowie
                                        vom 22.12.2000 – 01.31.2-6-2-14 - (SBl. A 2.10)

    Im Nachgang zu den oben genannten Rundverfügungen, mit denen die Technischen Anforderungen
    an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS), der 1. Nachtrag, der 2. Nachtrag und der 3.Nachtrag
    und der 4. Nachtrag veröffentlicht wurden, erlässt die Bezirksregierung Arnsberg hiermit den
    5.Nachtrag mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen.

    Der 5. Nachtrag wurde notwendig, um das Regelwerk an die neue bauaufsichtlich eingeführte
    Stahlbaunorm DIN 18800, Stand 1.Januar 1996, anzupassen. In den TAS sind für die Teile von
    Schachtförderanlagen wie Bremsen, Seile usw. nicht nur die Schutzziele, sondern detaillierte
    Berechnungsmethoden und -vorgänge vorgeschrieben, die sich an DIN- EN- oder ISO-Normen
    orientieren oder durch Querverweise an diese fest gebunden sind. Letzteres ist der Fall bei der
    Berechnung von Stahlbauten an Schachtförderanlagen (Führungsgerüste, Führungseinrichtungen,
    Bühnenkonstruktionen, Fördermittelkonstruktionen usw.). Hierfür ist in den TAS die DIN 18800
    Stahlbau, Teil 1, Stand März 1981, vorgeschrieben. Inzwischen liegt eine neue, überarbeitete und
    verbindliche DIN 18800, Stand 1. Januar 1996, vor, die allerdings nicht nur einen jüngeren Stand
    der Technik repräsentiert, sondern auch mit einem neuen, völlig unterschiedlichen Sicherheitskonzept
    bei der Berechnung der Bauteile aufwartet.

    Es genügt also nicht, den Anwendungshinweis in den TAS mit dem neuesten Datum zu versehen,
    es ist dringend erforderlich, die TAS der neuen Norm und damit dem neuen Bemessungskonzept
    anzupassen, weil künftig nur noch mit dem neuen Bemessungskonzept als Stand der Technik
    gearbeitet werden wird, bzw. als gesetzliche Anforderungen zu beachten ist.

    Im Übrigen ist bekannt, dass die neue Norm in einem EN-Entwurf aufgenommen wurde, der in
    absehbarer Zeit als sog. Eurocode 3 (DIN-EN 1993) anzuwenden ist.

    Im vorliegenden 5. Nachtrag wurden folgende wesentliche Anderungen bei der Bemessung von
    Stahlbaueinrichtungen, wie z. B. Verlagerungen, Führungseinrichtungen, Bühnen, Fördermittel,
    Gegengewichte usw., vorgenommen:

    • Aufnahme des Sicherheitskonzeptes der „Grenzzustände der Tragfähigkeit mit Teilsicherheits-
      und Kombinationsbeiwerten" entsprechend der DIN 18800 „Stahlbauten", Stand 11.1990
      sowie der DIN V ENV 1993-1-1 und der DASt-Richtlinie 103, Stand 11.1993.
    • Als Nachweisverfahren sind die Verfahren nach Abschnitt 7.5.2 der DIN 18800 anzuwenden.
    • Bei Anwendung der DIN 4118 (Fördergerüste und Fördertürme für den Bergbau) ist die
      zugehörige „Anpassungsrichtlinie Stahlbau", die in den Mitteilungen des Deutschen Instituts
      für Bautechnik veröffentlicht wurde, zu berücksichtigen.

    Die „Dauerhaftigkeit" der neuen DIN 18800 wird bei der Abmessung der Bauteile berücksichtigt,
    z. B. in TAS-Nr. 9.1.1.2 bei der Berechnung kurzzeitig eingesetzter Arbeitsbühnen. Die Bemessung
    der maschinellen Einrichtungen aus Stahl, wie z. B. Fördermaschinen, Förderhäspel, Seilscheiben,
    Lasteneinhängemittel, Aufhängungen, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen usw.
    (Maschinenbau!) wurde nicht verändert.

    Hier gilt nach wie vor, dass sich die Sicherheitszahlen auf die Bruchfestigkeit des Werkstoffs beziehen,
    sofern nicht ausdrücklich auf die Streckgrenze Bezug genommen wird.

    Im geänderten Text werden in Anlehnung an die DIN 18800 (11/90) die alten Norm- und Stahl-
    bezeichnungen weiter verwendet. Die neuen Bezeichnungen können der DIN EN [10025] entnommen
    werden (siehe aber auch TAS-Abschnitt 7 überarbeitete Tabelle 1). Zum Beispiel:

    Werkstoff
    RSt 37-2 (DIN 17100) entspricht S235 JRG2 (DIN En 10025).

    Außerdem wird mit dem 5. Nachtrag zu den TAS die Gelegenheit genutzt, die TAS in anderen
    Bereichen zu ertüchtigen, wie

    • Energieabsorbierende Einrichtungen (ersatzweise oder zusätzlich zu den Spurlattenver-
      dickungen) wurden eingefügt bei TAS Nr. 2.4.8.1 ff.
    • Anforderungen der Rundverfügung des LOBA NRW vom 30. 6. 1997 - 15.7-19-3 -
      Schienenführungen - wurden eingearbeitet in TAS Nr. 7.3.5.5 sowie 8.2.6.2,
    • Anforderungen der Rundverfügung des LOBA NRW vom 24. 7. 1998 - 15.16.9-1-6 -
      Schutzdächer - wurde eingearbeitet in TAS Nr. 7.3.6.
    • Die Ansätze in TAS Nr. 7.6.1.1, 7.3.1.6, 8.4.4 (Standfläche, Personengewichte) wurden
      realitätsbezogen erhöht auf 0,25 m2/Person und 100 kg/ Person.
    • Die Befähigungsnachweise der Hersteller bezüglich Schweißarbeiten wurden erweitert
      in TAS-Nr. 7.1.10.

    Die Anpassung der Berechnungsverfahren für Stahlbauteile an Schachtförderanlagen geht auf
    die Einführung der DIN 18800 mit der zugehörigen Anpassungsrichtlinie zurück, gleichwohl
    auch in einschlägigen Fachkreisen noch unterschiedliche Auffassungen zu den neuen Nachweis-
    verfahren bestehen. Probleme bei der Anerkennung rühren in den Fachkreisen besonders von
    den aufwendigen Rechenverfahren her, die zukünftig für statische Nachweisführungen anzu-
    wenden sind.

    Der bislang durch die TAS festgeschriebene Sicherheitsstandard hat sich seit seiner Einführung
    1977 bewährt und wird deshalb durch die Einführung des neuen Nachweisverfahrens nicht
    geändert. Da davon auszugehen ist, dass das neue Berechnungsverfahren auch bei einschlägigen
    Herstellern und Betreibern von Schachtförderanlagen nicht ohne Probleme sofort einzuführen ist,
    wird es für zweckmäßig erachtet, für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren die Anwendung der
    bisherigen Berechnungsmethoden neben der neuen Berechnungsmethode nach DIN 18800 mit
    der Anpassungsrichtlinie zuzulassen. Es bleibt für diesen Zeitraum dem Unternehmer überlassen,
    das bisherige oder das künftige Nachweisverfahren anzuwenden.

    Nach dem 12.Dezember 2004 dürfen statistische Nachweise für Stahlbauteile nur noch nach
    dem Berechnungsverfahren der Anpassungsrichtlinie zur DIN 18800 geführt werden.

    Dortmund, den 12.12.2001

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag:

    E k h a r t   M a a t z