• 22.12.2000

    01.31.2.6-2-14

    TAS

    A 2.10

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Technische Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)

    Hier: 4. Nachtrag: Anpassung der TAS an den aktuellen Stand der Elektrotechnik und
               Mikroelektronik

    Bezug: Rundverfügungen vom 15.12.1977 und 6.7.1978 – 01.31.21-10-2 -,
                                        vom 15.12.1982 - 01.31.2-2-11 – sowie
                                        vom 22.12.1987 – 01.31.2.6-1-11 (SBl. A 2.10)

    Im Nachgang zu den oben genannten Rundverfügungen, mit denen die Technischen Anforder-
    ungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS), der 1. Nachtrag, der 2. Nachtrag und
    der 3.Nachtrag veröffentlicht wurden, erlässt das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen
    hiermit den 4. Nachtrag mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen, die durch die technische
    Weiterentwicklung in den letzten Jahren notwendig geworden sind. Zum Teil war auch das
    Anheben des Sicherheitsniveaus der Schacht- und Schrägförderanlagen erforderlich. Weiterhin
    machte der Umgang mit den TAS und die Umsetzung von Verwaltungsanweisungen redaktionelle
    Änderungen notwendig.

    In den TAS – letzter Stand 3. Nachtrag Dezember 1987 – sind zwar Anforderungen an normale
    Steuerkreise, an Steuerkreise mit erhöhter Übertragungssicherheit und an Sicherheitsstromkreise
    und sicherheitsgerichtete Schaltungen enthalten. Die formulierten Anforderungen sind aber für
    konventionelle Schaltungen festgelegt und kennen noch nicht die mikroelektronischen Steuerungen.
    Bei Verwendung von Steuerungen mit programmierbaren elektronischen Systemen im Rahmen der
    Instandhaltung, Modernisierung oder Neuerrichtung von Anlagen nach § 1 der Bergverordnung
    für Schacht- und Schrägförderanlagen konnten die TAS nur dem Sinn nach erfüllt werden. Die
    erforderliche Anpassung des zur Zeit gültigen Regelwerkes im Wege des 4. Nachtrags zu den
    TAS orientiert sich zunächst an dem technologischen Stand der in Betrieb befindlichen elektrischen
    bzw. elektronischen Anlagen und Betriebsmittel und am Sicherheitsniveau der vorhandenen Normen
    und anzuwendenden Richtlinien sowie am Stand der anerkannten Regeln der Technik.

    Auf folgende wesentliche Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen wird in diesem Zusammenhang
    hingewiesen:

    • Die einschlägigen Anforderungen der Verwaltungsanweisungen des Landesoberbergamts NRW
      zu BVOS und TAS (vom 27.7.1992 – 01.32.2-1-11) sind überarbeitet und in den 4. Nachtrag
      zu den TAS übernommen worden.
    • Die Anforderungen an programmierbare elektronische Systeme mit sicherheitlichen Aufgaben
      in Signalanlagen und automatischen Steuerungen von Fördermaschinen und –häspeln sind
      spezifiziert worden.
    • Der Einsatz von modernen rechnerunterstützten Betriebsmitteln, Anlagenteilen und Einrichtungen
      ist geregelt worden.
    • Die Anforderungen an Busübertragungssysteme sind geregelt worden.
    • Der Betrieb von Fördermaschinen bzw. –häspeln mit mehreren Bedienungsständen und
      die Fernbedienung sind geregelt worden.
    • Der Bildschirmeinsatz ist geregelt worden.
    • Der Aufbau und die Wirkungsweise von Signalanlagen und automatischen Fördermaschinen-
      und häspelsteuerungen sind deutlicher spezifiziert worden.
    • Die Anforderungen an Schleusentorsteuerung sind überarbeitet worden.
    • Die Anforderungen an sowohl von Hand als auch automatisch betriebene Schachtbe-
      schickungseinrichtungen sind überarbeitet und ergänzt worden.
    • Die Anforderungen an den sog. „Elektronischen Schachthammer“ sind geregelt worden.
    • Die Anforderungen an elektronische Registriergeräte sind geregelt worden.

