• Zulassung

    Wassertrogsperren der Bauart 3.1 (konzentrierte Wassertrogsperren) und Wassertrog-
    sperren der Bauart 4.1 (aufgeteilte Wassertrogsperren) nach Maßgabe der zu diesem
    Zulassungsbescheid gehörigen Bauartbeschreibung werden hiermit gem. § 220 Abs. 1
    der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlen-
    bergwerke (BVOSt) vom 20. Februar 1970 i.d.F. vom 19.12.1986 zugelassen.

    Diesem Zulassungsbescheid liegt zugrunde:

    Der Antrag des Steinkohlenbergbauvereins, Essen, vom 18.4.1988 - A-GS 37/88 Rö/Dü -.

    Diese Zulassung setzt eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 221 BVOSt voraus,
    die mit heutigem Datum bewilligt worden ist.

    Diese Zulassung ist jederzeit widerruflich. Sie ersetzt nicht die für den Einsatz der
    ortsfesten und ortsbeweglichen Wassertrogsperren der Bauart 3.1 und der Bauart 4.1
    erforderliche betriebsplanmäßige Zulassung des Bergamts nach § 51 ff. Bundesberggesetz
    (BBergG) i.d.F. vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 220 Abs. 1 BVOSt.

    Die Rechte Dritter werden durch diesen Zulassungsbescheid nicht betroffen.

    Dortmund, den 20.2.1989

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r