    Weiterhin sind die Anforderungen an Einhängelastüberwachungseinrichtungen überarbeitet und
    ergänzt worden.

    Ferner ist der bei automatisch betriebenen Antriebsmaschinen im Abschnitt 5 definierte Begriff
    „Notsteuerung“ durch die Bezeichnung „Eingeschränkte Handsteuerung“ ersetzt und eingehend
    ausgearbeitet und geregelt worden.

    Ergänzend zu den Anforderungen an die elektrische bzw. elektronische Ausrüstung von Schacht-
    förderanlagen sind auch die Anforderungen an die Bremseinrichtungen von Befahrungsanlagen,
    Hilfsfahranlagen, Notfahranlagen (TAS Abschnitt 9), Bühnen und Greiferanlagen (TAS Abschnitt 9)
    sowie Winden (TAS Abschnitt 10) ebenfalls überarbeitet und deutlicher formuliert worden.

    Zur Verdeutlichung der vorhandenen technischen Zusammenhänge sind einige Anforderungen
    umgruppiert und dabei auch überarbeitet worden. Im Wesentlichen sind davon die in Abschnitt 5
    genannten Anforderungen an die technische Ausführung von Fahrbrems- und Abfahrsperrkreisen,
    die Anforderungen an Seilfahrerseilfahrtanlagen sowie die Anforderungen an automatisch betriebene
    Schachtbeschickungseinrichtungen betroffen.

    So sind die grundlegenden Anforderungen an die technische Ausführung von Fahrbrems- und
    Abfahrsperrkreisen nicht mehr im Abschnitt 5, Einrichtungen für automatischen Betrieb, zu finden,
    sondern in Zusammenhang mit den Anforderungen an Sicherheitskreise dem erweiterten Punkt 3.8
    zugeordnet worden. Dies erscheint sinnvoll, da diese Funktions- bzw. Stromkreise mit einem dem
    Sicherheitskreis entsprechenden Sicherheitsniveau ausgeführt werden sollen. Weiterhin war von
    Bedeutung, dass diese, bisher in Abschnitt 5 bezogenen Anforderungen sich im Wesentlichen
    auf die technische Ausführung mit programmierbaren elektronischen Systemen beziehen, die
    seit einiger Zeit nicht nur bei automatisch, sondern auch bei handgesteuerten Antrieben von
    Anlagen nach § 1 BVOS eingesetzt werden. Die Anforderungen an automatisch betriebene
    Schachtbeschickungseinrichtungen sind aus organisatorischer Sicht und aufgrund der
    Zuordnung aus dem Abschnitt 5 entfernt und nach Nr. 2.8.5, Schachtbeschickungsein-
    richtungen, übertragen worden. Folglich beinhaltet Nr. 2.8.5 nun die Anforderungen an
    sowohl von Hand gesteuerte als auch automatisch betriebene Schachtbeschickungseinrichtungen.
    Aufgrund dieser Änderungen beinhaltet Abschnitt 5 nur noch die Anforderungen für die auto-
    matische Steuerung der Antriebsmaschine.

    Weiterhin ist zur Verdeutlichung des funktionellen und technischen Umfanges der Begriff
    „Schachtsignalanlage“ durchgängig geändert und erweitert worden. Zukünftig soll die
    Bezeichnung „Schachtüberwachungs- und signalanlage“ (Abschnitt 4) verwendet werden.
    Dabei wird eine der Nr. 4.1.1 entsprechende Aufbau- und Wirkungsweise zugrunde gelegt,
    die nun nicht mehr nur die mindestens erforderlichen Einrichtungen bzw. Anlagen (Hardware),
    sondern ggf. auch Funktionen (Software) beinhaltet. Ferner beinhaltet Abschnitt 4 nun etliche
    auf programmierbare elektronische Systeme bezogene Anforderungen sowie auch Anforderungen
    an neue rechnerunterstütze Einrichtungen wie Schachthammersignaleinrichtungen mit Funküber-
    tragungssystemen (neu: Nr. 4.7.3), oder mit Rechnern und Bildschirmen aufgebauten Registrier-
    geräten (neue Nr. 4.12.4).

    Ein wesentlicher Schwerpunkt des 4. Nachtrags ist die Erweiterung des Abschnitts 3 um
    allgemeine Anforderungen an Busübetragungssyteme (neue Nr. 3.8.10), die in Sicherheits-,
    Fahrbrems- und Abfahrsperrkreisen eingesetzt werden. Dabei wird unter anderem gefordert,
    dass

    • die sicherheitlich bedeutsamen PES-internen und –externen Busübertragungssyteme einer
      Förderanlage nur als unabhängige und nicht manuell beeinflussbare Inselsysteme betrieben
      werden dürfen,
    • das Ansprechen von Überwachungseinrichtungen bzw. –funktionen des Bussytems nicht
      unbemerkt bleiben darf und mindestens auf einen der Sicherheits- und Überwachungskreise
      der Förderanlage wirken muss.
    • beim  Betrieb der Schachtförderanlage an die Busübertragungssysteme keine Geräte
      angeschlossen sein dürfen, mit denen Ferneingriffe in sicherheitsrelevante Software
      bewusst oder unbewusst vorgenommen werden können,
    • Einfachfehler in den Busübertragungssytemen für die Ansteuerung der Sicherheits- oder
      der Fahrbremse während des Treibens nicht zum ungewollten Aufbau einer Bremskraft
      führen dürfen, die eine unzulässige Bremsverzögerung bewirkt,
    • der Verlust der Reaktionsfähigkeit nicht unbemerkt bleiben und auch nicht erst durch
      Redundanzüberwachungen erkannt werden darf.

    Ein wesentlicher und mehrere Abschnitte der TAS durchziehender Aspekt des 4. Nachtrags
    ist der Einsatz von programmierbaren elektronischen Systemen. Die bisherigen Anforderungen
    an Anlagen bzw. Einrichtungen, die mit programmierbaren elektronischen Systemen wirken,
    wird aufgabenspezifisch ergänzt. Dabei sind bei den Anforderungen an rechnerunterstützte
    Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel im Wesentlichen die auf die konventionelle analoge
    oder digitale Technologie bezogenen und bisher verwendeten Begriffe und Definitionen bei-
    behalten, erweitert oder sinngemäß übertragen worden. Da PES zum Lösen von Steuerungs-,
    Regelungs- und Überwachungsaufgaben in allen Bereichen von Schachtförderanlagen eingesetzt
    werden, sind die zu beachtenden Anforderungen den entsprechenden Abschnitten der TAS
    zugeordnet worden.

    Unter anderem wurden auch die folgenden PES-spezifischen Aspekte berücksichtigt:

    • Integrierung der logischen Verknüpfungen von mehr oder weniger unterschiedlichen
      Anlagenteilen einer Förderanlage durch die Anwendersoftware,
    • Integrierung der logischen Verknüpfungen von Sicherheits- und Überwachungskreisen,
      z.B. Sicherheits-, Fahrbrems- uns Abfahrsperrkreis einer Förderanlage durch die
      Anwendersoftware,
    • PES-Strukturen von anerkannten Kombinationen, die als sicherheitsgerichtet gelten,
    • Bildschirmeinsatz am Bedienungsstand der Antriebsmaschine zur Visualisierung von
      Betriebs-, Überwachungs- und Störmeldungen sowie Betriebsabläufen oder Zustands-
      anzeigen (neue Nr. 4.11.3),
    • Integrierung von Betriebs-, Überwachungs-, Diagnose-, Visualisierungs- und Daten-
      übertragungsfunktionen durch die Anwendersoftware,
    • System-interne bzw. –externe Daten- bzw. Informationsübertragung durch Bus-Über-
      tragungssyteme; z.B. Schnittstelle zwischen der Schachtsignalanlage bzw. automatischen
      Antriebssteuerung und dem Fahrtregler, Schnittstelle zwischen den zentralen PES der
      Signalanlage bzw. automatischen Antriebssteuerung und separaten PES für die Sicherheits-
      und Überwachungskreise,
    • zweikanalig mit PES aufgebaute Schachtüberwachungs- und –signalanlagen (Nr. 4.2.10),
    • Schachtüberwachungs- und signalanlagen mit geerdeten programmierbaren elektronischen
      Systemen,
    • Stromversorgung und Überwachung von Schachtüberwachungs- und -signalanlagen mit
      programmierbaren elektronischen Systemen,
    • Begriffsbestimmungen und Anlagenbezeichnungen von aufgabenbezogenen zusammen-
      gehörenden Geräten; z. B. Schachtsignalanlage bzw. automatische Antriebssteuerung,
      Schachtbeschickungseinrichtung.

    Im Bereich der Signalanlagen und automatischen Steuerung von Fördermaschinen und -häspeln
    sind zum einen aufgrund des Einsatzes von programmierbaren elektronischen Systemen und
    aufgrund der Fernbedienung von Fördermaschinen und -häspeln oder des Einsatzes mehrerer
    Bedienungsstände und Datenübertragungssystemen neue, sinngemäße Begriffe und Definitionen
    eingeführt worden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass beim Einsatz von programmierbaren
    elektronischen Systemen mit sicherheitlichen Aufgaben oft die logischen Verknüpfungen des
    Sicherheitskreises der Fördermaschine, des Fahrbrems- und Abfahrsperrkreises der automatischen
    Antriebssteuerung sowie des Notsignal- und Abfahrsperrkreises der Schachtüberwachungs- und
    -signalanlage bautechnisch integriert d. h. von einem Rechnersystem oder zwei redundanten
    Rechnersystemen gemeinsam gebildet werden.

    Im Bereich der Signalanlagen und automatischen Steuerungen von Fördermaschinen und -häspeln
    sind zum einen in Schachtsignalanlagen folgende Änderungen und Erweiterungen vorgenommen
    worden:

    • Begriffsbestimmung, Energieversorgung, Aufbau, Struktur und
    • neue Anlagenteile, z. B. elektronische Schachthammersignaleinrichtung, Busübertragungs-
      systeme, rechnerunterstützte (Personal-Computer) Registriereinrichtung mit Bildschirmgeräten,

    und bei

    Fördermaschinen und Förderhäspeln

    • Bedienungsstände, Vor-Ort- und Fernbedienungsstände für Fördermaschinen und Förderhäspel,
    • Fernbedienung von Antriebsmaschinen,
    • Anlagen mit mehreren Bedienungsständen,
    • Fahrtregler für Anlagen mit seilgeführten Fördermitteln,
    • Fahrtregler mit linearen Überwachungs-Hüllkurven.

    Dies bedeutet zusammenfassend, dass mit dem 4. Nachtrag die TAS-Abschnitte 2 bis 5 und die
    Abschnitte 8 bis 10 der TAS bearbeitet, d. h. geändert und erweitert worden sind. Im Einzelnen
    sind das die Anforderungen an die „Einrichtung der Schächte und Schrägstrecken" (Abschnitt 2),
    an „Fördermaschinen und Förderhäspel" (Abschnitt 3), an „Schachtsignal- und -fernsprechanlagen"
    (Abschnitt 4), an „Einrichtungen für automatischen Betrieb" (Abschnitt 5), an „Befahrungsanlagen,
    Hilfsfahranlagen, Notfahranlagen" (Abschnitt 8), an „Bühnen und Greiferanlagen" (Abschnitt 9) und
    an „Winden" (Abschnitt 10).

    Dortmund, den 22.12.2000

    Landesoberbergamt NW

    v. B a r d e l e b e n